Abtei lung III C-2565/2006 {T 0/2} Urteil vom 6. August 2007 Mitwirkung: Richter Stefan Mesmer (vorsitzender Richter); Richter Michael Peterli; Richterin Franziska Schneider; Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli. X._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Sarah Brutschin, Henric Petri-Str. 19, 4051 Basel, gegen Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, betreffend IV, Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juli 2005. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Der am 30. Juli 1963 geborene französische Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) war ab 1981 (mit Unterbrüchen) als Elektromonteur mit Grenzgängerstatus in der Schweiz tätig (act. 13, S. 2). Am 3. November 2003 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Basel-Stadt (im Folgenden: IV-Stelle Basel-Stadt) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an und beantragte insbesondere eine Umschulung im Rahmen beruflicher Massnahmen. B. Der Beschwerdeführer hatte am 27. November 2001 beim Sturz von einer Leiter ein massives Distorsionstrauma des rechten oberen Sprunggelenkes (OSG [act. 4, S. 22]) erlitten. Im Arztbericht für Grenzgänger vom 18. August 2004 von Dr. med. A._______, Arzt für Allgemeinmedizin FMH und Dr. med. B._______, FMH für Rheumatologie (act. 23, S. 1) wurde dem Beschwerdeführer eine 100% Arbeitsunfähigkeit in seinem angestammten Beruf als Elektromonteur bescheinigt. Es bestehe seit dem Sommer 2002 eine gesundheitlich stabile Situation und es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt aus medizinisch theoretischer Sicht in einer alternativen Tätigkeit, die vorwiegend sitzend, allenfalls wechselnd belastend, ohne Besteigen von Leitern oder wiederholte Torsions- und Bückbewegungen der Lendenwirbelsäule zu bewältigen sein müsste, eine 100% Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Es erscheine sinnvoll, wenn die vom Beschwerdeführer gewünschten Umschulungsmassnahmen bald möglichst konkret geplant werden könnten. C. Mit Verfügung vom 8. September 2004 (act. 40, S. 5) wurde die Kostenübernahme für eine Umschulung im Rahmen einer beruflichen Massnahme von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IV-Stelle) abgewiesen. Die IV-Stelle begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass ein invaliditätsbedingter Minderverdienst fehle. Ein Anspruch auf Umschulung bestehe nur, wenn ein dauernder, invaliditätsbedingter Minderverdienst bei zumutbarer Tätigkeit von mindestens 20% vorliege. Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit zwar nicht mehr zuzumuten, jedoch seien sämtliche alternativen, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten zu 100% zumutbar. Die Abklärungen hätten ergeben, dass trotz gesundheitlicher Einschränkungen dem Beschwerdeführer eine Vielzahl von beruflichen Tätigkeiten offen stünden, welche seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechen und ihm ein vergleichbares Einkommen ermöglichen würden. Invaliditätsfremde Gründe (persönliche Interessen, wirtschaftliche Gründe etc.) könnten bei der Beurteilung des Anspruchs nicht berücksichtigt
3 werden. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei der Stellensuche beraten werde. Er erhalte eine entsprechende Verfügung. D. Gegen die Verfügung vom 8. September 2004 liess der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2004 vorsorglich Einsprache erheben (act. 34, S. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und sein Antrag auf Umschulung sei gutzuheissen. Die IV-Stelle sei zu Unrecht davon ausgegangen, sein Invaliditätsgrad betrage nicht mindestens 20%. Die Einreichung einer ausführlichen Einsprache – nach erfolgter Akteneinsicht – behielt sich der Beschwerdeführer vor. E. Am 3. November 2004 reichte der Beschwerdeführer innerhalb der gewährten Frist eine Einspracheergänzung (act. 40, S. 1) ein und hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest – ergänzend unter Kostenfolge. Zur Begründung führte er weiter aus, die IV-Stelle habe den Anspruch auf Umschulung einzig deshalb abgelehnt, weil sich eine Einkommenseinbusse von mindestens 20% aus invaliditätsbedingten Gründen nicht begründen lasse. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen seien ungeprüft geblieben, weshalb sich die Einsprache nur gegen die fehlende Anerkennung einer Einkommenseinbusse von mindestens 20% richten könne. Es lasse sich weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den Verfahrensakten entnehmen, wie die IV-Stelle Basel-Stadt zur Auffassung gelangt sei, es stünden ihm trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine Vielzahl beruflicher Tätigkeiten offen, welche seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprächen und ihm ein vergleichbares Einkommen eröffneten. Soweit ersichtlich habe keine Gegenüberstellung der massgeblichen Einkommen unter Berücksichtigung der Gleichwertigkeit stattgefunden. Damit habe die IV-Stelle Basel-Stadt ihre Begründungspflicht verletzt. Laut dem von der C.