Abtei lung II I C-2620/2006/koj/shc {T 0/2} Urteil v o m 6 . November 2008 Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. A._______ Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Beschwerdegegnerin, IV; Berufliche Massnahmen. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-2620/2006 Sachverhalt: A. Herr A._______, geboren am (...) 1954, ist französischer Staatsangehöriger und lebt in Frankreich. Er arbeitete ab 1972 in der Schweiz. Zuletzt war er als Rohrschlosser tätig. Seit Juni 2003 konnte der Versicherte wegen Krankheit nicht mehr arbeiten (act. 4, Beschwerdebeilage 3). Im August 2003 musste er sich einer Hüftprothesenoperation links unterziehen. Die gleiche Operation der rechten Hüfte erfolgte im September 2004. Am 9. September 2004 stellte der Versicherte ein Gesuch um IV-Leistungen in Form von Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie eventualiter Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit. Als Krankheitsgrund gab er Dysplasie mit Coxarthrose beider Hüften an (act. 1). Am 25. Oktober 2004 kündigte der Arbeitgeber des Versicherten das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2004 (act. 1, 4). B. Am 27. Januar 2005 reichte Dr. B._______, der Hausarzt des Versicherten, das ausgefüllte Formular „Arztbericht“ ein. Er gab als Diagnose Hüftdysplasie mit sekundärer Coxarthrose an; der Beschwerdeführer leide unter anhaltenden Schmerzen und Hinken (act. 5). Am 9. März 2005 liess der Hausarzt der IV-Stelle Aargau auch das Beiblatt zum Arztbericht zukommen (act. 6). Auf Nachfrage reichte er am 18. April 2005 und 4. Mai 2005 weitere medizinische Dokumente ein (act. 8, 9). C. Die IV-Stelle Aargau stellte dem Hausarzt mit Schreiben vom 6. Juni 2005 einige Zusatzfragen, insbesondere auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in Verweistätigkeiten. Dr. Beltz beantwortete die Fragen nicht, sondern forderte die IV-Stelle Aargau am 21. Juni 2005 auf, die Informationen selber einzuholen (act. 12). D. Die IV-Stelle Aargau unterbreitete daraufhin die Akten ihrem medizinischen Dienst. Der IV-Stellenarzt Dr. C._______ beurteilte den Gesundheitszustand des Versicherten am 20. Juli 2005 dahingehend, dass die Heilung der beidseitigen Hüftprothesenoperation normal vor sich gegangen sei. Bei einer problemlosen Heilung und der erfolgten funktionellen Readaption könne davon ausgegangen werden, dass dem Ver- C-2620/2006 sicherten stark belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien, hingegen für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Lastenheben über 20 kg und in Wechselposition volle Arbeitsfähigkeit bestehe (act. 13). E. Daraufhin lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) mit Verfügung vom 16. August 2005 das Leistungsbegehren des Versicherten ab (act. 16). F. Der Versicherte erhob mit Schreiben vom 30. August 2005 (Poststempel) sinngemäss Einsprache gegen die Verfügung, indem er um einen Besprechungstermin ersuchte und ein neues ärztliches Attest beilegte (act. 17). Die IV-Stelle bestätigte mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 den Erhalt der Einsprache (act. 20). G. Mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2005 wies die IV-Stelle (nachfolgend: Vorinstanz) die Einsprache ab, weil der Versicherte in angepassten Verweisungstätigkeiten voll arbeitsfähig sei. In der Begründung nahm die Vorinstanz vor allem auf die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Invalidenrente Bezug (act. 24). H. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 10. Januar 2006 (Poststempel) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (Rekurskommission) und hielt an seinem Leistungsbegehren fest. Zudem gab er an, sein Arbeitgeber habe einen Antrag auf Rente gestellt. Er führte den Sachverhalt aus und hielt fest, dass im August 2003 die linke Hüftoperation erfolgt und im September 2003 (recte: 2004) die rechte Seite operiert worden sei. Seit Juni 2003 leide er an ausserordentlichen Schmerzen, so dass er nicht mehr arbeitsfähig sei. Trotz beidseitiger Hüftoperationen habe sich die Situation bis heute nicht wesentlich verbessert. Er habe nach wie vor starke Schmerzen, könne weder richtig laufen noch lange stehen oder sitzen. Sein Hausarzt attestiere ihm bei jedem Besuch eine weitere 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Er sei gerne bereit, sich von einem Vertrauensarzt beurteilen zu lassen. Der Beschwerde legte er diverse Unterlagen bei. C-2620/2006 I. Am 16. März 2006 reichte die Vorinstanz die von der IV-Stelle Aargau ausgearbeitete Vernehmlassung ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verwies die IV-Stelle Aargau auf die Verfügung und den Einspracheentscheid. Der Beschwerdeführer reichte am 18. April 2006 eine Replik ein und hielt fest, dass er seine Beschwerde vollumfänglich aufrecht erhalte. J. Mit Verfügung vom 14. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das vorliegende Verfahren per 1. Januar 2007 übernommen habe. Des Weiteren schloss es den Schriftenwechsel und gab den Parteien den Spruchkörper bekannt. Am 4. August 2008 teilte es den Parteien eine Änderung des Spruchkörpers mit. Es wurden keine Ausstandsbegehren gestellt. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; SR 173.32]; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall; C-2620/2006 anwendbar ist neues Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG; Art. 1 Abs. 1 IVG). 1.2 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten. 2. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37 VGG) sowie des ATSG (s. auch oben E. 1.1). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensvorschriften Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Insbesondere massgebend sind dabei die Rechtsbegehren, wobei allenfalls auch die Begründung der Beschwerde als Auslegungshilfe beizuziehen ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 f.; BGE 125 V 413 E. 1b mit Hinweisen, BGE 118 V 311 E. 3b). 3.1 Der Beschwerdeführer hat in seinem ursprünglichen Leistungsgesuch verschiedene berufliche Massnahmen beantragt (vgl. im Einzel- C-2620/2006 nen act. 1, Ziff. 7.8). Verfügungs- und einspracheweise hat die Vorinstanz einen entsprechenden Anspruch des Beschwerdeführers verneint (act. 16, 24). In seiner Beschwerde wiederum hält der Beschwerdeführer an seinem Leistungsbegehren fest. Dabei behauptet er unter anderem auch, dass sein Arbeitgeber für ihn eine Rente beantragt habe; ein solcher Antrag ist in den Akten jedoch nicht zu finden und die Vorinstanz hat - selbst wenn in der Begründung auf die Rentenvoraussetzungen Bezug genommen wird - über den Rentenanspruch auch nicht dispositivmässig entschieden. Soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Invalidenrente geltend zu machen scheint, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist demnach einzig, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung in Form von Berufsberatung, einer Umschulung auf eine neue Tätigkeit und eventuell eine Wiedereingliederung in die bisherige Tätigkeit zu Recht verneint hat. 3.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit aussetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer Eingliederungsmassnahme der schweizerischen Invalidenversicherung grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben (Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verord- C-2620/2006 nung [EWG] Nr. 1408/71 [SR 0.831.109.268.1]; BGE 128 V 315 ff.; unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] I 586/03 vom 21. Oktober 2004 E. 1.1). 3.3 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung hat, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 3.4 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Da die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen und die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen (vgl. auch Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 IVG). 3.5 Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) und der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der angefochtene Einspracheentscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Art. 82 Rz. 4). 3.6 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 22. Dezember 2005) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich C-2620/2006 nicht zu berücksichtigen, sondern sind Gegenstand eines neuen Verfahrens. 4. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). 4.1 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 IVG). 4.2 Das IVG beruht auf dem Konzept des leistungsspezifischen Invaliditätsfalles; die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG; BGE 126 V 242 E. 4 und 461 E. 1). Hinsichtlich beruflicher Eingliederungsmassnahmen für Volljährige tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen abgeschlossen sind (BGE 113 V 263 E. 1b; ZAK 1988 S. 127 E. 1b mit Hinweisen). 5. Die Akten enthalten namentlich folgende Arztberichte: - Dr. D._______, Orthopäde, Centre Hospitalier X._______, erstellte am 8. August 2003 einen Bericht für die Zeit des Spitalaufenthaltes des Beschwerdeführers vom 5. August bis 13. August 2003. Er beschrieb die Hüftoperation auf der rechten (recte: linken) Seite und C-2620/2006 hielt fest, dass die Intervention unter exzellenten Bedingungen erfolgt sei. Die andere Hüfte könne in 6 bis 12 Monaten operiert werden. Der Beschwerdeführer sei für 6 Monate arbeitsunfähig (act. 9). - Dr. E._______, Centre de Réadaptation Fonctionnelle Y._______, verfasste am 2. September 2003 einen Bericht für die Zeit der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 13. August bis 3. September 2003. Die Beweglichkeit der linken Hüfte sei eingeschränkt. Der Beschwerdeführer könne nach den diversen Therapien ohne Probleme mit Krücken Treppen hinauf- und hinuntersteigen. Der Patient habe sich über beidseitige Lumbalgien beklagt. Diese Schmerzen verlangsamten zwar die Rehabilitation, Erleichterung hätten jedoch die Fangotherapie und entzündungshemmende Arzneimittel gebracht (act. 9). - Dr. D._______ beschrieb in seinem Bericht vom 16. September 2004 den Verlauf der Hüftoperation rechts (act. 9). Darin finden sich keine Hinweise auf Komplikationen. - Dr. F._______ Centre de Rééducation Fonctionnelle Y.