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Bundesverwaltungsgericht 03.08.2007 C-2621/2007

3. August 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,790 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Volltext

Abtei lung III C-2621/2007 {T 0/2} Urteil vom 3. August 2007 Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz); Richterinnen Avenati-Carpani und Beutler; Gerichtsschreiber Mäder. M._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung für H._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der 1986 geborene türkische Staatsangehörige H._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 9. Januar 2007 bei der Schweizer Botschaft in Ankara ein Visum für 30 Tage. Als Zweck deklarierte er den Besuch einer im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Cousine (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin). Die Schweizerische Vertretung verweigerte eine Erteilung des Visums formlos und leitete das Gesuch an das BFM (nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Nachdem des Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft bei der Gastgeberin weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 20. März 2007 ab. Dies mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers. C. Mit Eingabe vom 10. April 2007 beantragte die Gastgeberin beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rügte sie sinngemäss, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt wäre nicht gewährleistet. Der Gesuchsteller sei Student und werde nach seiner Rückkehr sein Studium fortsetzen. Der Familie gehe es finanziell sehr gut; sein Vater sei selbständiger Landwirt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2007 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Dem Gesuchsteller fehle es an beruflichen und persönlichen Verpflichtungen im Heimatland, welche Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt bieten könnten. E. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik. F. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht ent-

3 scheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art. 48 ff. VwVG). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/München 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; er ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit visumspflichtig. 3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweigerte dem Gesuchsteller die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, seine fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.4 3.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.4.2 In der Türkei sind auch heute noch breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Die Liberalisierungspolitik der letzten Jahrzehnte hat dem

4 Land zwar ein rasches Wirtschaftswachstum, aber ebenso eine zunehmend ungleiche Einkommensverteilung beschert. So leiden insbes. die Regionen östlich und südöstlich von Ankara unter hoher Arbeitslosigkeit sowie unter der ungleichen Verteilung von Einkommen, welche in den östlichen und südöstlichen Provinzen nur 50 % des landesweiten Durchschnittes betragen. Der jahrelange innenpolitische Konflikt in den Kurdengebieten im Südosten und Osten der Türkei und die damit einhergehenden Probleme haben zudem zu einer massiven und anhaltenden Landflucht der Bevölkerung in die grösseren Städte der Region sowie in die westlichen Gebiete des Landes geführt, was den Druck auf den Arbeitsmarkt zusätzlich erhöht. So leben die am wenigsten bemittelten Bevölkerungsschichten weiterhin am unteren Rande des Existenzminimums (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Stand: Mai 2007). Die Verhältnisse in der Türkei widerspiegeln sich in einer anhaltend hohen Emigrationsrate. Die Migrationstendenz ist erfahrungsgemäss bei jüngeren und ungebundenen Personen besonders ausgeprägt. Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird zudem dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und entsprechend ein minimales soziales Beziehungsnetz vorhanden ist. Im Falle der Schweiz führen diese Verhältnisse angesichts der strengen ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zu unerwünschten Umgehungsmechanismen. So haben hier beispielsweise im Jahre 2006 693 türkische Staatsangehörige um Asyl ersucht. Ende April 2006 befanden sich insgesamt 2'564 Personen aus der Türkei im Asylverfahren (vgl. REGULA KIENHOLZ, Türkei: Zur aktuellen Situation, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern Mai 2006). Die Problematik liegt dabei nicht so sehr in der Tatsache, dass überhaupt Asylgesuche gestellt werden, als vielmehr darin, dass diese Gesuche regelmässig nicht aus dem Ausland, sondern nach illegaler oder sonst wie erwirkter Einreise in der Schweiz eingereicht werden. Umgehungsmechanismen sind aber auch insofern gang und gäbe, als nach erfolgter Einreise mit einem Besuchervisum trotz gegenteiliger Zusicherungen Verlängerungsgesuche gestellt werden oder versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere ausländerrechtliche Grundlage abzustützen. Deshalb gilt es nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller allenfalls entgegen ihrer ursprünglichen Absicht - nach erfolgter Einreise in die Schweiz hier ein Asylgesuch stellen oder auf andere Weise die fristgerechte Wiederausreise zu umgehen suchen. 3.5 3.5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfah-

5 rungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 3.5.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen ledigen, 21-jährigen Mann. Er stammt aus Pazarcik und lebt in Kahramanmaras. Über seine persönliche und familiäre Situation ist nichts näheres bekannt. Dass persönliche Verantwortlichkeiten oder familiäre Bande vorhanden wären, welche nachhaltig von einer allfälligen Emigration abhalten könnten, ergibt sich weder aus den Akten, noch wird solches von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. 3.5.3 In gleicher Weise kann auch nicht auf wirtschaftliche Verhältnisse geschlossen werden, die Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten würden. Diesbezüglich ist ebenfalls nichts offengelegt worden. Fest steht, dass der Gesuchsteller keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und aus einer Region mit wirtschaftlich schwierigen Bedingungen stammt. Wovon er lebt, ist nicht einsichtig. Im Visumsantrag gab er sich als arbeitslos aus, von der Beschwerdeführerin wird er als Student bezeichnet. Belegt wurde allerdings auch dies nicht. Doch selbst wenn zuträfe, dass er einem Studium nachgeht, liesse sich daraus nichts zugunsten des Gesuchstellers ableiten. Denn es versteht sich von selbst, dass unter den geschilderten wirtschaftlichen Verhältnissen eine begonnene Ausbildung nicht verlässlich davon abhalten kann, zu emigrieren. Daran vermögen auch die (nicht weiter belegten) Hinweise auf die selbständige Erwerbstätigkeit des Vaters als Landwirt und darauf, dass es der Familie finanziell sehr gut gehe, nichts zu ändern. 3.5.4 Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. 3.6 An der Risikoeinschätzung vermögen die persönlichen Zusicherungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise sind nicht so sehr die Einstellung oder Absichten des Gastgebers von Bedeutung. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten, wobei eine schriftliche Garantie dafür nicht ausreicht. 3.7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung kein Bundesrecht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend aus-

6 geübt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 7)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 2. Mai 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - der Vorinstanz (Einschreiben, Akten 2 271 174 retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: A. Trommer P. Mäder Versand am:

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