Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-2583/2011
Urteil v o m 2 7 . März 2012 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Philippinen, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Rentenberechnung).
C-2583/2011 Sachverhalt: A. Der am (…) 1945 geborene, verheiratete Schweizerbürger X._______ lebt seit April 2009 auf den Philippinen. Er war in den Jahren 1963 bis 2009 in der Schweiz erwerbstätig und meldete sich im März 2010 bei der Ausgleichskasse A._______ zum Bezug einer ordentlichen Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung an (SAKact. 3). Die Ausgleichskasse A._______ leitete sein Gesuch zuständigkeitshalber der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) weiter (SAK-act. 4). Diese sprach ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2010 eine Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 2'280.-- zu (vgl. SAK-act. 11 und 16). B. Mit E-Mail vom 19. Oktober 2010 teilte X._______ der SAK mit, er sei seit dem 30. September 2010 geschieden (SAK-act. 17). Mit Verfügung vom 19. November 2010 (SAK-act. 12) änderte die SAK die Altersrente von X._______ zufolge des durchgeführten Einkommenssplittings mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 auf monatlich Fr. 2'079.-- ab. Sie legte der Berechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 67'032.-- und eine anrechenbare Beitragsdauer von 44 Jahren (Rentenskala 44) zugrunde. C. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 (vgl. SAK-act. 29) erhob X._______ gegen die Verfügung vom 19. November 2010 Einsprache. D. Mit Einspracheentscheid vom 2. März 2011 (SAK-act. 32) wies die SAK die Einsprache von X._______ mit der Begründung ab, die Einkommen der Ehejahre von 1975 bis 2009 seien zwischen den Ex-Ehegatten aufgesplittet worden, weshalb die Rente ab 1. Oktober 2010 nur noch Fr. 2'079.-- betrage. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2011 hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. April 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da ihm für das Jahr 2009 nur die eigenen Beiträge aber nicht diejenigen seiner Ex-Ehefrau angerechnet worden seien und somit das Splitting nicht korrekt durchgeführt worden sei.
C-2583/2011 F. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2011 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, das individuelle Konto der Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers weise für das Jahr 2009 kein Einkommen auf, weshalb nichts geteilt werden könne. G. Mit Eingabe vom 26. Juli 2011 reichte die SAK einen Auszug aus dem individuellen Konto der Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers ein und wies darauf hin, dass jener inzwischen für das Jahr 2009 Beiträge in der Höhe von Fr. 36'300.-- gutgeschrieben worden seien, weshalb auch für das Jahr 2009 eine gegenseitige Einkommensteilung zwischen den Ex- Ehegatten durchgeführt werden könne. Zufolge Erhöhung des massgebenden Einkommens des Beschwerdeführers erhöhe sich somit seine Rente auf Fr. 2'098.--. Die SAK beantragte in diesem Umfang die Gutheissung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
C-2583/2011 VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Gemäss Stellungnahme der SAK vom 6. Juni 2011 sei der Einspracheentscheid nicht eingeschrieben versandt worden, weshalb das Zustelldatum nicht nachgewiesen werden könne. Es ist zufolge Beweislosigkeit zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers, insbesondere die Einkommensteilung mit seiner früheren Ehefrau, korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im September 2010 (Eintritt des Splittingtatbestandes) gültigen Bestimmungen des
C-2583/2011 AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101). 2.3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Rente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt und insbesondere das Einkommenssplitting mit der Ex-Ehegattin richtig vorgenommen hat. 3.1. 3.1.1. Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30 ter AHVG). 3.1.2. Gemäss lit. c Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) sind bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, Übergangsgutschriften zu berücksichtigen, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Gemäss Abs. 3 die-
C-2583/2011 ser Schlussbestimmung entspricht die Übergangsgutschrift einer halben Erziehungsgutschrift. Für die Jahrgänge 1945 und älter werden 16 Jahre berücksichtigt. 3.1.3. Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). 3.1.4. Art. 29 quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). 3.2. Da die SAK mit Eingabe vom 26. Juli 2011 die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat und eine neue (provisorische) Rentenberechnung vorgelegt hat, ist nachfolgend diese Berechnung zu überprüfen. Dem Beschwerdeführer sind 44 Jahre Beitragsdauer anzurechnen; dies ist aus den individuellen Konten ersichtlich und ist nicht bestritten. Somit kommt die Rentenskala 44 zur Anwendung. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind in den individuellen Konten für die Jahre 1963 bis 2009 Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 2'930'800.-- eingetragen. Die diesbezügliche Feststellung der SAK ist nicht zu beanstanden. Die Ein-
C-2583/2011 kommen der Jahre, während derer der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin verheiratet war (das Eheschliessungs- und das Scheidungsjahr ausgenommen) und zugleich beide Ehegatten der AHV unterstanden, werden geteilt. Somit werden die Jahre 1975 bis 2009 geteilt. Danach resultiert für den Beschwerdeführer ein gesplittetes Einkommen in der Höhe von Fr. 1'979'840.--. Dies ist im Vergleich zur ersten Berechnung ein um Fr. 18'150.-- höheres Einkommen, da – wie vom Beschwerdeführer zu Recht beanstandet – bei der ersten Berechnung das Einkommen der Ex- Ehefrau des Jahres 2009 nicht geteilt wurde. Für die Rentenberechnung sind nur die Jahre ab 1966 (nach Erreichen des 20. Altersjahres) zu berücksichtigen, weshalb das effektiv anzurechnende Einkommen Fr. 1'969'065.-- beträgt. Dieses Gesamteinkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33 ter
AHVG aufzuwerten. Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,336 (Aufwertungsfaktoren 2010, erster Eintrag in den individuellen Konten im Jahr 1966), sodass sich das aufgewertete Gesamteinkommen auf Fr. 2'630'671.-- beläuft. Geteilt durch die Beitragsjahre (44) ergibt dies ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 59'788.--. Da dem Beschwerdeführer weder Erziehungs- noch Betreuungsgutschriften anzurechnen sind und er aber die Voraussetzungen der Übergangsbestimmungen für die Anrechnung von Übergangsgutschriften erfüllt (vgl. E. 3.1.2. hiervor), sind ihm Übergangsgutschriften für 16 Jahre anzurechnen. Eine Übergangsgutschrift beträgt im Jahr 2010 Fr. 20'520.-- (entspricht der Hälfte einer Erziehungsgutschrift von Fr. 41'040.-- [dreifache jährliche minimale Altersrente von Fr. 1'140.--]). Da dem Beschwerdeführer für 16 Jahre Übergangsgutschriften anzurechnen sind, beläuft sich das Total der Gutschriften auf Fr. 328'320.--, was – verteilt auf die 44 Beitragsjahre – pro Jahr Fr. 7'462.-- entspricht. Das durchschnittliche jährliche Einkommen des Beschwerdeführers beläuft sich somit auf Fr. 67'250.-- (Fr. 59'788.-- und Fr. 7'462.--). Dieser Betrag ist auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufzurunden. Gemäss den Rententabellen 2009 (Skala 44, S. 18) ergibt ein massgebendes Einkommen von bis zu Fr. 68'400.eine monatliche Rente von Fr. 2'098.--. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit dem Antrag der SAK im Beschwerdeverfahren die Rente des Beschwerdeführers ab dem 1. Oktober 2010 monatlich Fr. 2'098.-- betragen müsste. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der SAK, mit welcher sie dem Beschwerdeführer eine monatliche Rente von Fr. 2'079.-- zugesprochen hat, aufzuheben.
C-2583/2011 4. 4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-2583/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. März 2011 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 2'098.-- zugesprochen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr….) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: