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Bundesverwaltungsgericht 19.09.2019 C-2615/2019

19. September 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·700 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenhöhe, Einspracheentscheid vom 8. Januar 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2615/2019

Urteil v o m 1 9 . September 2019 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien Erbengemeinschaft des A._______, verstorben am (…) 2018, bestehend aus: …, Zustelladresse: B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenhöhe, Einspracheentscheid vom 8. Januar 2019.

C-2615/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz oder SAK) mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2019 die Einsprache von A._______ vom 19. März 2018 abgewiesen hat, dass C._______ (im Namen der Erbengemeinschaft des A._______; nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 18. März 2019 bei der SAK angefochten hat, dass die SAK die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (vgl. BVGer-act. 1 f.), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Renten vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Juni 2019 (BVGeract. 4) aufgefordert worden ist, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Juli 2019 von B._______ ein schweizerisches Zustelldomizil bekannt gab (BVGer-act. 5), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2019 (BVGer-act. 6) aufgefordert wurde, innert 14 Tagen seit Erhalt der Verfügung Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen (Art. 52 Abs. 2 VwVG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung vom 12. Juli 2019 am 16. Juli 2019 (BVGer-act. 8) zugestellt worden ist und die Frist zur Beschwerdeverbesserung unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG somit am 29. August 2019 abgelaufen ist, dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat,

C-2615/2019 dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass das Verfahren kostenlos ist (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG [SR 831.10]), dass weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der obsiegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario respektive Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-2615/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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