______ AG ausgefüllten Fragebogen Arbeitgeber vom 18. Dezember 2003 (act. 16, S. 2) könnte der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden ein monatliches Einkommen von Fr. 5'300.-- erzielen, wobei noch abzuklären sei, ob bei diesem Betrag der 13. Monatslohn inbegriffen sei. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) habe der Versicherte Anspruch auf Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig sei und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden könne. Nach der Rechtsprechung sei unter Umschulung grundsätzlich die Summe aller Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet seien, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbstätigkeit zu vermitteln (BGE 124 V 108, E. 2a). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der Rechtsprechung sei in erster Linie auf die zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im
4 neuen Beruf bzw. in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Für die Beurteilung der künftigen Einkommensentwicklung sei jedoch auch der qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die Vorinstanz habe jedoch keine konkreten Tätigkeiten nennen können, welche zumutbar wären. Da es sich bei den ins Auge gefassten Arbeiten um Hilfsarbeitertätigkeiten handeln würde, könnten diese im Vergleich zur Tätigkeit als Elektromonteur nicht als gleichwertig im Sinne der Rechtsprechung gelten. Die Erwerbsaussichten seien mittel- bis längerfristig betrachtet nicht im gleichen Masse gewährleistet, womit auch bei einer möglichen Einkommenseinbusse von unter 20% ein Anspruch auf Umschulung bestehe (BGE 124 V 108 ff., insb. E. 3c). F. Im Rahmen einer IV-Abklärung (vgl. Verfügung vom 11. Mai 2005 [act. 74]) arbeitete der Beschwerdeführer vom 18. bis zum 28. April 2005 im Office Center der D._______ als kaufmännischer Mitarbeiter mit einem Pensum von 50%. Vorgesehen war eine Abklärung während der Dauer von drei Monaten. Der Beschwerdeführer war jedoch gemäss Arztzeugnis (act. 67 und 75) vom 27. April – 27. Mai 2005 krankgeschrieben, weshalb die Abklärung per 28. April 2005 als beendet erklärt wurde. Die Gruppenleiterin Office Center des D._______ erklärte, aufgrund der kurzen Präsenz sei es nicht möglich gewesen, über die fachlichen Fähigkeiten und die Belastbarkeit des Beschwerdeführers eine abschliessende Aussage zu machen. Gemäss dem ersten Eindruck seien aber die kaufmännischen Kenntnisse sowie der schriftliche Ausdruck in der deutschen Sprache eher nicht ausreichend, um im deutschsprachigen Raum als kaufmännischer Mitarbeiter zu arbeiten (act. 71). G. Mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2005 (act. 80) wies die IV-Stelle die gegen die Verfügung vom 8. September 2004 gerichtete Einsprache ab und führte im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei bereits am 6. September 2004 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt worden (act. 28). Weiter hielt sie fest, in der Regel bestünde nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den jeweiligen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Das Gesetz wolle die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend sei. Dies bedeute, dass eine Eingliederungsmassnahme unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen müsse. Der Anspruch auf Umschulung setze voraus, dass die dauernde invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse etwa 20% betrage. Betreffend dem Valideneinkommen führte die Voristanz aus, der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt soviel verdient, wie er laut dem erwähnten Fragebogen Arbeitgeber angeblich verdienen könnte. Er habe häufig die Stelle gewechselt sowie temporär gearbeitet und damit aus
5 freien Stücken darauf verzichtet, längere Zeit bei einem einzigen Arbeitgeber angestellt zu sein. Es sei daher nicht auf den hypothetisch bei einer Daueranstellung erzielbaren Lohn abzustellen, sondern auf einen Durchschnitt des tatsächlich erzielten Einkommens (1996 bis 2001: Fr. 33'041.--, 1992 bis 2001: Fr. 40'487.--, vgl. individueller Kontenauszug [act. 13]). Der Beschwerdeführer verfüge über eine im Jahre _______ erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als "Technicien Superieur en Management Commercial des Forces de Vente" (act. 10.1, S. 6). Dabei handle es sich um eine mehrjährige höhere Ausbildung des "Cycle Superieur de Formation des Forces de Vente", die von der Vereinigung der französischen Handels- und Industriekammern angeboten werde. Der Beschwerdeführer habe während Jahren als ausgebildeter und offenbar gut qualifizierter Elektromonteur in der Schweiz gearbeitet, weshalb diese Berufserfahrung auch in einer alternativen Tätigkeit nicht ausser Acht gelassen werden dürfe. Es sei bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf das Anforderungsniveau 3 ("Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt"), wenn nicht gar auf einen Durchschnitt zwischen den Anforderungsniveaus 1 und 2 einerseits und dem Anforderungsniveau 3 anderseits abzustellen (Fr. 68'717.--). Selbst wenn die Verweistätigkeit unter "Detailhandel und Reparatur" eingestuft würde, ergäbe sich ein Invalideneinkommen von ca. Fr. 60'000.--. Auch wenn zusätzlich noch ein leidensbedingter Abzug in hypothetischer Höhe von 25% gemacht würde, liege das Invalideneinkommen immer noch über dem Valideneinkommen, weshalb die Invalidität im Sinne des Gesetzes nicht ausgewiesen sei und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Umschulung habe. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer Arbeitsvermittlung angeboten worden sei, erweise sich vor dem Ergebnis dieser Ausführungen als etwas widersprüchlich. Daraus lasse sich aber nicht ein Anspruch auf Umschulung ableiten. H. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. September 2005 bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alter-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: Rekurskommission) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Gutheissung des Anspruch auf berufliche Massnahme, insbesondere Umschulung – unter Kostenfolge. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, entgegen der unbelegten Annahme der Vorinstanz habe er nicht freiwillig auf den branchenüblichen Lohn als Elektromonteur verzichtet. Vielmehr habe er die Temporärjobs nur mangels einer Festanstellung angenommen. Wie von der IV-Stelle richtig ausgeführt, sei am 27. November 2001 überdies eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit eingetreten, welche ihn ebenfalls an der Erzielung eines branchenüblichen Einkommens gehindert habe. Es bestehe kein Grund, nicht auf die Lohnangaben des Stellenvermittlungsbüros abzustellen, wonach er ein Validen-Jahreseinkommen von Fr. 68'900.-- erzielen könnte.
6 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens könne nicht auf die statistischen Löhne im Anforderungsniveau 3 abgestellt werden, da ihm die Ausbildung als "technicien superieur" nur in seiner angestammten Tätigkeit weitere Qualifikationen verschafft habe. Es sei vielmehr vom statistischen Lohn im Anforderungsniveau 4 auszugehen, da weder die mehrjährige Berufserfahrung noch die zusätzliche Ausbildung ihn befähigten, in einer anderen qualifizierten Tätigkeit zu arbeiten, als jener eines gelernten Elektromonteurs. Das jährliche Invalideneinkommen betrage damit – hochgerechnet auf ein Jahr – Fr. 57'008.--. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiere daher ein Invaliditätsgrad von 17,25%, wobei noch kein leidensbedingter Abzug berücksichtigt sei. Dieser Invaliditätsgrad sei für die Zusprechung von beruflichen Massnahmen ausreichend, stelle doch die bundesgerichtliche Grenze von 20% bloss ein Richtwert dar. Zusammenfassend hielt der Beschwerdeführer fest, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Ausmass der geforderten Erwerbseinbusse nicht erreicht sei, resp. dass die angestammte und die noch als zumutbar erachtete Tätigkeit – welche nicht näher bezeichnet worden sei – gleichwertig seien. Ob die übrigen Voraussetzungen zur Gutheissung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen, insbesondere der Umschulung erfüllt seien, habe die IV-Stelle nicht geprüft, weshalb das Verfahren im Falle der Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung dieser Fragen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. I. Die IV-Stelle verzichtete in ihrer Eingabe vom 8. November 2005 auf eigene Ausführungen, beantragte aber die Abweisung der Beschwerde und reichte eine von der IV-Stelle Basel-Stadt ausgearbeitete Vernehmlassung vom 28. Oktober 2005 ein. In dieser wird die Abweisung der Beschwerde beantragt. Zur Begründung dieses Antrages wird im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers gebe es in den Akten sehr wohl Anhaltspunkte dafür, dass er freiwillig temporär gearbeitet und damit auf den branchenüblichen Lohn als Elektromonteur verzichtet habe (act. 23, S. 3). Weiter wird erneut festgehalten, dass bei der Bestimmung des Invalidenlohns des Beschwerdeführers vom Anforderungsniveau 3 auszugehen sei. Jedoch sei selbst bei einer Einstufung in das Anforderungsniveau 4 ("einfache und repetitive Tätigkeiten") das Invalideneinkommen höher als das Valideneinkommen. Weiter hielt die IV-Stelle an der Einschätzung fest, wonach der Abschluss als "Technicien Superieur en Management Commercial des Forces de Vente" dem Beschwerdeführer auch in anderen Tätigkeiten zusätzliche Qualifikationen verschaffe. J. In seiner Replik vom 27. Februar 2006 hielt der Beschwerdeführer am ergriffenen Rechtsmittel vollumfänglich fest und stellte ausführlich dar, dass er nicht freiwillig auf den branchenüblichen Lohn verzichtet habe.
