Abtei lung III C-2584/2007 {T 0/2} Urteil vom 9. August 2007 Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz); Richterin Beutler und Richter Vaudan; Gerichtsschreiber Mäder. Z._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cantieni, Loëstrasse 145, 7000 Chur, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung für F._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Die 1987 im Kosovo geborene F._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 8. Januar 2007 beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihren Eltern Z._______ und K._______ (nachfolgend: Gastgeber) in Domat/Ems (GR). Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an das BFM (nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Das kantonale Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, Abteilung Fremdenpolizei, wies in einer Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz vom 9. Februar 2007 unter anderem darauf hin, dass zugunsten der Gesuchstellerin im Juli 2004 ein Familiennachzugsgesuch und - nach dessen Ablehnung - im Juni 2005 ein Wiedererwägungsgesuch gestellt worden sei. C. Mit Verfügung vom 12. März 2007 wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise ab. Dies mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus der aufgrund der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltender Zuwanderungsdruck festzustellen sei und es würden ihr persönlich weder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten obliegen, die von einer Emigration abhalten könnten. Berufliche Verpflichtungen seien nicht nachgewiesen. D. Am 9. April 2007 erhob der Vater der Gesuchstellerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet wäre. Sie arbeite als Coiffeuse und lebe in relativ guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Daneben sei sie Mitglied der (katholischen) Kirchgemeinde in Gjakovë, die sie gerade wegen deren exponierten Situation aktiv und engagiert unterstütze. In familiärer Hinsicht pflege sie intensive Kontakte insbes. mit im Kosovo verbliebenen Geschwistern. Der Beschwerde beigelegt wurden eine öffentlich beglaubigte Erklärung der Gesuchstellerin, worin sie ihre fristgerechte Rückkehr in Aussicht stellt, die Bestätigung eines Schönheitssalons in Gjakovë vom 22. März 2007, wonach sie dort seit Mitte August 2005 und bis auf weiteres als Damenfriseurin angestellt sei, eine Bestätigung der katholischen Pfarrei St. Michael Doblibare in Gjakovë über ihre aktive Teilnahme in der Kirchgemeinde und ein persönliches Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers. E. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2007 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
3 Die Gesuchstellerin sei jung und (in ihrer Heimat) ohne familiäre Verpflichtungen. In Bezug auf das geltend gemachte Arbeitsverhältnis wird von der Vorinstanz angedeutet, dass die Dauer des beabsichtigten Auslandaufenthaltes nicht mit dem normalerweise zustehenden Ferienanspruch übereinstimme bzw. nicht bestätigt sei, dass das Arbeitsverhältnis nach einem dreimonatigen Unterbruch weitergeführt werde. F. Mit Eingabe vom 12. Juli 2007 replizierte der Beschwerdeführer. Dabei hielt er an seinen Anträgen und deren Begründung fest. G. Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag des bereits erwähnten Schönheitssalons in Gjakovë vom 10. März 2007 nach. H. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art. 48 ff. VwVG). 2. 2.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La
4 protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/München 2000, S. 24). 2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; sie ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig. 2.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweigerte der Gesuchstellerin die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, ihre fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 2.4 2.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 2.4.2 Die Sicherheitslage in der von der UNMIK verwalteten Provinz Kosovo konnte zwar im Verlauf der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die Reduktion der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des allgemeinen Lebensstandards haben zwar für die UNMIK hohe Priorität, doch in Anbetracht dessen, dass von Experten für die nächsten Jahre ein massiver Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch die wirtschaftlichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37% (Tendenz steigend). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Laut der "International Organization for Migration" (IOM) sollen in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über 50% der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im Ausland leben und arbeiten. Unter den Migrationswilligen gilt v.a. Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden
