Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-2281/2015
Urteil v o m 2 7 . Januar 2017 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien A._______, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beitragsrückvergütung, Einspracheentscheid vom 19. März 2015.
C-2281/2015 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 12. Februar 2001 teilte B._______ der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit, der vormals im Kosovo wohnhaft gewesene Versicherte A._______ sei im Krieg zwischen Kroatien und Ex-Jugoslawien als Zivilperson ums Leben gekommen. Die Witwe und die gemeinsamen Kinder würden immer noch im Kosovo wohnen. Sie ersuchte die Vorinstanz um Informationen zum Anspruch auf Hinterlassenenrenten. Sie nannte die Versichertennummer (…) und erwähnte ein Konto bei der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbands (AK 66), auf das A._______ als Saisonnier in den Jahren von 1971 bis 1974 Beiträge einbezahlt hatte (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK [nachfolgend: act.] 3). B. B.a Der Beschwerdeführer beantragte am 4. Februar 2013 (Eingangsdatum) unter dem Namen A._______ die Rückvergütung seiner Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; act. 1). Er nannte als Geburtsdatum den (…) 1947 und deklarierte einen Beschäftigungsverlauf in der Schweiz von 1971 bis 1974. Er gab an, vierfacher Familienvater mit kosovarischer Staatsbürgerschaft zu sein, und verneinte eine Doppelbürgerschaft. Er belegte die geltend gemachte Identität mit den üblichen Unterlagen und legte den Versicherungsausweis mit der Versichertennummer (…) vor (act. 6, 7, 14). B.b Mit E-Mail vom 13. September 2013 teilte die Vorinstanz der Schweizer Vertretung im kosovarischen Pristina (nachfolgend auch: Botschaft) mit, sie habe im Februar 2001 ein Schreiben erhalten, wonach A._______ als Zivilperson im Jugoslawienkrieg ums Leben gekommen sei. Die Witwe habe damals (durch B._______) um ein Antragsformular für eine Hinterlassenenrente nachgesucht (act. 3). Ein eigentliches Rentengesuch sei in der Folge allerdings nicht gestellt worden. Nun habe der Beschwerdeführer unter Beilage einer Lebensbescheinigung für A._______ die Rückvergütung seiner AHV-Beiträge beantragt. Die Vorinstanz ersuchte die Botschaft, den Beschwerdeführer vorzuladen und seine Identität vor Ort abzuklären (act. 15). B.c Mit Schreiben vom 18. September 2013 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, am 29. Oktober 2013 persönlich bei der Botschaft vorzusprechen und sich mit einem aktuellen Pass oder einer aktuellen
C-2281/2015 Identitätskarte auszuweisen (act. 17). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 fragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz nach, weshalb er sich auf der Botschaft ausweisen müsse. Er fände dies nicht in Ordnung (act. 20). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, den Termin auf der Botschaft einzuhalten (act. 21). Mit E-Mail vom 29. Oktober 2013 teilte die Botschaft der Vorinstanz mit, die Lebensbescheinigung für A._______ (in act. 7, Seite 3) sei eine Fälschung, die gemäss einer behördlichen Auskunft von kosovarischer Seite nicht anerkannt werden sollte. Im Kosovo seien nur Notare befugt, eine Lebensbescheinigung auszustellen (act. 22, Seite 1). Mit E-Mail vom 29. Oktober 2013 antwortete die Vorinstanz der Botschaft, sie solle vom Beschwerdeführer eine notarielle Lebensbescheinigung sowie eine vom kosovarischen Aussenministerium beglaubigte Apostille verlangen. Der vorliegende Fall erscheine aufgrund der Umstände als besonders verdächtig (act. 23, Seite 4 f.). Mit E-Mail vom 30. Oktober 2013 teilte die Botschaft der Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer sei zum Termin nicht erschienen. A._______ sei wahrscheinlich verstorben, und ein Familienangehöriger versuche nun, von seinen Beiträgen zu profitieren (act. 23, Seite 3). B.d Mit E-Mail vom 6. November 2013 benachrichtigte die Botschaft die Vorinstanz darüber, dass der Beschwerdeführer am Morgen doch noch am Schalter erschienen sei und sich mit einer kosovarischen Identitätskarte als A._______ ausgewiesen habe (act. 23, Seite 1 f.). Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe den Termin am 29. Oktober 2013 nicht einhalten können, weil er den Inhalt des Schreibens vom 18. September 2013 (act. 17) nicht verstanden habe. Er habe einen Anwalt beiziehen müssen. Er sei mit C._______ verheiratet, kenne ihr Geburtsdatum jedoch nicht. Er habe drei (erwachsene) Kinder (…). Ein weiteres Kind sei vor mehr als 20 Jahren verstorben und werde in der Deklaration eines gemeinsamen Haushalts (act. 7, Seite 5) zu Unrecht erwähnt (…). Er habe seinen 65. Geburtstag abgewartet, ehe er den Antrag auf Rückvergütung seiner AHV-Beiträge gestellt habe. Davor habe er keine schweizerische Rente bezogen. Er habe die (mutmasslich gefälschte) Lebensbescheinigung (in act. 7, Seite 3) von einem ihm persönlich nicht bekannten Mitarbeiter seiner Wohngemeinde erhalten. Die Botschaft teilte weiter mit, der Beschwerdeführer kenne sein Geburtsdatum auswendig. Er sei über das Schreiben aus dem Jahr 2001 (act. 3), mit dem die Vorinstanz vom Tod von A._______ Kenntnis erhalten habe, nicht im Bild gewesen. Er habe verneint, der Vorinstanz mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 mitgeteilt zu haben, dass er die Vorladung nicht in Ordnung fände (act. 20). Die Schweizer Botschaft verlangte vom Beschwerdeführer eine von einem Notar ausgestellte Lebensbescheinigung
C-2281/2015 und eine vom kosovarischen Aussenministerium beglaubigte Apostille und übermittelte der Vorinstanz zwei Fotos des Beschwerdeführers (act. 23, Seite 12 f.). B.e Mit E-Mail vom 18. November 2013 übermittelte die Botschaft der Vorinstanz die notarielle Lebensbescheinigung und die beglaubigte Apostille (act. 24, Seite 11 ff.). Die Botschaft führte sinngemäss aus, der Beschwerdeführer habe bei seinem Besuch auf der Botschaft gebrechlich und naiv gewirkt. Er sei über die strittige Angelegenheit nicht besonders gut informiert gewesen. Möglicherweise übe jemand aus seiner Familie Druck auf ihn aus, um von den Beiträgen von A._______ profitieren zu können. Auch wenn der Beschwerdeführer authentisch gewirkt habe, würden Zweifel bestehen bleiben, ob es sich nicht doch um einen Bruder oder einen Cousin von A._______ handle (act. 24, Seite 1 f.). B.f Mit Telefonnotiz vom 26. November 2013 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, B._______ habe sich nicht an die Umstände erinnern können, unter denen sie das Schreiben aus dem Jahr 2001 (act. 3) verfasst habe (act. 25). B.g Mit Verfügung vom 26. November 2013 trat die Vorinstanz unter Beilage einer Rechtsmittelbelehrung auf die beantragte Rückvergütung der AHV-Beiträge nicht ein. Sie begründete diesen Entscheid mit Zweifeln an der Identität des Beschwerdeführers (act. 26). B.h Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2013 Beschwerde (act. 28). Mit einzelrichterlichem Urteil vom 21. Januar 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Die Beschwerde wurde zur Behandlung als Einsprache an die Vorinstanz überwiesen (act. 38). B.i Mit Einspracheentscheid vom 19. März 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 23. Dezember 2013 ab und bestätigte die Verfügung vom 26. November 2013 (act. 41). Sie führte im Wesentlichen aus, die Identität des Beschwerdeführers mit A._______ könne aufgrund der Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Gewisse Zweifel und Ungereimtheiten hätten auch bei der Vorsprache auf der Botschaft nicht ausgeräumt werden können. Der Beschwerdeführer habe kein Anrecht auf die Rückvergütung der AHV-Beiträge von A._______.
