Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-2350/2024
Urteil v o m 6 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Helena Falk.
Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Einspracheentscheid (Nichteintreten) der SAK vom 8. April 2024.
C-2350/2024 Sachverhalt: A. A._______ (geb. 1957; nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist österreichischer Staatsangehöriger und in Deutschland wohnhaft (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SAK-act. gemäss Aktenverzeichnis vom 22. Mai 2024] 9 und 37). Er war von 1986 bis 1988 je einige wenige Monate in der Schweiz erwerbstätig und leistete in dieser Zeit Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; SAKact. 37). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 sprach ihm die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Wirkung ab dem 1. Mai 2022 eine Altersrente im Betrag von Fr. 154.- im Monat zu (vgl. SAK-act. 29). B. B.a Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 hob die SAK die Altersrente auf, mit der Begründung, dem Versicherten seien falsche Versicherungszeiten zugeordnet worden bzw. er erfülle die Mindestbeitragsdauer nicht (SAKact. 35). Zugleich forderte sie ihn mit Schreiben vom gleichen Datum auf, die von Mai 2022 bis Januar 2023 zu Unrecht ausbezahlten Rentenbeträge von insgesamt Fr. 1'390.- zurückzubezahlen (SAK-act. 36). Gegen die Verfügung vom 9. Februar 2023 erhob der Versicherte am 17. Februar 2023 Einsprache (SAK-act. 40). Mit Schreiben vom 13. April 2023 gab die Vorinstanz dem Versicherten Gelegenheit, seine Einsprache zu begründen (SAK-act. 44). Dieser reichte die Begründung am 4. Mai 2023 (Posteingang) nach (SAK-act. 45). Mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2023 wies die Vorinstanz die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 9. Februar 2024 (SAK-act. 47). Der Entscheid trat unangefochten in Rechtskraft. B.b Am 11. Juli 2023 verfügte die Vorinstanz die Rückzahlung der von Mai 2022 bis Januar 2023 zu Unrecht ausbezahlten Rentenbeträge von insgesamt Fr. 1'390.- und klärte den Versicherten über die Möglichkeiten eines Erlasses auf (SAK-act. 50). B.c Am 27. Juli 2023 (Posteingang Vorinstanz) stellte der Versicherte ein Erlassgesuch (SAK-act. 53). Mit Schreiben vom 20. September 2023 erläuterte ihm die Vorinstanz die entsprechenden Voraussetzungen und forderte ihn auf, das Ergänzungsblatt 3 («Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse») auszufüllen und einzureichen (SAK-act. 55). B.d Das Ergänzungsblatt 3 traf am 4. Oktober 2023 bei der Vorinstanz ein (SAK-act. 56). Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 wies diese das
C-2350/2024 Erlassgesuch ab, da der Versicherte nach ihren Berechnungen über einen Einnahmenüberschuss von Fr. 2'207.- (im Jahr) verfüge (SAK-act. 59). Die Verfügung vom 15. Januar 2024 wurde per Einschreiben verschickt. Die Post versuchte am 17. Januar 2024 erfolglos, dem Versicherten die eingeschriebene Sendung zu übermitteln (SAK-act. 65-67). Diese wurde der SAK am 28. Februar 2024 mit der Bemerkung «nicht abgeholt» retourniert (SAK-act. 62). Am 29. Februar 2024 stellte die Vorinstanz dem Versicherten die Verfügung vom 15. Januar 2024 ein zweites Mal zu (SAK-act. 63). B.e Mit Schreiben vom 8. März 2024 (Poststempel gemäss Angabe der Vorinstanz; Posteingang: 11. März 2024) reichte der Versicherte der Vorinstanz eine mit «Erlassgesuch» betitelte Eingabe ein, mit der Bemerkung «mit nochmaliger Bitte um positive Erledigung» (SAK-act. 64). B.f Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 8. März 2024 als Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Januar 2024 entgegen und trat auf diese zufolge Ablaufs der 30-tägigen Rechtsmittelfrist mit Einspracheentscheid vom 8. April 2024 nicht ein (SAK-act. 68). C. C.a Dagegen erhob der Versicherte am 15. April 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte aufgrund unzureichender finanzieller Mittel um Erlass der angeordneten Rückzahlung (BVGer-act. 1). C.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 8. April 2024 (BVGer-act. 3). C.c Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2024 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen (BVGeract. 4). C.d Die Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2024 zugestellt (BVGer-act. 5). Dieser reichte aber keine Replik ein. Die Instruktionsrichterin schloss daher den Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 (BVGer-act. 6). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-2350/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG [SR 172.021]) der SAK. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch den ihn betreffenden Nichteintretensentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung (Art. 59 ATSG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. April 2024 (SAK-act. 68), mit dem diese auf die Einsprache vom 8. März 2024 nicht eintrat. Bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage, und das Bundesverwaltungsgericht prüft generell nur, ob dieser Entscheid zu Recht erfolgte (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; 126 II 377 E. 8d; 118 V 311 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, N 2.8 und 2.164). Da im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid mithin keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-2620/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 1.4 m.H.), ist auf das sinngemässe Begehren, dass über den Erlass der Rückerstattung der Altersrenten (neu) zu verfügen sei, nicht einzutreten. Für eine Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids wäre im Übrigen die Vorinstanz (und nicht das Bundesverwaltungsgericht) zuständig. Hierzu
C-2350/2024 ist jedoch anzumerken, dass es in ihrem Ermessen liegt, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Gemäss ständiger Rechtsprechung besteht jedenfalls kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1 und E. 4.2.1; Urteil des BGer 9C_70/2021 vom 12. April 2021 E. 4.2). Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 8. April 2024 zu Recht nicht auf die gegen die Verfügung vom 15. Januar 2024 erhobene Einsprache vom 8. März 2024 eingetreten ist. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, wohnt in Deutschland und war, zufolge Erwerbstätigkeit in der Schweiz, in der schweizerischen AHV/IV versichert. Somit besteht in räumlicher Hinsicht ein internationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zu beachten sind. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 51 E. 5.4; Urteile des BGer 9C_631/2023 vom 24. Juni 2024 E. 3.1; 9C_368/2020 vom 9. Juni 2021 E. 5.2 m.H.; Urteil des BVGer C-3382/2024 vom 23. Februar 2026 E. 4). 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
C-2350/2024 (BGE 148 V 174 E. 4.1; 146 V 364 E. 7.1; 139 V 335 E. 6.2; 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329 E. 2.2 f.). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die nach Tagen berechnete, mitteilungsbedürftige Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung an die Partei folgenden Tag zu laufen (Art. 38 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VwVG). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Als gesetzliche Frist kann die 30-tägige Frist nicht erstreckt werden (vgl. Art. 40 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N 34). 4.2 Es stellt sich zunächst die Frage, wann die 30-tägige Einsprachefrist im vorliegenden Fall zu laufen begonnen hat. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt (BVGer-act. 3; vgl. auch den angefochtenen Einspracheentscheid), im vorliegenden Fall gelte die Verfügung vom 15. Januar 2024 am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch am 17. Januar 2024, also am 24. Januar 2024, als zugestellt. Die 30-tägige Einsprachefrist sei demnach am 23. Februar 2024 abgelaufen. Die am 8. März 2024 der Deutschen Post übergebene Einsprache sei mithin zu spät erhoben worden. Der Beschwerdeführer äusserte sich zur Frage der Rechtzeitigkeit seiner Einsprache weder im Beschwerdeverfahren noch im vorinstanzlichen Verfahren. 4.3 Gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG und Art. 20 Abs. 2bis VwVG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person übergeben wird und innert der siebentägigen Frist nicht
