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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2015 C-252/2015

11. März 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,033 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Tarife der Leistungserbringer | Krankenversicherung, Genehmigung des Tarifvertrags betreffend die Vergütung von Behandlung und Pflege von Bewohnern in Alters- und Pflegeheimen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung; Beschluss des Regierungsrates des Kantons Glarus vom 25. November 2014

Volltext

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Abteilung III C-252/2015

Urteil v o m 11 . März 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.

Parteien 1. - 46. [46 Krankenversicherer], alle vertreten durch tarifsuisse ag, 47. tarifsuisse ag, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Regierungsrat des Kantons Glarus, vertreten durch Kantonale Verwaltung Glarus Volkswirtschaftsdepartement und Inneres, Vorinstanz.

Gegenstand Krankenversicherung, Genehmigung des Tarifvertrags betreffend die Vergütung von Behandlung und Pflege von Bewohnern in Alters- und Pflegeheimen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung; Beschluss des Regierungsrates des Kantons Glarus vom 25. November 2014.

C-252/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass tarifsuisse ag den zwischen santésuisse - Die Schweizer Krankenversicherer und curaviva St. Gallen, Thurgau und Glarus abgeschlossenen Vertrag betreffend die Vergütung der Behandlung und Pflege von Bewohnern in Alters- und Pflegeheimen der Kantone St. Gallen, Thurgau und Glarus durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung mit Geltung ab 1. Januar 2008 per 31. Dezember 2014 kündigte (act. 5, Beilage Nr. 3/3), dass curaviva Glarus am 11. November 2014 beim Regierungsrat des Kantons Glarus (nachfolgend: Regierungsrat oder Vorinstanz) Antrag stellte, den genannten Vertrag zwischen santésuisse und curaviva St. Gallen, Thurgau und Glarus in Bezug auf den Kanton Glarus gestützt auf Art. 47 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2015 zu verlängern, da die Verhandlungen mit tarifsuisse ag bezüglich der Regelung der Nebenleistungen gescheitert seien (act. 5, Beilage Nr. 3), dass der Regierungsrat in der Folge dem Antrag von curaviva Glarus entsprochen und den genannten Vertrag mit Regierungsratsbeschluss vom 25. November 2014 für den Kanton Glarus bis zum 31. Dezember 2015 verlängert hat (act. 1, Beilage Nr. 1), dass tarifsuisse ag und die von ihr vertretenen Krankenversicherer (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) hiergegen mit Eingabe vom 12. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben (act. 1), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art 47 KVG vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 53 Abs. 1 KVG) und vorliegend ein Regierungsratsbeschluss betreffend einer Vertragsverlängerung nach Art. 47 Abs. 3 KVG angefochten ist, dass die Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2015 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 16. Februar 2014

C-252/2015 (recte: 16. Februar 2015) aufgefordert wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, und diese Verfügung am 17. Januar 2015 zugestellt wurde (act. 2 und 4), dass gemäss Art. 21 Abs. 3 VwVG die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist, wobei der Zeitpunkt massgebend ist, in welchem die Zahlung durch die Post oder Bank effektiv abgebucht wurde (Valutadatum), dass der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- erst am 19. Februar 2015 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts eingegangen ist (act. 6), dass gemäss einer internen Abklärung bei der PostFinance AG am 19. Februar 2015 ein Betrag von Fr. 4'000.- von der Regiobank Solothurn AG der PostFinance AG übergeben und gleichentags dem ESR-Konto des Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben wurde (act. 8), dass tarifsuisse ag nach Aufforderung durch den Instruktionsrichter, ihre Zahlung mittels Beweismittel zu belegen, einen Kontoauszug der Regiobank Solothurn AG einreichte, welchem zu entnehmen ist, dass der Betrag von Fr. 4'000.- dem Konto der tarifsuisse ag effektiv am 19. Februar 2015 zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts belastet wurde (act. 7 und 9), dass entsprechend festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerinnen den Vorschuss erst am 19. Februar 2015 und damit nicht innert der gesetzten Frist geleistet haben, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die von der Vorinstanz am 16. Februar 2015 eingereichte Vernehmlassung den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis zu bringen ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

C-252/2015 dass der verspätet geleistete Vorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- den Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] und Art. 7 Abs. 1 VGKE), dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundes-verwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig ist und das vorliegende Urteil somit endgültig ist und mit Eröffnung in Rechtskraft tritt.

(es folgt das Urteilsdispositiv)

C-252/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der verspätet geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 4'000.- wird den Beschwerdeführerinnen nach ihren Anweisungen zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilagen: Formular Rückerstattung und Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. Februar 2015) – die Vorinstanz (Ref-Nr. Tarifvertrag "Heimverbände"; Gerichtsurkunde)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Susanna Gärtner

Versand:

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