Abtei lung II I C-2429/2008/scf/shc {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . September 2008 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. A._______, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente (Verfügung vom 14. März 2008). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-2429/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) mit Verfügung vom 14. März 2008 das Gesuch des Versicherten auf Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung ablehnte, mit der Begründung, es liege keine Invalidität vor, welche einen Rentenanspruch zu begründen vermöge; dass der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. April 2008 (der Post übergeben am 15. April 2008) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen oder es seien zumindest weitere Abklärungen vor Erlass des Urteils vorzunehmen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; dass der Beschwerdeführer seiner Beschwerde diverse neue medizinische Unterlagen beilegte; dass die IV-Stelle diese neuen medizinischen Berichte ihrem ärztlichen Dienst zur Beurteilung unterbreitete und dieser in seiner Stellungnahme vom 21. August 2008 zum Schluss kam, dass die vorgelegten Arztberichte nicht für eine Beurteilung ausreichen. Die medizinischen Dokumente würden lediglich diverse Diagnosen ohne Angaben der klaren Untersuchungsbefunde enthalten. Bei den mitgeteilten Befunden könne je nach Schweregrad sowohl eine volle Arbeitsfähigkeit als auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren. Der IV-Stellenarzt empfahl deshalb die Einholung einer ausführlichen internistischen Begutachtung komplettiert durch eine Echocardiographie inklusive EF, Laborresultate (Hämoglobin, Blutzucker) und Blutgasuntersuchung. Vorzuziehen sei eine Untersuchung bei einem Vertrauensarzt oder evt. in der Schweiz; dass die IV-Stelle am 28. August 2008 ihre Vernehmlassung einreichte und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes an die Vorinstanz zurückzuweisen; dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über C-2429/2008 die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist; dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt; dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), beschwerdelegitimiert ist; dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurde (Art. 52 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG) und somit darauf einzutreten ist; dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien zusätzliche medizinische Abklärungen erforderlich, und es sich insbesondere nicht veranlasst sieht, vom dahingehenden übereinstimmenden Antrag der Vorinstanz und Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweichen; dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderliche ausführliche internistische Begutachtung, komplettiert durch eine Echocardiographie inklusive EF, Laborresultate (Hämoglobin, Blutzucker) und Blutgasuntersuchung von einem Vertrauensarzt im Kosovo oder in der Schweiz durchführen zu lassen sowie in der Sache neu zu verfügen; dass das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG grundsätzlich kostenpflichtig ist, dem obsiegenden Beschwerdeführer wie auch der Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, der sich rechtlich vertreten liess eine Parteientschädigung zuzusprechen ist und der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter CHF 100.- bis 300.- beträgt; C-2429/2008 dass die Parteientschädigung inkl. Auslagen auf CHF 500.- festzusetzen und der Vorinstanz aufzuerlegen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos wird und daher abzuschreiben ist; Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 14. März 2008 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen, d.h. zur Einholung einer internistischen Begutachtung komplettiert durch eine Echocardiographie inklusive EF, Laborresultate (Hämoglobin, Blutzucker) und Blutgasuntersuchung durch einen Vertrauensarzt im Kosovo oder in der Schweiz und zur anschliessenden Neubeurteilung. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 500.- auszurichten. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (...) - Bundesamt für Sozialversicherung C-2429/2008 Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5