Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 28.04.2022 C-2331/2020

28. April 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·848 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Rentenanspruch | IV, (abgestufte) Invalidenrente; Verfügungen der IVSTA vom 2. April 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2331/2020

Abschreibungsentscheid v o m 2 8 . April 2022 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand IV, (abgestufte) Invalidenrente; Verfügungen der IVSTA vom 2. April 2020.

C-2331/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) mit zwei Verfügungen vom 2. April 2020 A._______ (nachfolgend Versicherter, Beschwerdeführer) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2016 eine ganze ordentliche Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'800.- (IV-act. 122 S. 14 ff.) und ab 1. August 2016 eine halbe ordentliche Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 900.- zugesprochen hat (IV-act. 122 S. 3 ff.), dass der Versicherte diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass der Beschwerdeführer am 28. Juli 2020 den ihm vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten geleistet hat (vgl. BVGer-act. 4, 6) dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 19. April 2022 die Beschwerde vom 29. April 2020 zurückgezogen hat (Rückzugserklärung [BVGer-act. 14]), dass Verfügungen der IVSTA gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugserklärung im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass der Beschwerdeführer in seiner Rückzugserklärung um Rücküberweisung allfälliger noch offener Gelder ersucht hat, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn: a. ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird; b. andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen,

C-2331/2020 dass der Beschwerdeführer durch den Beschwerderückzug die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bewirkt hat, dass der Aufwand für das Gericht durch den Rückzug der Beschwerde nur in geringem Masse reduziert wird, zumal dieser nach Abschluss des Schriftenwechsels erfolgt ist und zu diesem Zeitpunkt ein umfangreicher Urteilsentwurf des Bundesverwaltungsgerichts bereits vorlag, dass keine anderen Gründe in der Sache oder in der Person des Beschwerdeführers es als unverhältnismässig erscheinen lassen, ihm (reduzierte) Verfahrenskosten aufzuerlegen, dass dem Beschwerdeführer daher Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen sind, dass dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 200.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 15 VGKE in Verbindung mit Art. 5 VGKE; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-2331/2020 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 600.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

C-2331/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-2331/2020 — Bundesverwaltungsgericht 28.04.2022 C-2331/2020 — Swissrulings