Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-253/2026
Urteil v o m 3 0 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tabitha Germann.
Parteien A._______, (Republik Kosovo), Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 10. Oktober 2025.
C-253/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 das Leistungsgesuch von A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) abgewiesen hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 2 Beilage), dass der Versicherte diese Verfügung mit Beschwerde vom 30. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich der IV-Leistungen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2026 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 25. Februar 2026 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 5), dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer gemäss postalischem Rückschein am 5. Februar 2026 zugestellt worden ist (BVGeract. 6), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2026 aufgefordert wurde bis zum 20. April 2026 eine Korrespondenzadresse in der Schweiz anzugeben, weil weder das völkerrechtliche Abkommen über soziale Sicherheit (SR. 0.831.109.475.1) noch die dazugehörige Verwaltungsvereinbarung (SR 0.831.109.475.11) zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo eine Norm enthalten, welche die direkte Zustellung von Gerichtsdokumenten auf dem Gebiet des jeweils anderen Staates zulassen würde (BVGer-act. 8), dass der Beschwerdeführer nicht auf diese Aufforderung reagiert hat, dass der Beschwerdeführer mit auf dem diplomatischen Weg zuzustellender Instruktionsverfügung vom 1. Mai 2026 aufgefordert wurde, innert 30
C-253/2026 Tagen eine für die Dauer des Verfahrens gültige Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide gemäss Art. 36 Bst. b VwVG durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer-act. 9), dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2026 über das Kontaktformular des Bundesverwaltungsgerichts ein Zustelldomizil in der Schweiz nannte (BVGer-act. 11), dass die Schweizer Botschaft in Pristina mit Schreiben vom 29. Mai 2026 (Eingang am 5. Juni 2026) die Zustellung der Verfügung, unter Verweis auf einen vom Beschwerdeführer am 20. Mai 2026 unterzeichneten Empfangsschein der kosovarischen Post, bestätigte (BVGer-act. 12), dass mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2026 die Zwischenverfügung vom 26. Januar 2026 in Wiedererwägung gezogen und aufgehoben wurde und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 10. Juli 2026 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 13), dass die Zwischenverfügung, welche an die vom Beschwerdeführer genannte Schweizer Zustelladresse adressiert worden war, von der Post mit Vermerk «nicht abgeholt» an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde (BVGer-act. 14), dass dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung mit Schreiben vom 25. Juni 2026 nochmals per A-Post zugestellt wurde und er auf die Zustellfiktion gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG und den Fristenlauf aufmerksam gemacht wurde (BVGer-act. 15), dass der Beschwerdeführer weder innert der gesetzten Frist noch bis zum Urteilsdatum den Vorschuss geleistet hat oder einen entsprechenden Antrag auf Ratenzahlung des Kostenvorschusses gestellt hat (BVGeract. 16), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b
C-253/2026 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tabitha Germann
C-253/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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