7 K. In ihrer Duplik vom 14. März 2006 verzichtete die IV-Stelle erneut auf eigene Ausführungen und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung fest. In der beigelegten Stellungnahme vom 10. März 2006 verwies die IV-Stelle Basel-Stadt auf ihre früheren Ausführungen. L. Mit Schreiben vom 17. Juli 2006 schloss die Rekurskommission den Schriftenwechsel. M. Am 30. August 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der M._______ AG vom 25. Juli 2006 ein, in welcher die Verdienstmöglichkeiten eines Elektromonteurs erläutert werden. Gemäss dieser Eingabe könnte der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf mit einem Stundenlohn von Fr. 33.-- pro Stunde rechnen. Umgerechnet beliefe sich sein Jahreslohn auf Fr. 71'581.35; mit Ausrichtung eines 13. Monatslohnes Fr. 77'546.45. N. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über, welches den Parteien am 29. Januar 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitteilte. Es ging kein Ausstandsbegehren ein. O. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist in den folgenden Erwägungen – soweit erforderlich – näher einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die IV- Stelle für Versicherte im Ausland ist eine derartige Behörde (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Da die angefochtene Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren ist und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
8 1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Als Gesuchsteller hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt und hat an ihrer Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37 VGG) sowie des ATSG, wobei das neue, am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwendbar ist (Art. 53 Abs. 2, letzter Satz VGG). 2.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 3. Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Abkommen über die Personenfreizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681]), insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, anwendbar ist (Art. 153a des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20. Dezember 1946, in der am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Fassung). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für welche daher diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten
9 aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen der Verordnung 1408/71 nichts anderes vorsehen. Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem internen schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und es wird nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt (BGE 130 V 329, BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen). Demzufolge ist ein allfälliger Anspruch für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445). Vorliegend finden somit grundsätzlich – pro rata temporis – auch solche Vorschriften des IVG und der IVV Anwendung, die vor Erlass des Einspracheentscheids vom 18. Juli 2005 in Kraft gestandenen waren (für die Zeit ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999, vgl. dazu auch das FZA [E. 3.1]; für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [Anhang 8 ATSG]; für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung der Änderungen vom 21. März 2003 [4. IVG-Revision] insb. die Änderung des Art. 17 IVG; vgl. BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen). Zudem sind die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) – für die Zeit seit ihrem Inkrafttreten – anwendbar. In seinem Entscheid BGE 130 V 343 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um formellgesetzliche Fassungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor dem Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderungen ergeben, so dass die frühere Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann. Nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids (hier 18. Juli 2005) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen können im derzeitigen Verfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden; Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, können im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Leistungen werden maximal für die zwölf der Anmeldung (3. November 2003) vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG). 4. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und daher zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art im Sinne