5 bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 2.5 2.5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 2.5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 20-jährige, ledige und kinderlose Frau. Über ihre persönliche und familiäre Situation ist nur wenig bekannt. Tatsache ist, dass in den Jahren 2004 und 2005 seitens der Eltern versucht wurde, der Gesuchstellerin zu einem dauerhaften Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verhelfen. Die Folgen der Verweigerung wirken offenbar bei den Beteiligten nach. So sprach der Rechtsvertreter in einem ersten, im Zusammenhang mit dem Besuchsvisum an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 23. August 2006 davon, die Familie sei durch die Verweigerung des Nachzuges auseinander gerissen worden. Die Eltern sorgten sich um ihre Tochter, die nahe der Grenze zu Albanien lebe, wo es zu chronischen Übergriffen auf Menschen und deren Güter komme. Das Besuchsvisum sei zu erteilen, damit die Gesuchstellerin „hier den legalen Rechtsschutz für ihr Verfahren“ erhalte. Sie sei im Kosovo als Letzte ihrer Familie gefährdet. Es versteht sich von selbst, dass unter solchen Umständen nur dann von einer Gewähr für die anstandslose Wiederausreise ausgegangen werden kann, wenn dargetan wird, dass sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit wesentlich und zum Guten geändert haben. 2.5.3 Der Beschwerdeführer erwähnt zwar familiäre Beziehungen zu Geschwistern vor Ort. Der Hinweis bleibt aber (insbes. vor dem Hintergrund der früher geltend gemachten Verhältnisse) zu unbestimmt, um daraus auf ein enges soziales Beziehungsnetz schliessen zu können, welches nachhaltig von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchte. Ebenfalls nicht entscheidende Bedeutung kann den Hinweisen auf die Mitgliedschaft in einer religiösen Gemeinschaft zugesprochen werden. Der Beschwerdeführer deutet selbst an, dass es dabei um eine Minderheit geht, die unter den gegebenen ethnischen, sozialen und sicherheitspolizeilichen Verhältnissen mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert ist. Zudem wird nicht geltend gemacht, die Gesuchstellerin habe in dieser Gemeinschaft eine derart zentrale Stellung, dass eine Anwesenheit vor Ort für den weiteren Bestand oder das Gedeihen unabdingbar wäre. Die diesbezüglich beigebrachte, in
6 deutscher Sprache verfasste Bestätigung spricht nur davon, dass die Gesuchstellerin ein regelmässiges Mitglied des Chores und der "Caritas" sei. 2.5.4 Schlussendlich beruft sich der Beschwerdeführer auch darauf, dass die Gesuchstellerin berufstätig sei. Diesbezüglich bestehen jedoch Ungereimtheiten. So deklarierte die Gesuchstellerin in ihrem Visumsantrag vom 9. Januar 2007, sie sei arbeitslos. Folgerichtig machte sie auf dem Formular unter der entsprechenden Rubrik keine Angaben zu einem Arbeitgeber. Im Beschwerdeverfahren wird nun eine berufliche Verpflichtung im Heimatland geltend gemacht, die gemäss der zuerst eingereichten Bestätigung vom 22. März 2007 schon seit dem 15. August 2005 bei der immer gleichen Arbeitgeberin bestanden haben und bis auf weiteres weiter bestehen soll. Der später nachgereichte Arbeitsvertrag wiederum datiert vom 10. März 2007 (wurde also unmittelbar vor der vorerwähnten Bestätigung eingegangen), ist auf zwei Jahre befristet und nennt als Datum des Arbeitsantritts den 7. März 2007. Obwohl offenbar im Zusammenhang mit dem Visumsverfahren veranlasst, äusserte sich die Bestätigung der Arbeitgeberin auch nicht zur Dauer einer gemeinsam vereinbarten Ferienabwesenheit bzw. zur Vereinbarkeit der geltend gemachten beruflichen Verpflichtung mit einer dreimonatigen Absenz vom Arbeitsplatz. Der nachgereichte Arbeitsvertrag enthält einen Ferienanspruch von 28 Tagen und ein nicht weiter präzisiertes Recht auf bezahlten oder unbezahlten Urlaub. Das Gehalt wird mit 230 (Vertrag) bzw. 250 Euro (Bestätigung) wiedergegeben, was in etwa dem Durchschnittseinkommen in Serbien entspricht. Mangels besonderer Erklärungen für diese Ungereimtheiten ist nicht von der Hand zu weisen, dass die abgegebenen Bestätigungen zumindest teilweise Gefälligkeitscharakter haben könnten. Letztlich kann diese Frage jedoch offenbleiben, zeigt doch die Erfahrung ganz allgemein, dass aufgrund des grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und dem Kosovo selbst ein für einheimische Verhältnisse gutes Salär nicht nachhaltig davon abhalten kann, das Heimatland dauerhaft zu verlassen. Jedenfalls kann aufgrund der konkreten Umständen nicht davon ausgegangen werden, ein bestehendes Arbeitsverhältnis der behaupteten Art könne verlässlich von einer Emigration abhalten. 2.5.5 Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. 2.6 Die Gastgeber haben sich dazu bereit erklärt, für die Lebensunterhaltskosten der Gesuchstellerin während ihres geplanten Besuchsaufenthaltes aufzukommen. Weiter stellt der Beschwerdeführer ihre anstandslose und fristgerechte Rückkehr in Aussicht. Die Integrität der Gastgeber bzw. des Beschwerdeführers wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise sind indessen nicht so sehr die Einstellung oder Absichten eines Gastgebers von
7 Bedeutung. Dieser kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. 2.7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung kein Bundesrecht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 8)
8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 14. Mai 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (Einschreiben) - der Vorinstanz (Einschreiben, Akten 2 270 733 retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: A. Trommer P. Mäder Versand am: