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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2008 C-2532/2006

11. März 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,130 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente, Rentenanspruch

Volltext

Abtei lung II I C-2532/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . März 2008 Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richterin Elena Avenati- Carpani, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. X._______ Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2 Vorinstanz. . Invalidenrente Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2532/2006 Sachverhalt: A. A.a Der am 8. September 1943 geborene, verheiratete, in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige X._______, der in den Jahren 1979 bis 1995 in der Schweiz gearbeitet und obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet hatte (vgl. act. 13), meldete sich am 23. Dezember 2003 über die zuständige Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV- Stelle) in Genf zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an (act. 53). Es handelte sich um ein zweites Leistungsbegehren, nachdem ein erstes Gesuch mit rechtskräftiger Verfügung der IV-Stelle vom 12. März 2002 abgewiesen worden war (act. 48). A.b Im Rahmen der Prüfung dieses Leistungsgesuches zog die IV- Stelle verschiedene Unterlagen versicherungstechnischen, wirtschaftlichen und medizinischen Inhalts zu den Akten, insbesondere: - das Anerkenntnis des Landesversorgungsamtes Baden-Württemberg vom 17. November 2003, wonach der Grad der Behinderung beim Versicherten ab dem 2. Februar 2001 50% betrage (act. 57); - einen am 12. Oktober 2004 ausgefüllten Fragebogen für den Versicherten, aus dem einerseits hervorgeht, dass X._______ an Herzrythmusstörungen, Bluthochdruck, Atemwegerkrankung, Diabetes, Rückenproblemen und psychischen Problemen wie Schlafstörungen, Angstzuständen und Konzentrationsschwierigkeiten leide und andererseits, dass er seit dem 31. Mai 1995 nicht mehr erwerbstätig gewesen sei und die letzte Stelle selber wegen schlechter Arbeitsbedingungen gekündigt habe (act. 60); - ein ausführliches, am 31. August 2003 durch Dr. Y._______, Konstanz, zuhanden des Sozialgerichts Konstanz erstelltes kardiologisch-internistisches Gutachten, welches auf Grund einer Herzrythmusstörung mit Hypertonus, chronisch obstruktiven Bronchitis, eines massiven Übergewichts, chronisch rezidivierenden Rückenschmerzen sowie einer Angststörung auf einen dauerhaft wirksamen Grad der Gesamtbehinderung von 50% schliesst (act. 61). C-2532/2006 A.c Nach Einsichtnahme in diese Unterlagen hielt der IV-Stellen-Arzt Dr. med. Z._______ in seinem Bericht vom 17. Dezember 2004 dafür, dass die im Gutachten von Dr. Y._______ enthaltenen Diagnosen sich weitgehend mit denjenigen decken würden, welche die Grundlage für das erste, abgewiesene Leistungsgesuch gebildet hätten. Die Befunde hätten sich nicht verschlechtert. Die Wertung der Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar, da sie sich nicht auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten als Schriftsetzer beziehe. Die Leiden des Versicherten könnten für diese in sitzender Stellung zu verrichtende Arbeit keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Die angegebenen Angststörungen würden nicht am Arbeitsplatz auftreten und seien nicht behandelt worden (act. 64). B. B.a Mit Verfügung vom 5. Januar 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X._______ ab im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich aus den Akten ergebe, dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Trotz des Gesundheitsschadens sei eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sei es unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde. B.b Mit Eingabe vom 26. Januar 2005 erhob X._______ gegen die Verfügung vom 5. Januar 2005 Einsprache und verwies (nochmals) auf das medizinische Gutachten vom 31. August 2003, aufgrunddessen ihm von deutscher Seite eine 50%-ige Behinderung rückwirkend per 2. Februar 2001 anerkannt worden sei, was er unter anderem mit einem Schreiben des Landesversorgungsamtes Baden-Württemberg vom 17. November 2003 belegte (act. 66 und 67). C. Mit Einspracheentscheid vom 11. April 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab und führte im Wesentlichen aus, dass sie mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. März 2002 ein erstes Leistungsbegehren von X._______ abgewiesen habe. Aus der kürzlichen Festsetzung des Behinderungsgrads von 50% durch die deutschen Behörden könne für die Frage des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente nichts abgeleitet werden, da gemäss ständiger Rechtsprechung keine C-2532/2006 Bindung der schweizerischen