Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-2551/2013
Urteil v o m 1 8 . März 2014 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Deutschland, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
IV (berufliche Massnahmen).
C-2551/2013 Sachverhalt: A. Der am (…) 1969 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige X._______ lebt in Deutschland (IV-act. 2). Er war seit dem 13. Februar 2012 in der Schweiz als Schreiner mit Grenzgängerstatus in einer unbefristeten Anstellung und entrichtete dabei Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). B. Am 26. März 2012 erlitt X._______ einen Unfall und war in der Folge aufgrund einer Knieprellung zu 100% arbeitsunfähig. Nach mehrfacher Behandlung/Operation des Knies attestierte Dr. med. A._______, Facharzt für Chirurgie und Kreisarzt der Suva, in seinem Bericht vom 4. Februar 2011 zu Handen der Suva (IV-act. 12) einen Zustand nach Bursitis präpatellaris am rechten Knie mit sekundärer Infektion sowie einem Status nach Reoperation mit Narbenausscheidung und Fistelöffnung und Entfernung der Restbursa im September 2012. Der Gutachter führte aus, X._______ sei aufgrund dieser Knieprobleme nicht mehr in der Lage, auf dem rechten Knie zu knien. Da seine Arbeit zu ungefähr 30% in kniender Position ausgeführt werde, sei eine Umschulung ins Auge zu fassen. C. Im Januar 2013 meldete sich X._______ bei der IV-Stelle Aargau (nachfolgend: IV-Stelle AG) zur beruflichen Integration an (IV-act. 2 und 9). D. Mit undatierter Verfügung lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsgesuch von X._______ gestützt auf die Feststellungen der IV-Stelle AG vom 11. April 2013 ab (IV-act. 15). Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen erachte sie X._______ in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit als Bauschreiner zwar als erheblich eingeschränkt; angepasste, wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Knien und Hocken seien ihm ab 1. Juni 2013 indes wieder vollschichtig zumutbar. Der allgemeine Arbeitsmarkt biete genügend Beschäftigungsmöglichkeiten in berufsverwandten Bereichen, so dass auf die Durchführung von beruflichen Massnahmen verzichtet werden könne. Die Stellensuche habe er ja bekanntlich bereits an die Hand genommen. Im Übrigen – so die Vorinstanz – verwirke ein allfälliger Anspruch gegenüber der Schweizerischen Invalidenversicherung, wenn Leistungen einer ausländischen Arbeitslosenversicherung bezogen würden.
C-2551/2013 E. Gegen diese Verfügung erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, mit Eingabe vom 3. Mai 2013 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und Erlass einer neuen Verfügung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung führte er aus, es bestehe ein Anspruch auf Umschulung, wenn der Versicherte wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in der bisher ausgeübten und in den für ihn ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleide. Der Beschwerdeführer bemängelte, dass die Vorinstanz keinerlei Überlegungen, Berechnungen oder Abklärungen zum Invaliditätsgrad vorgenommen, sondern sich mit der Feststellung begnügt habe, dass eine angepasste Tätigkeit noch zumutbar sei und somit kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe. Ferner bestritt er, dass er in Deutschland Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehe. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz einerseits den Untersuchungsgrundsatz und andererseits mangels ausreichender Begründung des Entscheids habe sie auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. F. F.a Mit Eingabe vom 14. Mai 2013 (BVGer-act. 3) brachte der Beschwerdeführer dem Instruktionsrichter ein Schreiben an die Vorinstanz zur Kenntnis, in welchem er mitteilte, ihm sei vor ein paar Tagen eine Verfügung eröffnet worden, welche vom 26. April 2013 datiert sei, aber im Übrigen mit der ursprünglichen, bereits angefochtenen Verfügung übereinstimme. Er bitte um Mitteilung, ob er diese Verfügung ebenfalls anfechten müsse. F.b Mit Schreiben vom 24. Mai 2013 (BVGer-act. 6) wandte sich die Vorinstanz an den Beschwerdeführer und teilte diesem mit, die Eröffnung der undatierten Verfügung durch die IV-Stelle AG sei versehentlich erfolgt und die korrekt eröffnete Verfügung vom 26. April 2013 sei als massgebend zu betrachten. Das Bundesverwaltungsgericht werde gebeten, die bereits hängige Beschwerde als gegen die nun korrekt eröffnete Verfügung entgegen zu nehmen.
C-2551/2013 G. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2013 (BVGer-act. 7) verwies die IVSTA unter Verzicht auf eigene Ausführungen auf die Stellungnahme der IV- Stelle AG, mit welcher Letztere ohne weitere Begründung die Abweisung der Beschwerde beantragte. H. Am 19. Juli 2013 (vgl. BVGer-act. 10) ist der mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2013 (BVGer-act. 8) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. I. Mit Eingabe vom 9. August 2013 (BVGer-act. 11) reichte die IVSTA den Bericht der kreisärztlichen Untersuchung der Suva vom 17. Juli 2013 ein. J. Mit Kurzbrief vom 19. August 2013 (BVGer-act. 13) reichte die IV-Stelle AG die Verfügung der Suva vom 13. August 2013 ein, mit welcher diese dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2013 eine Rente, basierend auf einem Grad der Erwerbsunfähigkeit von 16%, zugesprochen hatte. K. K.a Am 20. August 2013 (BVGer-act. 14) reichte die Vorinstanz ein Schreiben der Suva vom 5. August 2013 ein, mit welchem diese dem Beschwerdeführer mitteilte, dass sie den Fall nun abschliesse, da keine eigentliche Behandlung der Unfallfolgen mehr notwendig sei; die Ausrichtung von weiteren Versicherungsleistungen werde indes noch geprüft. K.b Am 10. September 2013 (BVGer-act. 18) reichte die Vorinstanz die Verfügung der Suva vom 13. August 2013 ein. L. Mit Replik vom 4. September 2013 (BVGer-act. 16) hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und wies zur Begründung darauf hin, dass – auch wenn die Vorinstanz nicht an die Berechnung des Erwerbsunfähigkeits-Grades der Suva gebunden sei – diese doch einen Hinweis dafür liefere, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen seine Berechtigung habe und die Vorinstanz mit ihrem Verhalten ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.
C-2551/2013 M. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 (BVGer-act. 20) verzichtete die IVSTA unter Hinweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle AG vom 27. September 2013 auf eine Duplik. N. Mit undatierter Eingabe (Poststempel 13. Dezember 2013, BVGeract. 22) teilte der Beschwerdeführer dem Instruktionsrichter mit, er habe Rechtsanwalt Jan Herrmann das Mandat entzogen und bitte, künftige Korrespondenz direkt an ihn zu richten. O. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 (BVGer-act. 24) teilte Rechtsanwalt Jan Herrmann unter Hinweis auf die eingereichte Anwaltsvollmacht dem Instruktionsrichter mit, er bitte eine allfällige Parteientschädigung direkt auf sein Konto zu überweisen, da ihm sein Klient sämtliche Honorarforderungen abgetreten habe. P. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vorliegend richtete sich die Beschwerde gegen die von der IV-Stelle AG im Namen der IVSTA erlassene, undatierte Verfügung. Die IVSTA eröffnete dem Beschwerdeführer wenige Tage später dieselbe Verfügung noch einmal, da – wie sie ausführte – die IV-Stelle AG zum Erlass nicht zuständig gewesen sei. Die vorliegend zu behandelnde Beschwerde ist somit auf übereinstimmenden Antrag der Parteien als gegen die von der IVSTA erlassene Verfügung entgegen zu nehmen, zumal die Verfügungen in ihrem Wortlaut ohnehin übereinstimmend sind. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland ge-
C-2551/2013 gen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26 bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. 2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
C-2551/2013 schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201). Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 574/72, SR 0.831.109.268.11) hat der Träger eines Mitgliedstaates aber bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger behält jedoch die Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Eine Pflicht zur Durchführung einer solchen Untersuchung besteht allerdings nicht. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit-
C-2551/2013 her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Bei den materiellen Bestimmungen ist daher vorliegend auf die seit 1. Januar 2012 geltende Fassung des IVG, der IVV des ATSG und der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) abzustellen. 4. Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts der bei der IV-Stelle AG eingereichten Anmeldung zum Leistungsbezug und die durch jene durchgeführten Abklärungen die zuständige Verfügungsbehörde war. 4.1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG und Art. 40 Abs. 1 lit. a IVV). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV). 4.2 Der Beschwerdeführer war Grenzgänger und hatte seine letzte Arbeitsstelle im Kanton Aargau; er wohnt zudem noch im benachbarten Grenzgebiet. Er hat sich somit zu Recht bei der IV-Stelle AG zum Leistungsbezug angemeldet. Der Erlass der Verfügung durch die IVSTA ist gemäss obenstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden. 5. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege sind die Rechtsverhältnisse, welche – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Be-
C-2551/2013 schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bilden. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn – wie vorliegend – die Verfügung insgesamt angefochten wird (BGE 130 V 501 E. 1.1, 125 V 413 E. 1b). Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. 5.1 5.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. a bis IVG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (Art. 9 Abs. 1 bis IVG). Der Anspruch entsteht, wenn der massgebende Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die bisherige Erwerbstätigkeit unzumutbar machen beziehungsweise längerdauernd einen Minderverdienst von zirka 20% verursachen oder dieses Ereignis droht. Der Prozentsatz wird nach den gleichen Grundsätzen bemessen wie der Invaliditätsgrad beim Rentenanspruch (ZAK 1984 S. 91 und AHI 2000 S. 61). Beim Einkommensvergleich ist der qualitative Ausbildungsstand und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten zu berücksichtigen. So ist es beispielsweise eine Erfahrungstatsache, dass in zahlreichen Berufsgattungen der Anfangslohn nach Lehrabschluss nicht oder nicht wesentlich höher liegt als gewisse Hilfsar-
C-2551/2013 beitersaläre, dafür aber in der Folgezeit um so stärker anwächst. Das berufliche Fortkommen und damit die Erwerbsaussichten sind bei einer Hilfsarbeit mittel- bis längerfristig betrachtet nicht im gleichen Masse gewährleistet wie in einem gelernten Beruf. Ist eine versicherte Person bereits in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert oder besteht die Möglichkeit, ihr ohne zusätzliche Ausbildung einen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz zu vermitteln, so liegt keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für eine Umschulung vor. Anspruch auf Umschulung besteht solange, als die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer wesentlich ist und die versicherte Person noch nicht vom Rentenvorbezug Gebrauch gemacht hat oder noch nicht das Rentenalter erreicht hat (vgl. zum Ganzen: Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung, Rz. 4011 ff.). 5.1.2 Nach Ziff 9. lit. o) Ziff. 1. Abschnitt A Anhang II FZA gilt ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Bezug von Arbeitslosengeldern im Wohnland der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz gleichgestellt (BGE 132 V 53 E. 5 f.). Die im Anhang II FZA hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen vorgesehene Verlängerung der Versicherung endet insbesondere spätestens in dem Zeitpunkt, in welchem der Fall durch Zusprechung einer Rente definitiv abgeschlossen wird, die Eingliederung erfolgreich durchgeführt wurde, eine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufgenommen wird oder Arbeitslosengelder im Wohnland bezogen werden (BGE 132 V 244 E. 6.4.1). 5.2 Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da sie zur Feststellung des Invaliditätsgrades keinerlei Überlegungen, Berechnungen oder Abklärungen vorgenommen habe, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass er seine bisherige Tätigkeit, die zu ungefähr 30% in kniender Position verrichtet werde, in dieser Form nicht mehr werde ausüben können. Die Vorinstanz habe sich lediglich mit dem Hinweis begnügt, dass er andere, an-
C-2551/2013 gepasste Tätigkeiten noch ausüben könne, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe. 5.3 Die Vorinstanz verzichtete im Beschwerdeverfahren auf eine Vernehmlassung und verwies auf die Ausführungen in der Verfügung. Dieser ist – wie der Beschwerdeführer zutreffend festgehalten hat – zu entnehmen, dass die Vorinstanz davon ausging, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Bauschreinertätigkeit zwar erheblich eingeschränkt sei, dass ihm aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in berufsverwandten Bereichen ausreichend Beschäftigungsmöglichkeiten offenstünden, in welchen er "einen Verdienst in etwa bis anhin erzielen" könne. Ein Einkommensvergleich wurde nicht durchgeführt. 5.