10 einer Umschulung gemäss Art. 17 IVG hat. Hierbei ist unbestritten und aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Elektromonteur zu 100% arbeitsunfähig ist. 4.1 Grundsätzlich hat Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung, wer die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 4 ff. IVG erfüllt. Die Invalidität (Art. 8 ATSG) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Sie gilt als eingetreten, sobald die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere der Beeinträchtigung erreicht wird (Art. 4 Abs. 2 IVG). Grenzgänger aus Frankreich sind dabei den Schweizern gleichgestellt (vgl. dazu E. 3.1 hiervor; Art. 6 Abs. 2 IVG findet aufgrund der Regelungen des FZA keine Anwendung). 4.2 Zu den Leistungen der Invalidenversicherung gehören neben den Renten und der Hilflosenentschädigung auch Eingliederungsmassnahmen. Gemäss Art. 8 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (und gemäss der im Rahmen der 4. IV- Revision wieder gestrichenen Fassung des IVG vom 5. Oktober 1967 zudem ihre Verwertung zu fördern). Als Eingliederungsmassnahmen gelten auch Massnahmen beruflicher Art wie Berufsberatung, Umschulung oder Arbeitsvermittlung. Diese Massnahmen werden in Art. 15 ff. IVG und Art. 5 ff. IVV näher umschrieben. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht, sobald solche im Hinblick auf das Alter und den Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind (Art. 10 Abs. l IVG). 4.3 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 in der vorliegend anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, die gesundheitlich stabile Situation wurde im Sommer 2002 festgestellt). Ergänzend ist festzuhalten, dass im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 der Begriff "wesentlich" vor "verbessert" in Art. 17 Abs. 1 IVG (und Art. 6 Abs. 1 IVV) gestrichen worden ist. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis hat diese Änderung jedoch keine Auswirkung auf die unter der Herrschaft des bis Ende 2003 in Kraft gestandenen Rechts entwickelten Grundsätze (Urteile des Bundesgerichts I 798/05 vom 8. Juni 2006, E 1.2, I 210/05 vom 10. November 2005, E. 3.3.1, und I 18/05 vom 8. Juli 2005, E. 2). Dies gilt namentlich in Bezug auf die für den Umschulungsanspruch in der Regel vorausgesetzte invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von rund 20% (vgl. dazu E. 4.4 hiernach; vgl. BGE 124 V 110 f. Erw. 2b, BGE 130 V 490 E. 4.2). Aus diesem Grund hätte auch die Anwendung des neueren Rechts keinen Einfluss auf die Beurteilung in vorliegendem Verfahren.
11 4.4 Unter Umschulung ist grundsätzlich die Gesamtheit der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, um einem Versicherten, der bereits vor Eintritt der Invalidität – mit oder ohne Ausbildung – erwerbstätig war, eine Erwerbsmöglichkeit nach Eintritt der Invalidität zu verschaffen, welche der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist (ZAK 1992 S. 365 E. Ib mit Hinweisen). Der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit bezieht sich nach der Rechtsprechung nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartenden Verdienstmöglichkeiten (BGE 122 V 79 E. 3b/bb mit Hinweisen). Jedoch ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (vgl. BGE 110 V 102 E. 2 = ZAK 1984 S. 278 f. E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern auch der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (AHI 1997 S. 86 E. 2b, 2000 S. 28 E. 3b; ULRICH MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Bern 1985, S. 186). In der Regel besteht nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Gemäss Gesetz soll die Eingliederung nur soweit sichergestellt werden, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (ZAK 1988 S. 468 E. 2a mit Hinweisen). Neben der Eignung der Massnahme wird auch die Eignung des Versicherten, d.h. seine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit verlangt; im Rahmen des Eignungserfordernisses sind Berufsneigungen des Versicherten bei der Art des Arbeitseinsatzes zu berücksichtigen, sie können jedoch für die Zumutbarkeit einer geeigneten Tätigkeit nicht ausschlaggebend sein (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG; Zürich 1997, S. 130 mit Hinweisen). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 588/04 vom 31. Januar 2005, BGE 124 V 110). 4.5 Für die Bestimmung der Erwerbseinbusse (resp. des Invaliditätsgrades) wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen – wobei vorliegend gerade diese strittig sind – durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
12 Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). 4.6 Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich, wie bereits festgehalten, aus der Einkommensdifferenz die Erwerbseinbusse und damit der Invaliditätsgrad bestimmen lassen. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). 4.6.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Eintritt der Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im vorliegenden Fall im November 2002, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. 4.6.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allenfalls die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3.b). 5. Die Vorinstanz macht in ihrem Einspracheentscheid vom 18. Juli 2005 und in ihren Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren geltend, der Beschwerdeführer erleide trotz der unbestrittenen Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Elektromonteur keine dauernde invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von etwa 20%, weshalb kein Anspruch auf Umschulung bestehe. 5.1 Die Vorinstanz ging von einem jährlichen Valideneinkommen von durchschnittlich Fr. 33'041.-- bis Fr. 40'487.-- aus. Sie stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe freiwillig auf eine Festanstellung verzichtet und dadurch einen Minderverdienst in Kauf genommen. Sein Lebenslauf belege, dass er von 1983 bis 1985, von 1987 bis 1991 und von 1998 bis 2001 in Temporäreinsätzen gearbeitet habe. Die eingereichten
13 Unterlagen betreffend die Suche nach einer Festanstellung stammten hauptsächlich aus der Zeit von 1998 und 1999. Der Beschwerdeführer vermöge nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen, dass er Schwierigkeiten gehabt habe, eine Festanstellung zu finden, und nicht etwa freiwillig auf den branchenüblichen Lohn als Elektromonteur verzichtet habe. Zur Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Vorinstanz auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik des Jahres 2002 (LSE 2002). Sie argumentierte, die langjährige Berufserfahrung als Elektromonteur und die in Frankreich abgeschlossene Ausbildung als "Technicien Supérieur en Management Commercial des Forces de Vente" (act. 10.1, S. 4) qualifiziere den Beschwerdeführer auch für geeignete Verweistätigkeiten. Die Vorinstanz hielt dafür, dass ein Invalideneinkommen in einer beruflichen Tätigkeit mindestens gemäss Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) möglich wäre. Die Tabelle A1 der LSE 2002 ("Total der Männer") weise bei diesem Anforderungsniveau ein monatliches Einkommen von Fr. 5'493.-aus. Hochgerechnet auf ein Jahr (x12) und auf die Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (/40x41.7) resultiere ein Jahreseinkommen von Fr. 68'717.--. Der Einkommensvergleich ergebe, dass aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung kein Minderverdienst einträte. Selbst bei einem leidensbedingten Abzug von 25% könne der Beschwerdeführer noch immer ein Invalideneinkommen erzielen, welches über dem Valideneinkommen liege. Weiter führt die Vorinstanz aus, dass sich am Resultat auch nichts ändern würde, wenn nicht auf das "Total der Männer", sondern auf die Position "52 Detailhandel und Reparatur" abgestellt würde. Das Invalideneinkommen fiele zwar rund 12% tiefer aus, betrüge aber immer noch ungefähr Fr. 60'000.--, was selbst bei einem leidensbedingten Abzug von 25% zu einem im Vergleich zum Valideneinkommen gleichwertigen Invalideneinkommen führen würde. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf das Valideneinkommen geltend, er habe nicht freiwillig auf eine Festanstellung und ein höheres Gehalt verzichtet. Er habe erhebliche Mühe gehabt, eine Festanstellung zu finden, weshalb er sich bei Temporärbüros habe anstellen lassen. Gemäss Auskunft seiner letzten Arbeitgeberin, der C._______ AG, wäre er ohne Gesundheitsschaden in der Lage, ein Einkommen von monatlich Fr. 5'300.-- zu erzielen, was auf ein Jahr hochgerechnet Fr. 68'900.-ergäbe (inkl. 13. Monatsgehalt). 5.3 Wie bereits erwähnt, ist gemäss Rechtsprechung Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst beziehungsweise das an die branchenspezifische Nominallohnentwicklung angepasste frühere Einkommen (AHI 2000 305 ff. E. 2c). Nur wenn sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das Valideneinkommen nicht hinreichend genau beziffern lässt, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (AHI 1999 240 E. 3b).
14 Im vorliegenden Verfahren ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – vom tatsächlich erzielten Lohn, d.h. von seinem individuellen AHV/IV-Kontenauszug auszugehen. Gemäss Praxis des Bundesgerichts ist entscheidend, was der Versicherte als Gesunder tatsächlich verdienen würde, und nicht, was er bestenfalls verdienen könnte. Wenn ein Versicherter in der Lage war, voll im angestammten Beruf erwerbstätig zu sein, er aber sein Arbeitspensum aus freien Stücken reduziert hat oder die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich war, so hat für diese Einkommensminderung im Invaliditätsfall nicht die Invalidenversicherung einzustehen (vgl. BGE 131 V 51). Der Kontoauszug des Beschwerdeführers weist für das Jahr 2001 nur gerade Fr. 37'524.-- aus. Für das Jahr 2000 werden Fr. 37'151.-- aufgeführt. Berücksichtigt man also die beiden letzten Jahre vor dem Unfall, so liegt das Einkommen noch unter dem von der Vorinstanz berechneten Durchschnitt. Aus dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstand, wonach er keine Festanstellung habe finden können, lässt sich aber nach dem oben Gesagten, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da auf den tatsächlich erzielten Lohn abzustellen ist. Durch die eingereichten Unterlagen wird zudem nicht ausreichend nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer ausreichend intensiv nach einer Festanstellung gesucht hätte, wobei der gesamte ihm zugängliche Arbeitsmarkt zu berücksichtigen ist (also auch Bemühungen um eine Anstellung in Frankreich). Aus den Akten geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre eine Festanstellung innehatte (1991 bis 1997). Selbst in dieser Zeit erzielte er nur einen jährlichen Verdienst zwischen Fr. 47'452.-bis Fr. 54'615.--. Zweifellos lag dieser Lohn schon damals im unteren Bereich des für einen ausgebildeten Elektriker im Schweizer Durchschnitt erzielbaren Einkommens (vgl. die LSE 1996). Daraus kann jedoch nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, muss er sich doch den tatsächlich erzielten Lohn anrechnen lassen, auch wenn er unter dem üblichen Durchschnittslohn liegt. Ginge man vom höchsten jemals vom Beschwerdeführer erzielten Jahreseinkommen von Fr. 54'615.-- im Jahre 1997 aus und erhöhte diesen Betrag um die Teuerung und den hypothetischen Lohnanstiegs bis zum Jahre 2002, würde das Valideneinkommen des Beschwerdeführer maximal etwa Fr. 58'307.-- pro Jahr betragen. An diesem Ergebnis vermögen aus obigen Gründen auch die Angaben der C._______ AG (Fragebogen Arbeitgeber, zu erzielender Monatslohn von Fr. 5'300.-- [act. 16, S. 2]) und die vom Beschwerdeführer – ohnehin verspätet (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG) – eingereichte Bestätigung der Firma M._______ AG vom 25. Juli 2006 (angeblicher Jahreslohn von Fr. 77'000.--) nichts zu ändern. Wie oben ausgeführt, ist primär auf den tatsächlich erzielten Lohn abzustellen. 5.4 Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist – mit der Vorinstanz – auf das ärztliche Gutachten vom 18. August 2004 (act. 23, S. 6)
15 abzustellen, das überzeugend und nachvollziehbar zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer in einer vorwiegend sitzend zu bewältigenden Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht zu 100% arbeitsfähig sei – wobei von Tätigkeiten abgeraten wird, bei denen gelegentlich Leitern zu besteigen wären. Wegen unspezifischen Kreuzschmerzen wurde zudem von wiederholten Torsions- und Bückbewegungen abgeraten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als ausreichend belegt, dass der Beschwerdeführer in Verweistätigkeiten, in denen er vorwiegend sitzend arbeiten kann, aus medizinischer Sicht zu 100% arbeitsfähig ist. Da der Beschwerdeführer seit seinem Unfall nicht mehr erwerbstätig war, sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens Durchschnittwerte beizuziehen. Unter Annahme einer beruflichen Tätigkeit mit Anforderungsniveau 3 gemäss LSE 2002 hielt die Vorinstanz ein Jahreseinkommen von etwa Fr. 60'000.-- für erreichbar, was über dem maximalen Valideneinkommen von Fr. 58'307.