________, stellte in seinem Bericht vom 22. Oktober 2004 fest, dass die Rehabilitation keine grösseren Probleme bereite. Der Patient sei aktuell unabhängig in den alltäglichen Aktivitäten. Er bewege sich mit Krücken und könne die Treppen hinauf- und hinunterlaufen (act. 9). - Dr. C._______ vom medizinischen Dienst hielt in seiner Beurteilung vom 20. Juli 2005 fest, dass nach den Berichten aus dem Centre de Réadaption Y._______ die Heilung der beidseitigen Hüftoperation normal vor sich gegangen sei. Mit einer solch problemlosen Heilung und der in dieser Institution erfolgten funktionellen Readaptation könne davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer stark belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Hingegen könne damit in einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit ohne Lastenheben über 20 kg und in Wechselposition von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (act. 13). - Dr. B._______, Hausarzt, hielt in seinem Certificat medical am 22. August 2005 fest, dass eine neue Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der beidseitigen Hüftoperationen angezeigt sei (act. 17). C-2620/2006 - Dr. B._______ füllte bereits am 4. März 2005 das Formular „Arztbericht für Erwachsene“ aus. Als Diagnose gab er beidseitige Coxarthrose mit Schmerzen seit Juli 2003 an. Der Beschwerdeführer leide an schmerzhaften Folgeschäden und Hinken aufgrund der beidseitigen Hüftimplantation und könne weder in seiner angestammten noch in einer anderen Tätigkeit arbeiten. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Eine ergänzende medizinische Abklärung sei angezeigt. Die Behinderung wirke sich mit Schmerzen beim Laufen und Hinken bei der bisherigen Tätigkeit aus (act. 6). 6. 6.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a). 6.2 Den Berichten der Ärzte des Centre de Réadaptation Fonctionnelle Y._______ und von Dr. D._______ ist hinsichtlich der erfolgten Hüftoperationen und der daran anschliessenden Rehabilitationsmassnahmen voller Beweiswert zuzuerkennen. Sie enthalten jedoch keine Äusserung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit oder in einer Verweistätigkeit. C-2620/2006 Es findet sich lediglich der Hinweis, dass der Patient nach der ersten Operation für sechs Monate mit der Arbeit pausieren solle (act. 9). Dr. B._______ hielt in seinen Attesten wiederholt die Diagnose „Status nach Hüftoperationen, Schmerzen und Hinken“ fest. Er bescheinigte dem Beschwerdeführer wiederholt eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (act. 15, 19, 23). 6.3 Bei der Würdigung dieser Beweismittel ist zu berücksichtigen, dass sich Dr. B._______ in seinen Berichten nur stichwortartig und ohne Angaben von Details äusserte. Er nahm vorab auf die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers Bezug, während er die von der IV-Stelle gestellten detaillierten Fragen unbeantwortet liess und auch den Fragebogen nur sehr rudimentär ausfüllte. Seine Atteste entbehren weitestgehend einer Begründung. Damit haben sie von vornherein nur geringen Beweiswert. Zudem hat das Gericht bei deren Würdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte resp. die behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b.cc mit weiteren Hinweisen). Demnach ist nicht auf die Atteste von Dr. B._______ abzustellen, sondern auf die weiteren bei den Akten liegenden Berichte der Dres. F._______ und C._______ (act. 9, 13): Danach war der Beschwerdeführer im Oktober 2004 in den alltäglichen Lebensaktivitäten nicht eingeschränkt und konnte er am 20. Juli 2005 körperlich leichte bis mittelschwere angepasste Verweisungstätigkeit vollzeitlich ausüben. Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer keine Unterlagen eingereicht, welche diese Berichte zu entkräften vermöchten. Unbestritten ist demgegenüber, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Auch sind die erforderlichen Pflegemassnahmen in der Zeit bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids abgeschlossen worden. Damit bleibt zu prüfen, welche Eingliederungsmassnahmen als notwendig erscheinen (vgl. oben E. 4.2). 7. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Berufsberatung, Umschulung und eventualiter Wiedereinschulung in die angestammte Tätigkeit. C-2620/2006 7.1 Zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zählen alle zur Eingliederung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Vorkehren. Deren Umfang lässt sich nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen als berufsbildend anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstandard aufbauen. Auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation usw.) gehört (Urteil des EVG I 529/01 vom 19. März 2002 E. 1a mit Hinweis auf AHI 1997 S. 172 E. 3a). 7.2 Anders als im Rentenrecht nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss. Wenn es um keine besonders kostspielige Massnahme geht, genügt zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingter Beeinträchtigung (BGE 122 V 380 E. 2b.cc, BGE 116 V 80 E. 6a; BGE 115 V 198 E. 4e.cc). 7.3 Die Vorinstanz verweigert Eingliederungsmassnahmen zugunsten des Beschwerdeführers unter anderem mit dem Hinweis auf dessen Pflicht zur Selbsteingliederung. Damit beruft sie sich sinngemäss auf den im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht (Art. 21 Abs. 4 ATSG; vgl. BGE 113 V 28 E. 4a). Darin kann ihr jedoch schon deshalb nicht gefolgt werden, weil den Akten nicht entnommen werden kann, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf diese Pflicht bzw. die Rechtsfolgen bei deren Missachtung hingewiesen und ihn gemahnt bzw. ihm eine Bedenkzeit eingeräumt hätte, wie dies in Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG vorgesehen ist. Nachfolgend sind deshalb die Voraussetzungen der verschiedenen beantragten Eingliederungsmassnahmen im Einzelnen zu prüfen. 7.4 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Die spezielle Invalidität im C-2620/2006 Sinne von Art. 15 IVG liegt in der gesundheitlich bedingten Behinderung in der Berufswahl oder in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit des an sich zur Berufswahl fähigen Versicherten (ZAK 1977 S. 191 E. 2). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für den Versicherten nach seiner Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht (BGE 114 V 29 E. 1.a). Die Berufsberatung setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl fähig ist, infolge Invalidität es ihr aber nicht möglich ist, einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 233 N 20). Die Ärzte bescheinigen dem Beschwerdeführer, dass ihm die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Rohrschlosser aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen nicht mehr zumutbar ist. Welcher andere Beruf für ihn aufgrund der bestehenden Einschränkungen in Frage kommt, ist indessen nicht absehbar. Grundsätzlich ist der Beschwerdeführer arbeitswillig und zur Berufswahl fähig, jedoch gilt es, ihn aufgrund seiner Beschwerden und der langen Absenz von der Arbeitswelt bei der Wahl einer angepassten Tätigkeit zu unterstützen. Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 15 IVG erfüllt, zumal es sich dabei um keine finanziell aufwändige berufliche Massnahme handelt. Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf Berufsberatung. 7.5 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung C-2620/2006 noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 108 E. 2B; AHI 2/2000 S. 62 E.1). Angesichts der vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere angepasste Verweisungstätigkeiten (vgl. oben E. 7.3) ist vorliegend ein Invaliditätsgrad von 20% klarerweise nicht gegeben, so dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung zu verneinen ist. 7.6 Gemäss Art. 17 Abs. 2 IVG ist der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt. Vorliegend sind sich die Ärzte einig, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Auch der Beschwerdeführer selber legt nicht dar, dass er in seiner bisherigen Erwerbstätigkeit noch arbeitsfähig ist. Eine Wiedereinschulung fällt daher ausser Betracht. 7.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Berufsberatung. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Die weitergehenden Leistungsansprüche erweisen sich als unbegründet; diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8. Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; Bst. c der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005). 9. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; BGE 110 V 132 E. 4d). C-2620/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid dahingehend abgeändert, als dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Berufsberatung zugesprochen werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (...) - das Bundesamt für Sozialversicherung Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Kölliker Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 15