Invalidenversicherung an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bestehe. Des Weiteren würden die Vertrauensärzte der IV-Stelle nur dann weitere medizinische Abklärungen veranlassen, wenn die Akten der versicherten Person kein ausreichend klares Bild über den Gesundheitsschaden ergäben. Die jetzt angeführten Diagnosen würden sich mit den medizinischen Berichten decken, die als Grundlage für die Beurteilung des ersten Leistungsgesuches dienten. Die nur leicht verminderte Lungenfunktion, eine Adipositas mit BMI 39,5, ein völlig ausgeglichener Zuckerstoffwechsel, eine medikamentös bestens eingestellte Hypertonie, eine normale Herzfunktion sowie die angegebenen Angststörungen würden nach Auffassung des beigezogenen Vertrauensarztes keine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf begründen (act. 68). D. Gegen den abweisenden Einspracheentscheid vom 11. April 2005 erhob X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend die Eidg. Rekurskommission) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass das Gutachten von Dr. Y._______ vom 31. August 2003 unverständlicherweise nicht genügend gewürdigt worden sei. Seine Herz-Rythmus-Störungen seien nicht als normal und seine Atmungsprobleme nicht als nur leicht zu qualifizieren. Seine psychischen Probleme äusserten sich auch in Konzentrationsmängeln. Der Beschwerdeführer empfand es auch als befremdlich, dass Vertrauensärzte seinen Gesundheitszustand beurteilen würden, ohne ihn in Augenschein genommen zu haben. Einer Begutachtung in der Schweiz stünde er nicht entgegen. E. Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen mit der auf die Meinung eines zweiten IV-Stellenarztes gestützten Begründung, dass die vorliegenden Diagnosen und die im Gutachten von Dr. Y._______ ausführlich geschilderten Befunde mit einer administrativen Tätigkeit wie diejenige eines Schriftsetzers vereinbar seien. Der deutsche Gutachter habe sich zudem nicht über die Arbeitsfähigkeit, sondern über den Begriff des Behinderungsgrades ausgesprochen, welche nicht gleichzusetzen seien. Mangels neuer medizinischen Berichten C-2532/2006 dürfe angenommen werden, dass sich der Gesundheitszustand praktisch nicht geändert habe. F. Mit Replik vom 22. August 2005 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Begründung seiner Beschwerde. Zudem führte er aus, dass die festgestellte Behinderung mit der verminderten Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen sei und erinnerte nochmals an seine Bereitschaft, sich einer weiteren ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Im Übrigen legte er einen deutschen Rentenbescheid vom 23. Januar 2004 bei. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Verfügung vom 21. März 2007 teilte die vorerst zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts, welches das Verfahren von der per 31. Dezember 2006 aufgehobenen Eidg. Rekurskommission inzwischen übernommen hatte, dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Eine nachfolgende Änderung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerdeführer dann mit Verfügung vom 12. November 2007 mitgeteilt. Ausstandsbegehren sind bis heute keine eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). C-2532/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). 1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 11. April 2005, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist er besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch 48 Abs. 1 lit. b und c VwVG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EU), so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, anwendbar ist (vgl. Art. 80a IVG, in Kraft seit dem 1. Juni 2002). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied- C-2532/2006 staates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung vom über die Invalidenversicherung 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201). 4. 4.1 Mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. März 2002 hat die IV-Stelle für Versicherte im Ausland den erstmals geltend gemachten Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt, da bei ihm keine rentenbegründende Invalidität bestand und trotz des Gesundheitsschadens weiterhin ein Tätigkeit ausgeübt werden konnte, bei der mehr als die Hälfte des früheren Erwerbseinkommens erzielt werden konnte (act. 48). Sie stützte sich dabei unter anderem auf den Befund ihres ärztlichen Dienstes, der mit Bericht vom 18. Dezember 2001 davon ausgegangen war, dass der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig war, um die Tätigkeit als Schriftsetzer auszuüben (act. 40). 4.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.). C-2532/2006 Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). 