C-2281/2015 C. C.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. März 2015 Beschwerde. Er führte im Wesentlichen aus, er sei A._______ und habe als Saisonnier in der Schweiz gearbeitet. Nun beantrage er die Rückvergütung seiner AHV-Beiträge. Er sei deswegen schon fünf Mal in der Botschaft gewesen, wo man immer wieder etwas anderes von ihm verlangt habe. Dabei seien ihm Unkosten von € 250.- entstanden, die ihm zu entschädigen seien. Er sei bereit, für die Feststellung seiner Identität in die Schweiz zu kommen (BVGer act. 1). C.b Mit Schreiben vom 21. April 2015 ersuchte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer um Bekanntgabe einer schweizerischen Korrespondenzadresse (BVGer act 3). Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer erneut zur Angabe eines schweizerischen Zustelldomizils aufgefordert (BVGer act. 5, 6, 7). Mit Verfügung vom 30. September 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer habe kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet (BVGer act. 8). Fortan wurden dem Beschwerdeführer die Anordnungen und Entscheide ankündigungsgemäss durch Publikation im Bundesblatt eröffnet. C.c Am 16. Oktober 2015 telefonierte ein (nicht namentlich bekannter) Sohn des Beschwerdeführers mit dem Instruktionsrichter und sagte diesem zu, sich um ein Zustelldomizil bei Freunden und Bekannten in der Schweiz zu kümmern (BVGer act. 10). In der Folge wurde kein Zustelldomizil mitgeteilt (BVGer act. 16). C.d Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (BVGer act. 12). Sie führte im Wesentlichen aus, die Identität des Beschwerdeführers mit A._______ sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, obwohl er eine entsprechende Identitätskarte mit Echtheitszertifikat (act. 38, Seite 15) habe vorlegen können. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK dürfe eine Tatsache als verfügende Instanz nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sei. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genüge den Beweisanforderungen nicht. C.e Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer habe keine Replik eingereicht, und schloss den Schriftenwechsel ab (BVGer act. 16).
C-2281/2015 C.f Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, den vollständigen Auszug für das individuelle Konto (IK) des Versicherten A._______ vorzulegen. Zudem wurde die Vorinstanz ersucht, allenfalls noch vorhandene, geeignete Unterlagen zur Identitätsfeststellung einzureichen (BVGer act. 19). C.g Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 übermittelte die Vorinstanz den vollständigen IK-Auszug von A._______. Weitere Unterlagen konnten nicht beigebracht werden (BVGer act. 22). C.h Mit erster Verfügung vom 29. Juni 2016 ersuchte der Instruktionsrichter die Schweizer Vertretung im kosovarischen Pristina, den amtlichen Todesschein von A._______ vorzulegen oder die aktenkundige Todesfallmeldung aus dem Jahr 2001 nach Einsichtnahme in das Einwohnerregister der Wohngemeinde zu bestätigen (BVGer act. 23). C.i Mit zweiter Verfügung vom 29. Juni 2016 ersuchte der Instruktionsrichter das Amt für Migration und Integration des Kantons D._______, sämtliche fremdenpolizeilichen Unterlagen von A._______ vorzulegen (BVGer act. 23). C.j Mit Telefonat vom 13. Juli 2016 bekundete ein (nicht namentlich bekannter) Sohn des Beschwerdeführers seinen Unmut über die erneute Abklärung der Schweizer Vertretung im kosovarischen Pristina. Er führte aus, alle erforderlichen Dokumente seien längst eingereicht worden. Die Sache sei spruchreif und der Beschwerdeführer weiterhin bereit, in die Schweiz zu reisen, um seine Identität zu beweisen. Der Gerichtsschreiber teilte dem Sohn mit, das Bundesverwaltungsgericht würde das Ergebnis der Beweismassnahme gemäss Verfügung vom 29. Juni 2016 abwarten und danach einen Entscheid fällen. Eine Identitätsabklärung in der Schweiz sei nicht vorgesehen (BVGer act. 30). C.k Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 teilte das Amt für Migration und Integration des Kantons D._______ mit, es verfüge über keinerlei Unterlagen zur fraglichen Person. A._______ sei nicht im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS erfasst (BVGer act. 31). C.l Mit Bericht vom 4. Oktober 2016 teilte die Schweizer Vertretung im kosovarischen Pristina mit, in der elektronischen Datenbank des Zivilstandsregisteramts in E._______ sei A._______ nicht als verstorben registriert. Auch in den schriftlichen Büchern figuriere kein Eintrag über dessen Ableben. Ein Todesschein sei nicht ausgestellt worden. Anderweitige Hinweise
C-2281/2015 für den angeblichen Todesfall gebe es nicht. Im Wohn- und Geburtsort F._______ hätten diverse, zufällig angetroffene Personen bestätigt, dass A._______ am Leben sei. Auf entsprechende Wegbeschreibung hin sei dieser im Garten seines Hauses angetroffen worden. Er habe sich ausweisen und eine Kopie der Verfügung vom 29. Juni 2016 vorlegen können (BVGer act. 34). C.m Mit Stellungnahme vom 22. November 2016 teilte die Vorinstanz mit, es erscheine ihr sachgerecht, die Streitsache ausschliesslich nach richterlichem Ermessen einer abschliessenden Beurteilung zuzuführen, und verzichtete auf weitergehende Ausführungen (BVGer act. 39). C.n Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel ab (BVGer act. 40). Auf die weiteren Vorbingen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Der Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 19. März 2015 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
C-2281/2015 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 27. März 2015 zugestellt (act. 43, 44). Die Beschwerdeschrift wurde gemäss Poststempel am 30. März 2015 aufgegeben und ging am 14. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen eingereicht (Art. 60 ATSG). 1.4 Die Beschwerde enthält zumindest sinngemäss einen Antrag und eine Begründung und wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben. Den Einspracheentscheid vom 19. März 2015 und weitere Beweismittel legte er bei (BVGer act. 1). Speziell bei Eingaben, die von juristischen Laien formuliert werden, dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 120 Rz. 2.211, S. 123 Rz. 2.219). Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen 1.5 und 1.6 - einzutreten. 1.5 Anfechtungsobjekt und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1 und 2C_ 642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2). 1.6 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 19. März 2015 (act. 41) das Anfechtungsobjekt. Darin bestätigte die Vorinstanz die Verfügung vom 26. November 2013, mit der sie auf die beantragte Rückvergütung der AHV-Beiträge nicht eintrat (act. 26). Streitig und zu prüfen ist daher nur, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht
C-2281/2015 auf den Rückvergütungsantrag nicht eingetreten ist, weil nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer die Person ist, die einen Anspruch auf Rückvergütung hätte. Nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und damit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage nach dem betraglichen Umfang einer allfälligen Rückvergütung. Auch soweit der Beschwerdeführer beantragt, für entstandene Unkosten seien ihm € 250.- zu vergüten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Im Folgenden sind die im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis
C-2281/2015 mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 2.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Auch aus dem Ausland stammende Beweismittel unterstehen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; AHI-Praxis 1996, S.179; vgl. ZAK 1989 S. 320 E. 2; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 2.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1). 2.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der Verwaltung und im Beschwerdeverfahren des Gerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu
C-2281/2015 sein. Im Sozialversicherungsverfahren und -prozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6). Die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes trägt folglich die beweisbelastete Partei (FRITZ GYGI, a.a.O., S. 208). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_448/2010 vom 19. November 2010 E. 4.1). 2.6 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt gemäss den Angaben im Antragsformular (act. 1) mit seiner Familie im Kosovo. Er verneinte eine Doppelbürgerschaft für sich und die Ehefrau C._______. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) ab dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar (BGE 139 V 263 E. 3 bis 8), weshalb der Beschwerdeführer als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat. Sein Anspruch auf Rückvergütung der AHV-Beiträge beurteilt sich daher allein nach dem schweizerischen Recht. Es sind mithin insbesondere die Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV-AHV, SR 831.131.12) anwendbar. Massgebend sind die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 19. März 2015 gültig gewesenen Fassungen. 2.7 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Nach Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. Die Rückvergütung umfasst sowohl die Arbeitnehmer-
