Abtei lung II I C-2316/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Juni 2009 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Rückvergütung von AHV-Beiträgen, Verfügung vom 13. Februar 2008 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-2316/2008 Sachverhalt: A. Herr A._______, geboren am (...) 1952, reiste im Jahr 1979 aus der Türkei in die Schweiz ein. Er arbeitete ab Oktober 1980 bei der X._______ AG in Y._______ und zahlte die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Aufgrund eines Rückenschadens arbeitete er ab 20. Februar 1994 nicht mehr (act. 2-7). B. Am 14. April 1994 stellte er einen Antrag zum Bezug von IV-Leistungen (Eingang bei der AK-IVKS Kanton Aargau; act. 1-7). Daraufhin verfügte die IV-Stelle Aargau am 7. April 1998 eine halbe Invalidenrente ab 1. Februar 1995 (act. 40). Dem Versicherten wurde aufgrund der Härtefallüberprüfung eine halbe Invalidenrente ausgerichtet bei einem Invaliditätsgrad von 45%. Seine Ehefrau bezog ab 1. Oktober 2005 eine halbe Invalidenrente (act. 22). Dem Versicherten wurden ferner in den Jahren 1996 und 1997 Taggelder im Rahmen von Abklärungen der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten und des medizinischen Gesundheitszustandes ausgerichtet (act. 101-103). Mit Verfügung vom 27. September 2005 bestätigte die IV-Stelle Aargau den Anspruch des Versicherten auf eine Viertelsrente ab 1. Oktober 2005. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei geprüft worden, ob der Anspruch auf die Härtefallrente (halbe anstelle der Viertelsrente) weiterhin gegeben sei. Aus dem beiliegenden Berechnungsblatt sei ersichtlich, dass die Einnahmen die Ausgaben überstiegen, weshalb der Härtefall nicht mehr gegeben sei. Es bestehe daher nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente (act. 25). C. Per 1. Juli 2007 kehrte der Versicherte in die Türkei zurück (act. 16). Die IV-Stelle Aargau überwies daraufhin die Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle; act. 163). D. Die IV-Stelle verfügte am 31. Juli 2007 die Einstellung der Leistung der Invalidenversicherung per 1. August 2007 (act. 169). Sie begründete diesen Entscheid damit, dass infolge des Wegzugs ins Ausland bei einer Invalidität von 45% kein Anspruch mehr auf Leistungen bestehe. Denn Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprä- C-2316/2008 chen, würden nur an Versicherte, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, ausgerichtet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Am 5. November 2007 übermittelte die türkische Sozialversicherungsanstalt der schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) das vom Gesuchsteller am 18. Oktober 2008 ausgefüllte offizielle Gesuchsformular um Überweisung von AHV-Beiträgen (eingegangen bei der SAK am 11. Januar 2008). Die Frage, ob der Versicherte oder seine Familienangehörige oder gegebenenfalls Überlebende irgendwann eine Leistung der schweizerischen AHV oder IV bezogen hatten, beantwortete der Versicherte mit „nein“ (act. 178). Die SAK wies mit Verfügung vom 13. Februar 2008 das Gesuch um Beitragsüberweisung ab. Sie begründete dies damit, dass gemäss Art. 10 Abs. 1 (recte Art. 10a Abs. 1) des Abkommens zwischen der Schweiz und der Türkei türkische Staatsangehörige nur dann verlangen können, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles des Alters die an die schweizerische AHV/IV entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen der schweizerischen AHV/IV gewährt worden sind und sie die Schweiz endgültig verlassen haben. Da aus den Akten hervorgehe, dass der Versicherte vom 1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2007 Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung bezogen habe, müsse das Gesuch abgewiesen werden (act. 180). F. Am 28. Februar 2008 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Februar 2008 (act. 182). Zur Begründung machte er geltend, dass er in die Türkei zurückgekehrt und seine Invalidenrente endgültig eingestellt worden sei. Die SAK wies mit Verfügung vom 12. März 2008 die Einsprache ab und wiederholte ihre Begründung aus der Verfügung vom 13. Februar 2008 (act. 187). G. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte daraufhin am 7. April 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Einspracheentscheid der SAK (nachfolgend: Vorinstanz) ein. Er C-2316/2008 begründete seine Beschwerde damit, dass er einen Teil der Versicherungsbeiträge an die türkische Versicherungsanstalt zahlen wolle, damit er ab 56 Jahren in der Türkei einen Anspruch auf Rente habe. Es stimme, dass er vom 1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2007 eine Invalidenrente in der Schweiz bekommen habe, diese sei jedoch ab Juli 2007 nicht mehr geleistet worden. Es sei ihm keine Auskunft erteilt worden, dass die Rente im Falle einer Rückkehr in die Türkei eingestellt würde und die Beiträge nicht erstattet würden. Er schlage vor, dass die während ca. 20 Monaten bezogene Invalidenrente in der Höhe von monatlich CHF 900.- von seinen entrichteten Beiträgen von ca. CHF 72-73'000.- abgezogen und der Rest ihm überwiesen werde. Am 22. Mai 2008 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen aus dem Einspracheentscheid. H. Mit Verfügung vom 3. Juli 2008 schloss der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz C-2316/2008 vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.1 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. März 2008 ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.2 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffene Rechtsmittel ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b) und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die SAK zu Recht die Rückvergütung von geleisteten Beiträgen an den Beschwerdeführer abgelehnt hat. Diese Fragen beurteilen sich auf Grund derjenigen Rechtssätze, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), d.h. der am 12. März 2008 (Einspracheentscheid) gültig gewesenen Bestimmungen des AHVG sowie der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101). 2.2 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (SR 0.831.109.763.1) stehen die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der C-2316/2008 anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleich, soweit dieses Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen. In Abweichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäss Art. 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei (vgl. E. 2.1) besagt Artikel 10a Abs. 1 desselben Abkommens, dass türkische Staatsangehörige verlangen können, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen. Voraussetzung für eine Rückvergütung der geleisteten Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenversicherung ist demnach, dass bis anhin keine Leistungen bezogen wurden. Gemäss den Akten bezog der Beschwerdeführer eine Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung nicht nur wie von der Vorinstanz aufgeführt und vom Beschwerdeführer bestätigt, vom 1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2007, sondern bereits ab 1. Februar 1995. 2.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländer an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV-AHV; SR 831.131.12) können Ausländern, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Der Beschwerdeführer hat zwar insgesamt während mehr als eines Jahres Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenversicherung bezahlt, aber zwischen der Schweiz und der Republik Türkei (wie oben unter Ziff. 2.1 erwähnt) besteht ein Sozialversicherungsabkommen. Somit können die Beiträge nicht zurückgefordert werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 RV-AHV). C-2316/2008 3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Einspracheverfügung der Vorinstanz vom 12. März 2008 zu bestätigen. 4. Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 5. Dem unterliegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; BGE 127 V 205 E. 4b). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (...) - das Bundesamt für Sozialversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt C-2316/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 8