Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-2587/2019
Abschreibungsentscheid v o m 1 7 . September 2020 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 24. April 2019.
C-2587/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) das Rentenbegehren von A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 24. April 2019 abgewiesen hat, dass die Versicherte am 24. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eine als "Widerspruch" bezeichnete Beschwerde gegen diese Verfügung eingereicht hat, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2019 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, innert Frist die Beschwerde vom 24. Mai 2019 mit Anträgen und einer Begründung zu versehen, dass diese Zwischenverfügung am 7. Juni 2019 zugestellt worden ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juni 2019 um eine Fristerstreckung ersucht und mit weiteren Eingaben vom 25. Juli und 2. September 2019 medizinische Dokumente nachgereicht hat, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 7. November 2019 erneut unter Hinweis auf die bereits genannten Säumnisfolgen aufgefordert worden ist, innert Frist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen zu verbessern, dass diese Zwischenverfügung am 9. November 2019 zugestellt worden ist und die Beschwerdeverbesserung im Rahmen der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. November 2019 erfolgt ist, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 26. November 2019 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, dass diese Zwischenverfügung am 28. November 2019 zugestellt worden ist, dass mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2019 die Zwischenverfügung vom 26. November 2019 aufgehoben und die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Folgen der Säumnis (Aktenentscheid) aufgefordert
C-2587/2019 worden ist, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, dass die Beschwerdeführerin mit Datum vom 20. Januar 2020 den Kostenvorschuss teilweise geleistet hat, dass unter diesen Umständen davon auszugehen war, dass die Beschwerdeführerin kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, sondern – wie bereits in ihrer Eingabe vom 28. November 2019 explizit beantragt – die Bezahlung des Kostenvorschusses in Raten gewünscht hat, weshalb sie mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2020 erneut aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, wobei die Restanz dieses Vorschusses innert Frist in drei Raten zu leisten war, dass die Beschwerdeführerin in der Folge einen Kostenvorschuss in der Höhe von insgesamt Fr. 894.02 geleistet hat, dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde beantragt und zur Begründung insbesondere ausgeführt hat, die Versicherte sei aufgrund ihrer Knie-, Schulter- und Rückenproblematik in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zeitungszustellerin seit dem 4. März 2018 gänzlich arbeitsunfähig; leichtere, leidensangepasste Verweisungstätigkeiten seien jedoch weiterhin vollschichtig ausführbar und der aufgrund der arbeitsmedizinischen Feststellungen durchgeführte Einkommensvergleich habe eine Erwerbseinbusse und damit einen Invaliditätsgrad vom 21 % ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 25. Juni 2020 erklärt hat, "Ich bin Einverstanden von der IV Stelle für die Kopie von 29.5.2020 für die Einkommensvergleich für die Erwerbseinbusse und damit einen Invaliditätsgrad von 21 % ergeben", dass die Beschwerdeführerin damit offenbar mit der Verfügung der IVSTA vom 24. April 2019 einverstanden war, aber nicht ausdrücklich einen Beschwerderückzug erklärt hat, dass ihr deshalb mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2020 Gelegenheit gegeben wurde, dem Gericht innert 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung schriftlich und mit Originalunterschrift versehen mitzuteilen, ob sie ihre Beschwerde vom 24. Mai 2019 vorbehaltlos zurückziehen wolle,
C-2587/2019 dass diese Zwischenverfügung am 3. Juli 2020 zugestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der verspätet eingereichten Eingabe vom 18. August 2020 (Eingangsstempel beim Bundesverwaltungsgericht: 24. August 2020) eine Bestätigung ihres Durchschnittslohnes eingereicht und Angaben betreffend ihre Zustelltouren gemacht hat, dass sie auch den von der Vorinstanz durchgeführten Einkommensvergleich bzw. den daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 21 % erwähnt hat, dass für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich erstellt war, ob diese ihre Beschwerde vom 24. Mai 2019 vorbehaltlos zurückziehen will, dass ihr deshalb – unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 1. Juli 2020 – mit Zwischenverfügung vom 27. August 2020 letztmalig Gelegenheit gegeben wurde, dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde festhalte oder diese ohne Vorbehalt zurückziehe; ansonsten sei von der Aufrechterhaltung der Beschwerde auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang mitgeteilt wurde, dass eine handschriftliche, von ihr unterschriebene Erklärung mit dem Inhalt "Ich ziehe die Beschwerde vom 24. Mai 2019 vorbehaltlos zurück" rechtsgenüglich wäre, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 7. September 2020 (Posteingang: 14. September 2020) ausgeführt hat, sie ziehe die "Beschwerdesachen" zurück und fordere die Rückzahlung von Fr. 800.-, dass die Beschwerdeführerin somit schriftlich und vorbehaltlos den Rückzug ihrer Beschwerde erklärt hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
C-2587/2019 dass Verfügungen der IVSTA betreffend Invalidenversicherungsleistungen beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht – keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG), dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 24. Mai 2019 einzutreten ist, dass die beschwerdeführende Partei ihr Rechtsmittel vollumfänglich zurückziehen kann, wobei der Beschwerderückzug schriftlich, ausdrücklich und bedingungslos erfolgen muss (BGE 119 V 36 E. 1b, MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2013, N.3.212), dass zufolge des am 7. September 2020 (Posteingang: 14. September 2020) schriftlich und vorbehaltlos erklärten Rückzugs das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE), dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwands des Bundesverwaltungsgerichts jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a VGKE), dass daher der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und ihr der geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von insgesamt Fr. 894.02 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückzuerstatten ist,
C-2587/2019 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von insgesamt Fr. 894.02 wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. September 2020) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-2587/2019 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: