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Bundesverwaltungsgericht 21.06.2018 C-2572/2018

21. Juni 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·535 Wörter·~3 min·6

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 26. März 2018)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2572/2018

Urteil v o m 2 1 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 26. März 2018).

C-2572/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA) mit Verfügung vom 26. März 2018 A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ab 1. November 2017 eine ganze Invalidenrente in Höhe von Fr. 265.zugesprochen hat (act. 2), dass der Beschwerdeführer am 29. April 2018 (Datum des Poststempels: 30. April 2018) beim Bundesverwaltungsgericht eine als „Einspruch“ bezeichnete Eingabe gegen diese Verfügung eingereicht hat (act. 1), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe lediglich angibt, Einspruch gegen den IV-Bescheid zu erheben und dass eine Begründung in Kürze erfolgen würde, dass die Eingabe im vorliegenden Fall keine Begründung enthält, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruchs vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 unter Androhung eines Nichteintretens aufgefordert wurde, innert fünf Tagen seit Erhalt der Verfügung eine Begründung (Art. 52 Abs. 2 VwVG) nachzureichen (act. 3), dass der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Eingang am 24. Mai 2018) angegeben hat, er befinde sich bis 8. Juni 2018 im Kururlaub und werde sich danach mit dem Bundesverwaltungsgericht in Verbindung setzen (act. 4), dass das sinngemässe Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers mit Instruktionsverfügung vom 29. Mai 2018 gutgeheissen und ihm die Frist zur Nachreichung einer Beschwerdeverbesserung bis zum 11. Juni 2018 erstreckt wurde (act. 6),

C-2572/2018 dass dem Beschwerdeführer in Ziff. 3 der Instruktionsverfügung vom 29. Mai 2018 angedroht wurde, bei ungenutztem Ablauf der Frist werde auf seine Eingabe vom 29. bzw. 30. April 2018 nicht eingetreten (act. 6), dass der Beschwerdeführer innert der erstreckten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-2572/2018 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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