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Bundesverwaltungsgericht 25.09.2007 C-2349/2006

25. September 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·831 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Berufliche Vorsorge (Übriges) | Suspendierung des kommissarischen Verwalters der P...

Volltext

Abtei lung II I C-2349/2006 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 2 5 . September 2007 Einzelrichter Eduard Achermann, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. G._______ & 10 Konsorten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht, Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen, Vorinstanz. Suspendierung des kommissarischen Verwalters der Personalfürsorgestiftung der Ruprecht AG, Laupen. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2349/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2003 bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend Eidgenössische Beschwerdekommission BVG) eine Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 15. August 2003 (Neue Verfügung) eingereicht haben, dass die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG das Verfahren mit Schreiben vom 23. März 2004 bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Parallelverfahrens (BKBVG 1036/03, in Sachen L._______, Beschwerdeführer, gegen die Vorinstanz, betreffend Suspendierung des kommissarischen Verwalters der Personalfürsorgestiftung der R._______ AG, Laupen) sistierte, dass die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG die Beschwerde im Parallelverfahren mit Urteil vom 8. August 2006 guthiess, die Verfügung der Vorinstanz vom 15. August 2003 aufhob, keine Verfahrenskosten auferlegte und dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zusprach, dass dieses Urteil beim Bundesgericht nicht angefochten wurde und damit in Rechtskraft erwuchs, dass damit das Parallelverfahren (BKBVG 1036/03) abgeschlossen ist, dass das bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG noch hängige vorliegende Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG], SR 173.32), dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ergibt, C-2349/2006 dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2007 beantragten, das hängige Verfahren sei abzuschliessen und es sei ihnen zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, dass damit nur noch die Frage der Zusprechung einer Parteientschädigung streitig sein kann, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. Mai 2007 das Verfahren wieder aufnahm und den Parteien Gelegenheit gab, sich über die Frage der Parteientschädigung zu einigen, ansonsten darüber gemäss Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) antragsgemäss gerichtlich zu entscheiden sei, unter Berücksichtigung des Ausgangs des Parallelverfahrens und – bei Bejahung des Anspruchs auf Parteientschädigung − des im Vergleich zu jenem Verfahren erwachsenen Aufwands, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2007 erklärten, es habe eine Einigung zwischen den Parteien stattgefunden, und sie deshalb dem Bundesverwaltungsgericht beantragten, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, dass sich die Beschwerdeführer dabei auf eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung vom 11. bzw. 14. September 2007 stützten aus der im Wesentlichen hervorging, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- leistet, die allfälligen Verfahrenskosten übernimmt und sich die Parteien mit dem Vollzug per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt erklären, dass somit die Frage der Parteientschädigung unter den Parteien nicht mehr streitig sein kann, dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 14. September 2007 vom Gericht sinngemäss als Rückzug ihrer Beschwerde entgegengenommen wird, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos bzw. durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das C-2349/2006 Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]), dass bei gegenstandslos gewordenen Verfahren das Gericht prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti C-2349/2006 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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