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Bundesverwaltungsgericht 08.10.2009 C-2447/2009

8. Oktober 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,629 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Rückforderung von Versicherungsleistungen und Erlass | Beitragsrückerstattung; Verfügung der SAK vom 16. ...

Volltext

Abtei lung II I C-2447/2009/<ABR> {T 0/2} Urteil v o m 8 . Oktober 2009 Einzelrichter Beat Weber Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. A._______, Z._______ (Kosovo) z.H. B._______, Y._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, X._______, Vorinstanz. Beitragsrückerstattung; Verfügung der SAK vom 16. März 2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2447/2009 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), kosovarischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Z._______, Kosovo, geboren am (...) 1943, war im Jahre 1972 (gemäss eigenen Angaben vom 15. März bis 31. Dezember 1972) in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung (act. SAK/10, 12). B. Am 17. September 2008 stellte er via den kosovarischen Versicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz; Eingang am 27. Oktober 2008) ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente (act. SAK/1 – 15). C. Die SAK liess einen IK-Zusammenruf erstellen und bescheinigte dem kosovarischen Versicherungsträger den Versicherungsverlauf des Antragstellers. Sie stellte eine Beitragszeit des Versicherten von Mai bis Oktober 1972 fest (E 205 CH, act. SAK/16 – 19). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 wies die Vorinstanz das Rentengesuch ab, da die einjährige Mindestbeitragsdauer mit vorliegend sechs Beitragsmonaten nicht erfüllt sei. Sie teilte weiter mit, die einbezahlten AHV/IV-Beiträge könnten nicht zurückerstattet werden. (act. SAK/20, 21). D. Mit Eingabe vom 8. Januar 2009 verlangte der Versicherte die Rückzahlung der geleisteten Beiträge sowie eine Bestätigung der gesamten Zeit (März – Dezember 1972), die er in der Schweiz gearbeitet habe, zuhanden der [kosovarischen] Behörden, da seine Beweismittel im Krieg verbrannt seien (act. IV/26, 27). E. Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 8. Januar 2009 als Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2008 entgegen (act. SAK/35, 36). Sie liess am 18. Februar 2009 bei der Ausgleichskasse des Kantons C-2447/2009 W._______ den exakten Namen der damaligen Arbeitgeberin ermitteln und die Angaben des Versicherten bezüglich der zusätzlich angegebenen Monate überprüfen, um den IK-Auszug gegebenenfalls zu korrigieren (act. SAK/30). Die AHV-Zweigstelle der Stadt T._______ bestätigte mit Schreiben vom 5. März 2009, der Beschwerdeführer sei auf der Lohnbescheinigung der Firma C._______ AG für die Monate 5 – 10 aufgeführt (act. SAK 34). Mit Entscheid vom 16. März 2009 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 8. Januar 2009 ab, bestätigte die Abweisungsverfügung vom 10. Dezember 2008 und führte mit Hinweis auf Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV- AHV, SR 831.131.12) aus, dass auch kein Anspruch auf eine Rückvergütung der geleisteten AHV-Beiträge bestehe. Sie teilte ausserdem mit, dass eine Beitragszeitenmeldung an den kosovarischen Versicherungsträger geschickt worden sei (act. SAK/35 f.). F. Mit Eingabe vom 14. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht verlangte der Beschwerdeführer die Rückzahlung seiner Beiträge (act. 1). Mit Eingabe vom 13. Mai 2009 (Telefax) bevollmächtigte er Herrn B._______, Y._______, ihn für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten (act. 5). G. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (act. 7). H. Das Bundesverwaltungsgericht setzte dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2009 Frist zur Replik und zur Einreichung allfälliger weiterer Beweismittel (act. 8). Da der Beschwerdeführer sich nicht mehr vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel am 24. Juli abgeschlossen (act. 9). I. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die weiteren Akten wird – C-2447/2009 soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören nach Art. 33 Bst. d VGG Verfügungen betreffend AHV-Renten von Personen mit Wohnsitz im Ausland (Art. 62 AHVG). 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Dies trifft hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was hier nicht der Fall ist. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Er hat B._______, Y._______, am 13. Mai 2009 mit der Wahrung seiner Interessen für das vorliegende Gerichtsverfahren beauftragt (act. 5). B._______ ist somit rechtsgültig bevollmächtigt. 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen formgerecht und fristgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist. 2. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die SAK dem Beschwerdeführer die Rückvergütung der Beiträge zu Recht verweigert hat. C-2447/2009 2.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger mit Wohnadresse im Kosovo. Somit ist zwischenstaatlich zu klären, welches Recht anwendbar ist. 2.2 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Abkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien und Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das obgenannte Abkommen Anwendung. Nach dessen Art. 2 stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten unter anderem in ihren Rechten und Pflichten aus der schweizerischen Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Hinterlassenenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in anderen zwischenstaatlichen Verträgen. Gemäss Art. 4 des Abkommens ist grundsätzlich die Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates anwendbar, auf dessen Gebiet die für die Versicherung massgebende Beschäftigung ausgeübt wird (bzw. ausgeübt wurde). Vorliegend bestimmen sich Verfahren und die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen von schweizerischen Alters- und Hinterlassenenrenten nach dem internen schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) sowie der RV-AHV. 2.2.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). 2.2.2 Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, C-2447/2009 sowie ihren Hinterlassenen, können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 AHVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. 3. 3.1 Aus dem individuellen Konto und aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde (in Abweichung zu seinen früheren Angaben) geht hervor, dass er in der Schweiz lediglich eine Versicherungszeit von sechs Monaten vorweisen kann, weshalb er mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit (Art. 29 Abs. 1 AHVG) keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Altersrente hat, wie er dies auch selbst nicht bestreitet. Die Akten enthalten keinen Nachweis, dass eine Beitragszeit über die festgestellten sechs Monate hinaus bestanden hätte (März, April, November und Dezember 1972). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe zwölf Monate (oder länger) in der Schweiz gearbeitet und entsprechende Beiträge geleistet. Die Vorinstanz hat demnach die Zusprechung einer Rente zu Recht abgelehnt. 3.2 Es besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV auch kein Anspruch auf eine Rückzahlung der Beiträge. Die Verordnungsbestimmung setzt zur Rückzahlung der Beiträge kumulativ voraus, dass die Beiträge gesamthaft während mindestens eines Jahres geleistet wurden, kein Rentenanspruch besteht und keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. Die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer von einem Jahr ist nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Rückzahlung besteht deshalb nicht. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die SAK auch die Rückvergütung der Beiträge zu Recht verweigert hat. 3.3 Unter diesen Umständen ist die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. C-2447/2009 4. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer und die Vorinstanz haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger C-2447/2009 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 8

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