4.3 Auf Grund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b) und daher - analog dem Vorgehen bei Rentenrevisionen - im Folgenden zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab wann sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 12. März 2002 (rechtskräftige Verfügung) insoweit verschlechtert hat, dass eine rentenbegründende Invalidität eingetreten ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 48 Abs. 2 IVG solche Leistungen grundsätzlich nur für die 12 der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden, falls sich ein Versicherter mehr als 12 Monate nach Entstehung des Anspruchs anmeldet. Daraus folgt, dass allfällige Leistungen vorliegend frühestens ab dem 1. Dezember 2002 gewährt werden können, weshalb hier bei der Prüfung nicht über diesen Zeitpunkt zurückzugehen ist. Andererseits ist nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Prüfungsbefugnis reicht somit im vorliegenden Fall bis zum 11. April 2005 (Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids). Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, sind im vorliegenden Fall die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IVG-Revision anwendbar. Ebenso finden die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG und die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) Anwendung, dies in Verbindung mit den seit dem 1. Januar 2004 gültigen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201). 4.4 Bezüglich der vorliegend aufgrund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) C-2532/2006 und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b). 5. 5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat nach dem ATSG und dem IVG, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist und beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). 5.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50% und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Gemäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. C-2532/2006 Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen (ALFRED MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 140). 5.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der daraus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten (Verweisungstätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom C-2532/2006 Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht. Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen. 6. Wie bereits erwähnt ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids zu vergleichen mit demjenigen zum Zeitpunkt der ersten rechtskräftigen Ablehnungsverfügung der IV-Stelle. 6.1 Aus den Akten geht hervor, dass die IV-Stelle das erste Leistungsbegehren vom Oktober 2000 im Wesentlichen gestützt auf die Berichte des zugezogenen IV-Stellenarztes vom 2. Oktober und 18. Dezember 2001 - gemäss dessen Schlussfolgerungen der Beschwerdeführer trotz massiven Übergewichts, eines Diabetes Typus II, einer leichten obstruktiven Funktionseinschränkung der Lungen, einer Arrythmie bei Vorhofflimmern und einer mässigen arteriellen Hypertonie als Schriftsetzer nach wie vor vollschichtig arbeitsfähig wäre - rechtskräftig abgelehnt hatte. Der IV-Stelle lag damals auch das ärztliche Gutachten C-2532/2006 der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 20. Februar 2001 vor, welchem die Diagnosen einer Tachyarrhythmie bei Vorhofflimmern, einer Herzinsuffizienz, einer chronisch obstruktiven Bronchopathie mit Lungenüberblähung geringen Ausmasses, einem Diabetes mellitus Typ II, einer arteriellen Hypertonie sowie Adipositas entnommen werden konnten. 6.2 Der Beschwerdeführer stützt nun sein zweites, vorliegend zu beurteilendes Leistungsbegehren vom Dezember 2003 im Wesentlichen einerseits auf ein kardiologisch-internistisches Gutachten von Dr. Y._______ in Konstanz vom 31. August 2003 und andererseits auf den Umstand, dass der deutsche Versicherungsträger ihm gestützt auf dieses Gutachten einen Behinderungsgrad von 50% zuerkannt habe, welcher mit einer verminderten Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen sei. Zudem erklärt sich der Beschwerdeführer bereit, sich in der Schweiz untersuchen zu lassen. Der deutsche Gutachter nennt als Beschwerden eine Herzrythmusstörung und eine Herzleistungsminderung, allerdings ohne bedeutsame Pumpleistungsschwäche und mit intakter Herzklappenfunktion, einen arteriellen Hypertonus, Diabetes mellitus, Adipositas per magna, Wirbelsäulen- und Gelenkleiden, chronisch obstruktive Bronchitis sowie eine angstneurotische Störung. Dazu vermerkt der Arzt, dass sich die einzelnen Leiden von der Stellungnahme der deutschen Amtsärztin, welche den Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Leistungsbegehrens im Jahre 2001 begutachtet und einen Behinderungsgrad von 40% angenommen hatte, nicht sehr stark unterscheide. Die Funktionsbehinderung an Wirbelsäule und Gelenken sei etwas höher bewertet worden, und es sei eine Behinderung wegen der Angststörung hinzugekommen. Für sich allein betrachtet reiche keiner der bewerteten Beschwerden aus, doch in ihrem Zusammenwirken würden die festgestellten Störungen den Beschwerdeführer im Lebensalltag erheblich behindern, und zwar mit einem Grad von gesamthaft 50% seit Februar 2001. Dieses Gutachten bildete die Grundlage für den Bescheid des Versorgungsamtes Freiburg vom 7. Januar 2004, im Sinne des deutschen Sozialgesetzbuches (SGB IX) einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 anzunehmen. 6.3 Vergleicht man die Diagnosen, welche den beiden Leistungsbegehren vom Oktober 2000 und Dezember 2003 zugrundeliegen, so fällt auf, dass weder bei den Herz- und Kreislaufbeschwerden, noch bei der Lungenschwäche (Bronchitis), noch der Zuckerkrankheit oder C-2532/2006 dem Übergewicht des Beschwerdeführers von einer Verschlechterung die Rede ist. Vielmehr bestehen diese Leiden, wie der Gutachter Dr. Y._______ vermerkt, seit Jahren; er habe sie denn auch nicht anders bewertet als die deutschen Ärzte im Rahmen des ersten Leistungsverfahrens. Was das degenerative Wirbelsäulen- und Gelenkleiden anbelangt, so hat Dr. Y._______ dieses zwar etwas höher bewertet, ohne dass aber aus seinem Befund eine massgebliche Verschlechterung abzuleiten wäre. Bereits aufgrund des ersten Leistungsverfahrens war der IV-Stellendienst zum Schluss gekommen, dass diese Leiden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von über 50% für die Tätigkeit eines Grabungsarbeiters herbeigeführt hätten, nicht jedoch für die Tätigkeit eines Schriftsetzers. Wenn Dr. Y._______ noch eine angstneurotische Störung erwähnt, so sagt er gleichzeitig dazu aus, dass bislang keine antidepressive Therapie durchgeführt worden sei und der Patient auch nicht depressiv erschienen wäre. 6.4 Die beigezogenen Ärzte der IV-Stelle sind übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass zum Einen seit dem rechtskräftigen Entscheid der IV-Stelle vom 12. März 2002 beim Beschwerdeführer keine relevante gesundheitliche Verschlechterung nachgewiesen worden sei, und dass zum Andern bei der Bestimmung des Behinderungsgrades und bei der Wertung der Arbeitsunfähigkeit kein Bezug zur bisherigen Tätigkeit als Schriftsetzer in sitzender Stellung vorgenommen sei; bei normaler Herzfunktion, leicht verminderter Lungenfunktion und Angststörungen, die nicht am Arbeitsplatz aufträten und nicht behandelt worden seien, könne eine administrative Tätigkeit wie diejenige des Schriftsetzers nach wie vor ausgeübt werden. 6.5 Im vorliegenden Fall sind die Befunde des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle klar und es gibt für das Bundesverwaltungsgericht - auch angesichts der Erkenntnisse aus dem ersten Verwaltungsverfahren und im Vergleich mit den damaligen ärztlichen Berichten - keine ersichtlichen Gründe, entscheidend davon abzuweichen oder eine Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen, zumal sich aus den Akten keine entscheidende Verschlechterung der Gesundheit des Beschwerdeführers ergeben. Dies gilt nicht nur für den Zeitraum bis zur Erstellung des Gutachtens von Dr. Y._______ (August 2003), sondern auch für die Zeit bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids (April 2005), hat sich doch der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht auf allfällige andere medizinische Atteste abgestützt, sondern stets auf dasselbe Gutachten verwie- C-2532/2006 sen. Dessen nachgewiesene Leiden führen demnach nicht zu einer für die Zusprechung einer schweizerischen Invalidenrente massgebenden Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit von mindestens 40% in einer körperlich leichten Tätigkeit wie diejenige eines Schriftsetzers. Daran ändern die Befunde des deutschen Gutachters oder des deutschen Versicherungsträgers, deren Kriterien für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit die schweizerischen Behörden nicht binden (vgl. ZAK 1989 S. 320 E. 2), nichts. Da im vorliegend massgebenden Zeitraum keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden konnte, ist der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden; dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7.1 Praxisgemäss werden keine Verfahrenskosten erhoben, da das Verfahren bei der Eidg. Rekurskommission bereits hängig war, als die Kostenfreiheit der IV-Beschwerdeverfahren aufgehoben wurde. 7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. C-2532/2006 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Jean-Marc Wichser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: > Seite 15

C-2532/2006 — Bundesverwaltungsgericht 11.03.2008 C-2532/2006 — Swissrulings