C-2350/2024 abgeholt wird, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-2865/2021 vom 26. August 2021 S. 2 f.). Diese Zustellfiktion kommt allerdings nur zum Tragen, wenn die Sendung von der betreffenden Person mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1; 134 V 49 E. 4; 130 III 396 E. 1.2.3; je m.w.H.; Urteile des BVGer C-7512/2024 vom 3. Februar 2025; C-1914/2024 vom 2. Mai 2024). Dabei ist erst nach Ablauf von rund einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung nicht mehr mit einem Entscheid zu rechnen (UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage 2023, Art. 34 N 18 m.H.). Vorliegend musste der Beschwerdeführer nach seinem Erlassgesuch vom 27. Juli 2023 (SAK-act. 53) und der nachfolgenden Korrespondenz, wobei die letzte Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. September 2023 datierte (vgl. SAK-act. 54-56), offensichtlich mit weiteren Verfahrensschritten, Korrespondenz oder einer Verfügung rechnen. Damit greift die Zustellfiktion, und die Verfügung vom 15. Januar 2024 gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch vom 17. Januar 2024 und somit am 24. Januar 2024 als zugestellt (Zustellfiktion) und eröffnet. 4.4 Die Einsprachefrist von 30 Tagen hat demnach am 25. Januar 2024 zu laufen begonnen und ist am 23. Februar 2024 abgelaufen. Die Einsprache wurde allerdings erst am 8. März 2024 – das heisst nach Ablauf der Einsprachefrist – eingereicht. 4.5 Der Beschwerdeführer hat auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um eine Wiederherstellung der Frist ersucht. Betreffend Wiederherstellung der versäumten Frist im Sinne von Art. 41 Abs. 1 ATSG ist Folgendes anzufügen: Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern die gesuchstellende Person unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 VwVG). Für eine Fristwiederherstellung ist mithin dreierlei erforderlich, nämlich erstens das Vorhandensein eines unverschuldeten Hindernisses, rechtzeitig zu handeln, zweitens das rechtzeitige Stellen des Fristwiederherstellungsgesuchs und drittens das fristgerechte Nachholen der versäumten Handlung. Die Praxis zur Fristwiederherstellung ist restriktiv. Die Fristwiederherstellung ist nur dann zu gewähren, wenn seitens der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung kein
C-2350/2024 Verschulden am Versäumnis besteht (vgl. Art. 41 ATSG resp. Art. 24 Abs. 1 VwVG). Als massgeblich gelten nur solche Hinderungsgründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätte. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung als unverschuldete Hindernisse etwa Naturkatastrophen, obligatorischen Militärdienst oder plötzliche schwere Erkrankungen anerkannt (vgl. BGE 104 IV 209 E. 3; 119 II 86 E. 2a; 112 V 255 E. 2a m.H.). Die Verhinderung muss derart unvorhergesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken (vgl. Urteil des BVGer C-264/2014 vom 27. Januar 2014 E. 2.2 m.H.). Nicht als Wiederherstellungsgründe anerkennt die Rechtsprechung insbesondere organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.140; STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 10). Solche Gründe für eine Fristwiederherstellung sind vorliegend weder ersichtlich noch wurden sie vom Beschwerdeführer dargetan. 4.6 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Januar 2024 offensichtlich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit verspätet eingereicht hat. Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf die Einsprache vom 8. März 2024 eingetreten. Dabei ist nicht von Belang, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 15. Januar 2024 am 29. Februar 2024, d.h. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, nochmals zur Kenntnis zugestellt wurde (vgl. SAK-act. 63). Denn gemäss ständiger Rechtsprechung ist eine zweite Zustellung unbeachtlich (BGE 117 V 131 E. 4 m.w.H.). 4.7 Die Beschwerde erweist sich im Lichte des soeben Ausgeführten als offensichtlich unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Beschwerde wird daher, soweit darauf einzutreten ist, im einzelrichterlichen Verfahren abgewiesen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG; vgl. auch Urteil des BVGer C-2620/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 5).
C-2350/2024 5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Auf die geltend gemachten Ansprüche in materieller Hinsicht ist – wie in Erwägung E. 2 dargelegt – nicht einzutreten. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-2350/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk
C-2350/2024 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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