-- liegt. Lässt man – wie vom Beschwerdeführer verlangt – bei der Bestimmung der Verweistätigkeit seine berufliche Ausbildung und Erfahrung als Elektriker sowie seine Fortbildung im Rahmen des "Cycle Superieur de Formation des Forces de Vente" ausser Betracht, und legt man der Berechnung des möglichen Invalideneinkommens eine Tätigkeit mit Anforderungsniveau 4 gemäss LSE 2002 (einfache und repetitive Tätigkeiten) zugrunde, so resultiert allerdings ein wesentlich tieferes Einkommen. Bei Annahme einer ungelernten Tätigkeit gemäss Anforderungsniveau 4, Position 52 (Detailhandel und Reparatur), welche einen unter dem Tabellendurchschnitt liegenden Lohn ausweist, ergibt sich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit vom 40 Stunden ein Monatslohn von Fr. 4'234.--, aufgerechnet auf branchenübliche 41,7 Arbeitsstunden pro Woche ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 52'967.--. 5.5 Selbst in dem für den Beschwerdeführer günstigsten Fall (höchstes Valideneinkommen von Fr. 58'307.-- und tiefstes Invalideneinkommen von Fr. 52'967.--) ergibt der Einkommensvergleich eine Einbusse von nur 9%. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers und seiner vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit lässt sich ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug nicht rechtfertigen. Im Ergebnis ist also der Vorinstanz zu folgen und festzuhalten, dass die Einkommenseinbusse des Beschwerdeführers bei Weitem nicht den von der Rechtsprechung verlangten Richtwert von 20% erreicht. Da aber das Vorliegen einer derartigen Einkommenseinbusse nach ständiger Praxis unabdingbar ist, hat die Vorinstanz zu Recht darauf verzichtet, die weiteren Voraussetzungen für eine Umschulung zu prüfen, und hat das Gesuch um Kostenübernahme für eine Umschulung im Rahmen einer beruflichen Massnahme abgewiesen. 5.6 Betreffend die vom Bundesgericht geforderten Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Tätigkeiten ist hier ergänzend festzuhalten, dass aufgrund der vorhandenen Qualifikationen des Beschwerdeführers durchaus eine Verweistätigkeit in qualifizierten Tätigkeiten als möglich erscheint. In den Jahren 1996 bis 1997 absolvierte er Weiterbildungen im Bereiche Tele-
16 kommunikation und Schaltungstechnik. Zusätzlich verfügt er über eine Ausbildung als "Technicien Superieur en Management Commercial des Forces de Vente" (act. 10.1, S. 6) der französischen Handels- und Industriekammer. Weiter gibt er in seinen Bewerbungsunterlagen an, über gute PC-Kenntnisse zu verfügen. Qualifizierte Tätigkeiten auch ausserhalb des angestammten Aufgabenbereichs erscheinen daher als möglich. Es ist davon auszugehen, dass er bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage in einer qualifizierten Stellung Arbeit finden kann, beispielsweise als Kundenberater oder Sachbearbeiter im Elektrobereich oder im Telemarketing. Dabei können ihm auch seine umfangreiche Berufserfahrung als Elektriker und seine erworbenen Spezialkenntnisse zusätzliche Qualifikationen verschaffen. Allfällige mangelnde Deutschkenntnisse können vorliegend nicht als anspruchsbegründende Umstände geltend gemacht werden, da es dem Beschwerdeführer freisteht, in Frankreich oder in der französischsprachigen Schweiz eine Anstellung zu suchen. Nach dem oben Gesagten ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, auch in Bezug auf die künftige Einkommensentwicklung, die Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Tätigkeiten gegeben. 6. Die Vorinstanz hat damit zu Recht entschieden, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung gemäss Art. 17 IVG hat. Die Beschwerde vom 14. September 2005 ist daher vollumfänglich abzuweisen. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die hängigen IV-Verfahren auch weiterhin anwendbaren Bestimmungen von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). 7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. Art. 7 Abs. 3 Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 14. September 2005 gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 18. Juli 2005 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (als Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (Ref-Nr. _______, als Gerichtsurkunde) - dem Bundesamt für Sozialversicherungen (als Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Ingrid Künzli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: