Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.09.2007 C-2338/2006

19. September 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,552 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf ...

Volltext

Abtei lung II I C-2338/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . September 2007 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf B._______ und die Kinder C._______, D._______ und E._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2338/2006 Sachverhalt: A. Am 15. November 2006 beantragte B._______, Staatsangehörige von Sri Lanka, für sich und ihre drei zwischen 1993 und 1998 geborenen Kinder C._______, D._______ und E._______ bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Schaffhausen lebenden Ehemann. Sie gab dabei an, ihr Ehemann werde sie während der Besuchsdauer finanziell unterstützen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung das Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen über den Gastgeber ergänzende Auskünfte – wonach laut Betreibungsregister erhebliche Schulden existierten – eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch von B._______ mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Ausstellung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die gesuchstellende Person oder ihr Gastgeber nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge, um den Lebensunterhalt in der Schweiz zu bestreiten. Im vorliegenden Fall seien die finanziellen Garantien ungenügend. C. Gegen diese Verfügung erhob der Ehemann der Gesuchstellerin, A._______, am 20. Dezember 2006 Beschwerde beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung der gewünschten Besuchervisa. Die Vorinstanz gehe fehl in der Annahme, dass er nicht in der Lage sei, seine Familie finanziell zu unterhalten. Er habe seit dem 11. November 2005 eine Vollzeit-Arbeitsstelle als Betriebsmitarbeiter im Mövenpick-Hotel Zürich Airport. Ausserdem gehe es nur um einen einmonatigen Ferienaufenthalt seiner Familie. Der Rechtsmitteleingabe beigelegt war u.a. eine Gehaltsabrechnung für den Monat November 2006. D. In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2007 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Dem Auszug vom 6. Dezember 2006 des Betrei- C-2338/2006 bungsamts Stein sei zu entnehmen, dass Betreibungen, Pfändungen und Verlustscheine in Höhe von weit über Fr. 150'000.-- offen seien. Damit seien die erforderlichen finanziellen Garantien absolut ungenügend. E. Mit Verfügung vom 2. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liess er jedoch ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung einer Einreisebewilligung (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als gastgebender Ehemann bzw. Vater am Verfahren mitbeteiligt und daher gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Anfechtung der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). C-2338/2006 2. 2.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung des Bundesrates vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]). 2.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/ Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen zu Besuchsaufenthalten von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen). 2.3 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Sie müssen aber auch über genügend Mittel verfügen oder sich solche verschaffen können, um ihren Lebensunterhalt während des Aufenthalts in der Schweiz zu bestreiten (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA). Zum Lebensunterhalt zählt dabei nicht nur der Aufwand für Verpflegung und Unterkunft; vielmehr sind auch nur eventuell anfallende Krankheits-, Unfall- oder Rückschaffungskosten mit einzubeziehen. Aus diesem Grund verlangen die Kantone von den hier lebenden Gastgebern in der Regel finanzielle Garantien, die zwischen 20'000 und 30'000 Franken liegen. C-2338/2006 3. 3.1 Die Vorinstanz verweigerte der Gesuchstellerin und ihren Kindern, die aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz jeweils Pass und Visum benötigen, die Visaerteilung mit der Begründung, es seien nicht genügend finanzielle Mittel vorhanden, um den Lebensunterhalt während des geplanten Besuchs zu bestreiten. Sie hat diese Schlussfolgerung daraus abgeleitet, dass der Beschwerdeführer im Betreibungsregister mit Forderungen von über 150'000 Franken verzeichnet ist. 3.2 A._______ hat sich zum Umstand seiner Überschuldung nicht geäussert, sondern die Ansicht vertreten, dass er aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der Lage sei, während der Besuchsdauer für den Unterhalt seiner Familie aufzukommen. Aus seiner Lohnabrechnung ergibt sich indessen, dass er – ohne Berücksichtigung des 13. Monatslohns – über ein monatliches Bruttoeinkommen von rund 3'200 Franken verfügt: Dieses Einkommen dürfte es ihm jedoch nicht einmal erlauben, die elementaren Lebenshaltungskosten seiner Angehörigen zu bestreiten. Auf jeden Fall reicht es nicht aus, um die vom Wohnkanton für seine Gäste einverlangten finanziellen Garantien einhalten zu können; seine hohe Verschuldung dürfte ihn auch daran hindern, insofern neue finanzielle Verpflichtungen einzugehen. 3.3 Aus den vorinstanzlichen Akten wird zwar ersichtlich, dass den Familienangehörgen des Beschwerdeführers im Jahr 2003 Besuchervisa für eine Aufenthaltsdauer von 60 Tagen ausgestellt wurden; dies ist jedoch kein Präjudiz für die Beurteilung des vorliegenden Falles. Dass die Vorinstanz seinerzeit die Schweizer Vertretung in Colombo zur Visaerteilung ermächtigte, lässt sich damit begründen, dass die damalige finanzielle Situation des Beschwerdeführers – der bereits damals im Betreibungsregister verzeichnet war – weitaus weniger angespannt war als heute. Ob von den 2003 ausgestellten Visa auch Gebrauch gemacht wurde, ist im Übrigen unklar. Gemäss Angaben, die der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gegenüber dem Ausländeramt Schaffhausen machte, besuchte ihn die Familie in der Zeit vom 23. September bis 12. Oktober 2003. Demgegenüber ist dem am 5. Juli 2004 beim BFM eingetroffenen Schreiben des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass die Reise aus zeitlichen Gründen nicht erfolgen konnte. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden. Denn selbst wenn die Familie von A._______ bereits früher C-2338/2006 besuchsweise in die Schweiz gekommen und wieder ausgereist ist, so ergibt sich im vorliegenden Fall allenfalls eine günstige Prognose für deren fristgerechte Wiederausreise; die Beurteilung der heutigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist davon unabhängig. 3.4 Da die Einreisekriterien der gewährleisteten fristgerechten Wiederausreise (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA) und des gesicherten Lebensunterhalts (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA) kumulativ erfüllt sein müssen, verbietet die hohe Verschuldung des Beschwerdeführers die Erteilung der von ihm und seinen Familienangehörigen gewünschten Einreisevisa. 4. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite C-2338/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 7. Februar 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 017 051) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand: Seite 7

C-2338/2006 — Bundesverwaltungsgericht 19.09.2007 C-2338/2006 — Swissrulings