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Bundesverwaltungsgericht 17.08.2021 C-2289/2021

17. August 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·559 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Verrechnung von geschuldeten Leistungen mit der Rente, Einspracheentscheid SAK vom 15. April 2021

Volltext

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Abteilung III C-2289/2021

Abschreibungsentscheid v o m 1 7 . August 2021 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien A._______, (Österreich) Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Verrechnung von geschuldeten Leistungen mit der Rente, Einspracheentscheid SAK vom 15. April 2021.

C-2289/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK mit Einspracheentscheid vom 15. April 2021 (BVGer act. 1/1) die Einsprache vom 10. Juni 2020 von A._______ gegen die Verrechnungsverfügung vom 22. Mai 2020 abgewiesen hat, dass A._______ (Beschwerdeführerin) den Einspracheentscheid vom 15. April 2021 mit Beschwerde vom 11. Mai 2021 (Postaufgabe; BVGer act. 1/1) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 4. August 2021 (Postaufgabe; BVGer act. 5) die Beschwerde vom 11. Mai 2021 vorbehaltlos zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).

Das Urteilsdispositiv folgt auf der nächsten Seite.

C-2289/2021 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid

C-2289/2021 und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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