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Bundesverwaltungsgericht 23.04.2007 C-2456/2006

23. April 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,459 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Berufliche Vorsorge (Übriges) | Anschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Volltext

Abtei lung III C-2456/2006 {T 0/2} Urteil vom 23. April 2007 Mitwirkung: Richter: Alberto Meuli (Abteilungspräsident) Richter: Eduard Achermann (Vorsitz) Richterin: Elena Avenati-Carpani Gerichtsschreiber: Daniel Stufetti L_______AG, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz, betreffend Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Am 10. Oktober 2006 meldete die Beschwerdeführerin ihren Betrieb der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Vorinstanz) zum Anschluss an und reichte gleichzeitig Austrittsmeldungen von drei Arbeitnehmern per 30. September 2005, 30. November 2005 und 30. Juni 2006 ein. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 lehnte die Vorinstanz die Anmeldung ab mit der Begründung, aufgrund der bereits ausgetretenen Arbeitnehmer seien Leistungsfälle entstanden, weshalb die Beschwerdeführerin nur noch zwangsweise angeschlossen werden könne. Gleichzeitig wies sie darauf hin, der Zwangsanschluss sei mit Verfügungskosten von Fr. 450.- und Spesen von Fr. 375.- sowie Spesen für den rückwirkenden Anschluss von mindestens Fr. 200.- verbunden. B. Am 1. November 2006 verfügte die Vorinstanz wie angekündigt den rückwirkenden Anschluss der Beschwerdeführerin per 1. Juli 2004 und auferlegte ihr die angedrohten Kosten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund der eingereichten Anmeldeunterlagen sowie der Jahresabrechnungen der Jahre 2003 – 2005 der zuständigen Ausgleichskasse des Kantons Solothurn gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2004 dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet habe. Zudem sei bereits mit dem Dienstaustritt des Arbeitnehmers V_______ L_______ per 30. November 2005 der Zwangsanschluss unumgänglich geworden. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 3. November 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend Eidgenössische Beschwerdekommission BVG). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kostenfolge mit der Begründung, sie habe sich bereits am 10. Oktober 2006 freiwillig zum rückwirkenden Anschluss an die Vorinstanz angemeldet. D. Mit ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2007 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie hielt an ihrer Verfügung und deren Begründung fest. E. Den gemäss Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2007 erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 800.- hat die Beschwerdeführerin fristgerecht eingezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der Vorinstanz vom 1. November 2006, welche gemäss Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) eine Verfügung im Sinne

3 von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellt. 1.2 Beschwerden gegen Verfügungen der Auffangeinrichtung beurteilte bis zum 31. Dezember 2006 die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG unter Anwendung der Verfahrensvorschriften des VwVG (Art. 74 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 BVG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung). Per 31. Dezember 2006 wurde die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG als Beschwerdeinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt, das seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufgenommen und gestützt auf Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt hängigen Beschwerden übernommen hat. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich gemäss Art. 31 und 33 Bst. h VGG, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Verfügungen der Auffangeinrichtung unter Anwendung der Verfahrensvorschriften des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. e VwVG, i. V. m. Art. 33 Bst. h VGG). Mangels eines ausdrücklichen Verweises im BVG finden die Vorschriften des 2. Abschnitts über das Sozialversicherungsverfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) keine Anwendung (Art. 2 ATSG). 1.4 Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung form- und fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). 1.5 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt, und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 2. 2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres- Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen oder eine solche errichten. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund ihrer Anmeldung für den Anschluss an die Vorinstanz sowie ihrer jährlichen Meldungen an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn selbst eine Liste der von ihr beschäftigten Arbeitnehmern ins Recht gelegt. Daraus geht hervor, dass sie vom 1. Juli 2004 an Arbeitnehmer beschäftigt hat, die dem BVG-Obligatorium unterstanden, indem ihr Lohn, aufgerechnet auf 12 Monate, den gesetzlichen Mindestlohn überstieg. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdeführerin für die Versicherung ihrer Arbeitnehmer nach BVG be-

4 sorgt sein und mithin bereits ab dem 1. Juli 2004 und nicht erst am 10. Oktober 2006 der Pflicht, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, nachkommen müssen. 2.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese werden von der Auffangeinrichtung erbracht. Art. 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) sieht vor, dass der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen wird, falls der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt entsteht, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist. Dabei erfolgt der Anschluss rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG). Diese Bestimmung muss im Zusammenhang mit Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG betrachtet werden, wonach die Auffangeinrichtung verpflichtet ist, die Leistungen nach Artikel 12 BVG auszurichten. Insofern regelt Art. 12 BVG einen Spezialfall gegenüber Art. 11 BVG (BGE 129 V 237 E. 5 mit Hinweisen). Aufgrund der genannten Unterlagen steht fest, dass die Arbeitnehmer V_______ L_______ per 30. November 2005, P_______ P_______ per 30. September 2005 und D_______ L_______ per 30. Juni 2006 den Betrieb verliessen und somit zu einem Zeitpunkt Freizügigkeitsfälle eingetreten sind, in welchem die Beschwerdeführerin noch keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war. In einem solchen Fall musste sie von Gesetzes wegen rückwirkend per 1. Juli 2004 an die Auffangeinrichtung angeschlossen werden. In der Folge war der von der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2006 beantragte freiwillige Anschluss, entgegen ihrer Behauptung, nicht mehr möglich. 2.3 Wird der Arbeitgeber zwangsweise an die Auffangeinrichtung angeschlossen, muss er ihr alle in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen ersetzen (Art. 11 Abs. 3 BVG, Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge). Die Beschwerdeführerin beruft sich deshalb zu Unrecht darauf, dass für die von der Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung in Rechnung gestellten Kosten (Dispositivziffer 2) keine Grundlage bestehe. 2.4 Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung zu Recht von Gesetzes wegen und rückwirkend per 1. Juli 2004 angeschlossen hat. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden in Anwendung des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.-- festgesetzt. Die obsiegende Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird eröffnet (Gerichtsurkunde): - der Beschwerdeführerin - der Vorinstanz (Ref-Nr. scdl/3727) - dem Bundesamt für Sozialversicherungen Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:

C-2456/2006 — Bundesverwaltungsgericht 23.04.2007 C-2456/2006 — Swissrulings