Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 28.11.2023 C-2341/2021

28. November 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·892 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Spezialitätenliste | Krankenversicherung, Spezialitätenliste (Überprüfung der Auflage von B._______ und C._______ gemäss Verfügung vom 21. November 2019 [Überprüfung der Wirtschaftlichkeit 12 Monate nach SL-Aufnahme]), Verfügung des BAG vom 14. April 2021

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2341/2021

Abschreibungsentscheid v o m 2 8 . November 2023 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Julia Pandey.

Parteien A._______ AG, vertreten durch lic. iur. Andreas Wildi, Rechtsanwalt, und MLaw Celine Weber, Rechtsanwältin, Walder Wyss AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Gesundheit, Vorinstanz.

Gegenstand Krankenversicherung, Spezialitätenliste (Überprüfung der Auflage von B._______ und C._______ gemäss Verfügung vom 21. November 2019 [Überprüfung der Wirtschaftlichkeit 12 Monate nach SL-Aufnahme]), Verfügung des BAG vom 14. April 2021.

C-2341/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 14. April 2021 den Publikumspreis für die Arzneimittel B._______ und C._______ der Zulassungsinhaberin A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) per 1. Juni 2021 befristet bis zum 30. November 2021 neu festgesetzt hat (Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung) und die SL-Listung mit einer Limitierung (Ziff. 2) sowie diversen Auflagen (Ziff. 3) verbunden hat, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Andreas Wildi und Celine Weber, diese Verfügung mit Beschwerde vom 17. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Spezialitätenliste vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2021 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– am 31. Mai 2021 bei der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer-act. 2 und 4), dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz die vorliegend angefochtene Verfügung vom 14. April 2021 mit Verfügung vom 9. November 2023 teilweise in Wiedererwägung gezogen hat, dass die Parteien in einer gemeinsam unterzeichneten Erklärung vom 9. November 2023 (BVGer-act. 27) mitgeteilt haben, die Beschwerdeführerin ziehe die Beschwerde zurück, soweit das Verfahren durch die Wiedererwägungsverfügung vom 9. November 2023 nicht bereits

C-2341/2021 gegenstandslos geworden sei, und die Beschwerdeführerin auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Wiedererwägungsverfügung verzichtet habe, dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ferner mitteilte, dass sie auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichte, und gemeinsam mit der Vorinstanz beantrage, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass antragsgemäss auf die Zusprechung einer Parteientschädigung für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu verzichten ist.

C-2341/2021 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Julia Pandey

C-2341/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: