063_d Geschäfts-Nr. C-2469/2006 {T 0/2} ace/std Verfügung vom 30. April 2007 Mitwirkung: Einzelrichter Eduard Achermann Gerichtsschreiber Daniel Stufetti R_______ B_______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz, betreffend Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung BVG. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abtei lung III Postfach CH-3000 Bern 14 Telefon +41 (0)58 705 26 20 Fax +41 (0)58 705 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. November 2006 den Beschwerdeführer auf den 1. Januar 2003 rückwirkend anschloss, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 27. November 2006 bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge anfocht, dass am 1. Januar 2007 das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 7. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt hängigen Beschwerden übernommen hat und sich die Zuständigkeit gemäss Art. 31 und 33 Bst. h VGG ergibt, sofern wie vorliegend keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass die Beschwerdeinstanz vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt und zu dessen Leistung dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist ansetzt unter Androhung des Nichteintretens bei nicht fristgerechter Bezahlung (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Februar 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.-- bis zum 9. März 2007 aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2007 das Gericht ersuchte, von der Zahlung des Kostenvorschusses abzusehen, dass mit Verfügung vom 21. März 2007 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. März 2007, weil diese nicht begründet war, nicht als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegengenommen wurde, der Beschwerdeführer somit erneut zur Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- aufgefordert und ihm hierzu eine Nachfrist bis zum 30. März 2007 gewährt wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, sofern die Beschwerde nicht schriftlich und bedingungslos zurückgezogen werde, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass die Beschwerde auch nicht zurückgezogen wurde, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dass diese in Anwendung des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 300.-- festgesetzt werden.
3 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Diese Verfügung geht an (Gerichtsurkunde): - den Beschwerdeführer (Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 3121) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: