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Bundesverwaltungsgericht 14.09.2009 C-2609/2009

14. September 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,437 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Übriges) | Eintreten auf Neuanmeldung, Verfügung vom 6. Janua...

Volltext

Abtei lung II I C-2609/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . September 2009 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. O._______, vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Eintreten auf Neuanmeldung, Verfügung vom 6. Januar 2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass der am (...) 1950 geborene Beschwerdeführer spanischer Nationalität mit Gesuch vom 25. Januar 2006 (act. 3), eingegangen bei der Vorinstanz am 17. Mai 2006, die Zusprechung einer Invalidenrente beantragt hat, dass die Vorinstanz den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers mit Einkommensvergleich vom 27. März 2007 (act. 34) auf 32% festgesetzt und das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 30. Mai 2007 (act. 38) abgewiesen hat, dass die Verfügung vom 30. Mai 2007 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde, mit Gesuch vom 7. Mai 2008 (act. 44), eingegangen bei der Vorinstanz am 13. August 2008, erneut die Zusprechung einer Invalidenrente beantragt hat, dass der Beschwerdeführer seiner Neuanmeldung vom 7. Mai 2008 als medizinische Dokumentation das am 11. Juni 2008 durch I._______, Provinzialdirektor des spanischen Sozialversicherungsträgers, unterzeichnete Formular E 213 (act. 47) beigelegt hat, dass die Vorinstanz ihren medizinischen Dienst mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 (act. 50) angefragt hat, ob durch die neuen Unterlagen glaubhaft gemacht werde, dass der Grad der Invalidität sich in einer anspruchserheblichen Weise geändert habe, dass Dr. C._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2008 (act. 51) angeführt hat, in dem als einziges ärztliches Dokument vorgelegten Formular E 213 vom 11. Juni 2008 fänden sich keine neuen medizinischen Elemente und keine neue objektive Untersuchung; die Diagnosen seien dieselben und der Gesundheitszustand sei deckungsgleich mit dem von Dr. G._______ in der ärztlichen Stellungnahme vom 21. Februar 2007 (act. 31) beschriebenen Zustand, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Januar 2009 (act. 53) auf das Gesuch vom 7. Mai 2008 nicht eingetreten ist mit der Begründung, in der Neuanmeldung sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe, dass der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde, diese Verfügung mit Beschwerde vom 20. April 2009, eingereicht am 21. April 2009 beim Juzgado Decano de los de Orense zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts, angefochten hat mit den Anträgen, die Verfügung vom 6. Januar 2009 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe mit Wirkung ab 7. Mai 2008 zu zahlen, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde je einen Bericht des Orthopäden Y._______ vom 21. November 2006 sowie des Neurologen und Psychiaters F._______ vom 30. November 2006 eingereicht hat, dass sich Dr. C._______ auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz vom 10. Juli 2009 (act. 57) hin mit Stellungnahme vom 17. Juli 2009 (act. 58) dahingehend geäussert hat, dass die neu eingereichten Arztberichte der Vorinstanz bisher nicht vorgelegen hätten, dass sie neue Elemente in das Zustandsbild des Beschwerdeführers bringen würden, dass jedoch zu viele Divergenzen zwischen diesen Berichten und der übrigen Dokumentation vorhanden seien und dass die eingereichten Unterlagen auch zu alt seien, um den aktuellen Gesundheitszustand zu beurteilen, so dass ergänzende Untersuchungen, vorzugsweise durch ein polydisziplinäres Gutachten in der Schweiz, notwendig seien, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2009 die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache zur materiellen Behandlung beantragt hat, dass der Schriftenwechsel am 29. Juli 2009 abgeschlossen worden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 172.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat, so dass er gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zur Beschwerdeführung legitimiert ist, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer nach Angabe der Vorinstanz mittels Formular E 211 am 16. März 2009 zugestellt worden und die Beschwerde am 21. April 2009 dem spanischen Gerichtsdekanat übergeben worden ist, so dass die Frist zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) somit unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 5. April 2009 bis zum 19. April 2009 (vgl. Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG) eingehalten ist, dass auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, so dass grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten ist, dass jedoch auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Invalidenrente nicht eingetreten werden kann, da die Frage der Rentengewährung vom Anfechtungsgegenstand nicht erfasst wird, indem Gegenstand der angefochtenen Verfügung lediglich die Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung bildet, dass das Bundesverwaltungsgericht demnach zu prüfen hat, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch vom 7. Mai 2008 (act. 44) eingetreten ist, oder ob deren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur materiellen Behandlung des Gesuchs stattgegeben werden soll, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Prüfung der Neuanmeldung gemäss Art. 87 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 IVV als erfüllt zu erachten scheint, indem sie sich der ärztlichen Stellungnahme von Dr. C._______ vom 17. Juli 2009 (act. 58) anschliesst, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte keine Veranlassung hat anzunehmen, die Voraussetzungen an das Eintreten auf das neue Gesuch seien nicht erfüllt, dass daher dem Antrag der Vorinstanz auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur materiellen Behandlung des Gesuchs stattzugeben ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren nur teilweise obsiegt, indem lediglich der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung, nicht aber der Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente gutgeheissen wird, dass dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG grundsätzlich ermässigte Verfahrenskosten zu auferlegen sind, diese jedoch gestützt auf Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG ausnahmsweise zu erlassen sind, dass der teilweise obsiegende Beschwerdeführer gemäss Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten hat, dass jedoch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel in Form der Arztberichte von Y._______ vom 21. November 2006 und von F._______ vom 30. November 2006, welche zur Gutheissung der Beschwerde geführt haben, bereits im ursprünglichen, mit abweisender Verfügung vom 30. Mai 2007 beendeten Rentenverfahren liquid waren, dass der Beschwerdeführer diese Unterlagen im Rahmen der Neuanmeldung vom 7. Mai 2008 nicht vorgelegt hat, dass dieses Versäumnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu dem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 6. Januar 2009 geführt hat, indem anzunehmen ist, dass diese auf die Neuanmeldung eingetreten wäre, hätten ihr die mit der Beschwerde eingereichten medizinischen Unterlagen vorgelegen, dass somit der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz selbst zu verantworten hat und daher von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Verfügung vom 6. Januar 2009 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur materiellen Behandlung des Gesuchs an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6

C-2609/2009 — Bundesverwaltungsgericht 14.09.2009 C-2609/2009 — Swissrulings