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gelernter Schreiner (mit Gesellenbrief) ist und er schon einige Jahre auf seinem Beruf gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer hat Jahrgang 1969 und war somit im Zeitpunkt der Verfügung 44 Jahre alt. Er erzielte gemäss den Feststellungen der Suva vor dem Unfall ein Valideneinkommen von Fr. 75'400.-. Die Suva ging ferner davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls eine Erwerbseinbusse von 16% erleide. Praxisgemäss kommt eine berufliche Massnahme der Invalidenversicherung in Betracht, wenn der Versicherte – wie vorstehend erwähnt – eine Erwerbseinbusse von ungefähr 20% erleidet und mit einer beruflichen Massnahme eine wesentliche Verbesserung erreicht werden könnte. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten und gelernten Beruf die besseren Verdienstmöglichkeiten hat, als in einer angepassten Hilfsarbeitertätigkeit. Ohne detaillierte Abklärung der möglichen Verweistätigkeiten und den entsprechenden Verdienstmöglichkeiten kann jedoch nicht ohne Weiteres gesagt werden, der Beschwerdeführer könne auch in anderen Tätigkeiten etwa dasselbe Einkommen erzielen, wie in seiner früheren Tätigkeit. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass der Minderverdienst in einer Verweistätigkeit mindestens 20% betragen könnte. Zudem wäre es denkbar, dass dem Beschwerdeführer durch eine Weiterbildung die weitere Tätigkeit in seinem bisherigen Berufsfeld aber in einer anderen Funktion und mit ähnlichem Lohn wie bisher ermöglicht werden könnte, in welcher er die für ihn aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbaren Belastungen (Knien und Hocken) vermeiden könnte. Überdies hat der Beschwerdeführer mit seinen 44 Jahren keineswegs nahezu das Rentenalter erreicht, so dass ihm eine entsprechende Umschulung durchaus noch einige Jahre von Nutzen sein dürfte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorin-
C-2551/2013 stanz den Sachverhalt insbesondere in Bezug auf die obenstehenden Kriterien nur ungenügend abgeklärt hat, weshalb gestützt auf die vorhandenen Akten nicht über den Anspruch auf berufliche Massnahmen entschieden werden kann. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bestritt, dass er in Deutschland Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehe. Auch dies hat die Vorinstanz nicht näher abgeklärt, weshalb auch nicht bereits gestützt darauf ein allfälliger Anspruch verneint werden kann. Ob die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht verletzt hat und die Verfügung – wie der Beschwerdeführer geltend machte – bereits aus diesem Grund hätte aufgehoben werden müssen, kann mit Blick auf dieses Ergebnis offengelassen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt hat. Die Beschwerde ist somit in diesem Sinne antragsgemäss gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 26. April 2012 ist aufzuheben und die Sache ist zur Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IVSTA zurückzuweisen. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer somit keine Kosten aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenso wenig Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendi-
C-2551/2013 ge Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren berufsmässig vertreten, weshalb ihm zu Lasten der unterliegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 459/05 vom 24. Juli 2006 E. 4). Der entstandene Aufwand belief sich gemäss Honorarnote des Rechtsanwalts vom 4. September 2013 auf neun Stunden à Fr. 250.- zuzüglich Auslagen von Fr. 89.-, also insgesamt auf Fr. 2'339.-, was in Anbetracht des aktenkundigen und gebotenen Aufwands nicht zu beanstanden ist. Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-2551/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägung 5.3 den Sachverhalt neu abklärt und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen erneut verfügt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der IVSTA eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'339.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse und Doppel der Eingabe von Rechtsanwalt Jan Herrmann vom 23. Dezember 2013) – Rechtsanwalt Jan Herrmann (Urteil nur im Dispositiv; Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Beilage: Einzahlungsschein von Rechtsanwalt Jan Herrmann) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-2551/2013 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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