Abtei lung II I C-2443/2007 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Oktober 2008 Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. J._______, Serbien, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV (Rente, einmalige Abfindung). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-2443/2007 Sachverhalt: A. Der am (...) 1941 geborene J._______ lebt in Serbien. Er hat von März bis Dezember 1979 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet ([Vorinstanz] act. 37). Mit Gesuch vom 23. März 2006 hat er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) die Ausrichtung einer schweizerischen Altersrente beantragt (act. 1-4). B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 (act. 40) hat die SAK das Rentengesuch von J._______ abgewiesen, da er lediglich eine Beitragszeit von zehn Monaten vorweisen könne. C. Gegen die Verfügung vom 10. Januar 2007 hat J._______ am 25. Januar 2007 bei der SAK sinngemäss Einsprache erhoben (act. 41). Mit Einspracheentscheid vom 5. März 2007 hat die SAK die Einsprache abgewiesen (act. 42 f.). D. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. März 2007 hat J._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 28. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und an Stelle einer Altersrente die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung beantragt. E. Gegen die mit Verfügung vom 13. April 2007 mitgeteilten Mitglieder des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen. F. Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2007 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde, da der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt habe und somit weder die Ausrichtung einer Altersrente noch eine einmalige Abfindung möglich sei. C-2443/2007 G. Der Beschwerdeführer wurde, nachdem die Verfügungen vom 13. April und 7. Juni 2007 betreffend Angabe eines Zustelldomizils in der Schweiz unbeantwortet blieben, mit Verfügung vom 30. Juli 2007 wiederum aufgefordert, dem Gericht umgehend ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten die weiteren Verfügungen im Bundesblatt publiziert würden. Diese Verfügung sollte ihm durch die Schweizerische Botschaft in Belgrad zugestellt werden. Gemäss Rückmeldung der Schweizerischen Botschaft in Belgrad war dies jedoch aufgrund der ungültigen Adresse des Beschwerdeführers nicht möglich. H. Am 28. April 2008 wurde der Gerichtsschreiber durch die im Rubrum aufgeführte Gerichtsschreiberin ersetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen C-2443/2007 Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.5 Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Mit Schreiben vom 13. April, 7. Juni und 30. Juli 2007, welche an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse – welche schon im Einspracheverfahren Geltung hatte – gesandt wurden, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Das letzte Schreiben, welches dem Beschwerdeführer auf dem diplomatischen Weg an seiner Adresse hätte erreichen sollen, konnte gemäss Rückmeldung der Botschaft aufgrund der ungültigen Adresse des Beschwerdeführers jedoch nicht zugestellt werden. Der Adressat hat dafür zu sorgen, dass ihn die Sendungen über die angegebenen Adressen erreichen, und die Behörden dürfen sich darauf verlassen, dass er die hiefür erforderlichen Vorkehren trifft, insbesondere dann, wenn er in absehbarer Zeit mit einer Zustellung rechnen muss (BGE 101 Ia 8 E. 2, BGE 91 II 152, BGE 90 I 275). Demzufolge wird das Urteil – im Dispositiv – durch Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 36 lit. b VwVG; vgl. auch ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 127). 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu C-2443/2007 Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und lebt dort. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder mit dem jüngst als Staat anerkannten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Vorliegen der Mindestbeitragszeit des Beschwerdeführers und somit seinen Rentenanspruch respektive den Anspruch auf einmalige Abfindung zu Recht verneint hat. 3.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf C-2443/2007 Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. Gemäss Art. 7 lit. a des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Jugoslawien wird einem Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält und Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwerts der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann dieser Staatsangehörige, sofern er sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. 3.2 Gemäss individuellem Kontoauszug hat der Beschwerdeführer in der Schweiz vom März bis Dezember 1979 gearbeitet und Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet. Dies entspricht lediglich einer Beitragszeit von zehn Monaten und berechtigt den Beschwerdeführer weder zum Bezug einer Rente noch einer einmaligen Abfindung. Belege, die den Nachweis für eine längere Beitragszeit erbringen, legt der Beschwerdeführer nicht ins Recht. Er macht auch nicht geltend, es gäbe solche oder die Berechnung der Beitragszeit sei falsch. Die SAK hat somit den Antrag des Beschwerdeführers aufgrund Nichterfüllen der Mindestbeitragszeit zu Recht abgewiesen. Die vorliegende Beschwerde ist somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 4. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-2443/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Publikation des Dispositivs im Bundesblatt) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 7