C-2281/2015 als auch die Arbeitgeberbeiträge (Rz. 13 der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Rückvergütung der von den Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge [Rück], in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung). Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV). Der Anspruch auf die Rückvergütung im Todesfall steht der Witwe oder dem Witwer zu. Besteht im Todesfall kein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, können die Waisen die Rückvergütung beanspruchen (Art. 3 RV-AHV). Aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten können gegenüber der AHV keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen (Art. 6 RV-AHV). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht auf den Rückvergütungsantrag nicht eingetreten ist, weil nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer die Person ist, die einen Anspruch auf Rückvergütung hätte. Die ergänzte Aktenlage zeigt folgendes Bild: 3.1 Eine Drittperson (B._______) unterrichtete die Vorinstanz im Februar 2001 unter Angabe der Versicherungsnummer und der Beitragszeit über den Tod des Versicherten A._______ (act. 3). Für die Vorinstanz bestand deshalb ein konkreter Anfangsverdacht, um das Gesuch um Rückvergütung der AHV-Beiträge, das am 4. Februar 2013 einging, vertieft zu prüfen (act. 1). Dieser Anfangsverdacht schien sich in der Folge zunächst zu bestätigen: Die Lebensbescheinigung für A._______ (in act. 7, Seite 3) war angeblich eine Fälschung (act. 22, Seite 1). Zum ausgemachten Termin am 29. Oktober 2013 erschien der Beschwerdeführer nicht auf der Botschaft (act. 23, Seite 3). Als er am Morgen des 6. November 2013 dann doch noch am Schalter erschien, konnte er sich mit einer kosovarischen Identitätskarte als A._______ ausweisen (act. 23, Seite 1 f.). Er konnte dessen Geburtsdatum nennen und Auskunft über die Namen der Ehefrau und der vier Kinder geben. Er gab nachvollziehbar an, er habe den 65. Geburtstag abgewartet, ehe er den Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge gestellt habe. Die (mutmasslich gefälschte) Lebensbescheinigung (in act. 7, Seite 3) habe er von einem ihm persönlich nicht bekannten Mitarbeiter der Wohngemeinde erhalten (act. 23, Seite 1 f.). Allerdings vermochte der Beschwerdeführer das Geburtsdatum der Ehefrau C._______ nicht zu nennen, was ebenfalls als gewichtiges Indiz dafür aufgefasst werden konnte, dass es sich nicht um den Ehemann A._______ handelte. Gegen seine Glaubwürdigkeit sprach weiter der Umstand, dass der Beschwerdeführer verneinte, der Vorinstanz mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 (act. 20) mitgeteilt zu
C-2281/2015 haben, dass er die Vorladung für den Termin am 29. Oktober 2013 nicht in Ordnung fände (act. 23, Seite 1 f.). Diese Behauptung war aktenwidrig. Das Schreiben vom 2. Oktober 2013 zeigte zudem, dass der Beschwerdeführer die Vorladung der Vorinstanz vom 18. September 2013 (act. 17) entgegen seiner anderslautenden Behauptung rechtzeitig verstanden haben musste. Damit erwies sich auch seine Erklärung für sein Fernbleiben am 29. Oktober 2013 als nicht stichhaltig. Das Verhalten auf der Botschaft bewirkte insgesamt berechtigte Zweifel, ob es sich tatsächlich um den Versicherten A._______ handelte. 3.2 Nach einer Abklärung vor Ort teilte die Schweizer Vertretung im kosovarischen Pristina dem Bundesverwaltungsgericht mit Bericht vom 4. Oktober 2016 mit, in der elektronischen Datenbank des Zivilstandsregisteramts in E._______ sei A._______ nicht als verstorben registriert. In den schriftlichen Büchern figuriere kein Eintrag über dessen Ableben. Ein Todesschein sei nicht ausgestellt worden. Anderweitige Hinweise für den angeblichen Todesfall gebe es nicht. Im Wohn- und Geburtsort F._______ hätten diverse, zufällig angetroffene Personen bestätigt, dass A._______ am Leben sei. Auf entsprechende Wegbeschreibung hin sei dieser im Garten seines Hauses angetroffen worden. Er habe sich ausweisen und eine Kopie der Verfügung vom 29. Juni 2016 vorlegen können. Die Identität von A._______ sei nicht zweifelhaft (BVGer act. 34). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem ersten Schritt versucht, den rechtserheblichen Sachverhalt mittels eigener Abklärungen zu ergänzen. Das Amt für Migration und Integration des Kantons D._______ verfügte über keine Unterlagen des Beschwerdeführers (BVGer act. 31). Auch bei der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes konnten keine Unterlagen des Beschwerdeführers erhältlich gemacht werden (BVGer act. 22). 3.4 In der Folge wurde der Schweizerischen Botschaft im Kosovo mittels richterlicher Verfügung der Auftrag erteilt, den amtlichen Todesschein einzuholen und ergänzend Einsicht in das Einwohnerregister der Wohngemeinde von A._______ zu nehmen (BVGer act. 23). Weitere Abklärungsaufträge wurden nicht erteilt. 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die vorliegenden Beweismittel im Rahmen der freien Beweiswürdigung wie folgt: Die Erstangaben zum angeblichen Ableben des Beschwerdeführers im Krieg zwischen Kroatien
C-2281/2015 und Ex-Jugoslawien müssen von einer Person erfolgt sein, die mit der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers zumindest teilweise vertraut war. Es konnte die Versichertennummer und die Ausgleichskasse angegeben werden. Nicht nachvollziehbar bleibt rückblickend der Umstand, dass trotz einer angeblichen Witwe und mehrerer Waisen später kein Antrag auf AHV- Rentenleistungen gestellt worden ist. Wenn ein Ehemann das Geburtsdatum seiner Ehefrau anlässlich einer Befragung auf der Botschaft nicht nennen kann, so ist dies im vorliegenden Fall zwar ein gewichtiges Indiz, um an der Identität des Anspruchstellers zu zweifeln. Für sich allein genommen genügt es aber noch nicht, die Identität des Anspruchstellers in Abrede zu stellen. Auf Grund der Abklärung vor Ort im Kosovo konnte durch einen Botschaftsangehörigen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zivilstandsregisteramt in E._______ nicht als verstorben registriert ist. In den schriftlichen Büchern und der elektronischen Datenbank figuriert kein Eintrag bezüglich des Ablebens des Beschwerdeführers. Da das Bundesverwaltungsgericht der Botschaft zu keinem Zeitpunkt den Auftrag zur Zeugen- oder Parteibefragung - unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten - erteilt hat, liegen über die Identität der im Dorf zufällig angetroffenen Personen und deren Stellung zum Beschwerdeführer keinerlei Angaben vor, die es dem Gericht erlauben würden, diese Angaben zu würdigen. Das Ergebnis dieser zufälligen und nicht richterlich verfügten Befragungen kann aber bereits wegen nicht heilbarer formeller Mängel nicht berücksichtigt werden. 3.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist vorrangig auf das Ergebnis der Beweiserhebung der Botschaft im Zivilstandsregisteramt in E._______ abzustellen. Entsprechend darf die Identität des Beschwerdeführers mit A._______ als überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten. Die Ungereimtheiten, in die sich der Beschwerdeführer im Vorfeld und anlässlich der Vorsprache auf der Botschaft am 6. November 2013 verstrickte, mögen weiterhin berechtigte Zweifel an seiner Identität wecken, diese Zweifel vermögen aber den Registereintrag in E._______ nicht zu entkräften. Anderweitige, stichhaltige Hinweise auf das Ableben von A._______ konnten nicht eruiert werden (act. 34). Ergänzend ist auf die aktenkundigen Unterlagen und Ausweise (act. 6, 7, 14) zu verweisen. Zudem vermochte der Beschwerdeführer die notarielle Lebensbescheinigung und die beglaubigte Apostille zu beschaffen (act. 24, Seite 11 ff.), wie es die Botschaft anlässlich der Vorsprache vom 6. November 2013 von ihm verlangt hatte (act. 24, Seite 1 f.). Auch dies gilt es zu berücksichtigen.
C-2281/2015 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der ergänzten Aktenlage von der Identität des Beschwerdeführers mit A._______ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überzeugt ist. Die Vorinstanz ist demnach zu Unrecht nicht auf den strittigen Rückvergütungsantrag eingetreten. Mit Blick auf die Identität des Beschwerdeführers erweist sich die Beschwerde als begründet. Soweit darauf einzutreten ist, ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 26. November 2013, mit der die Vorinstanz auf die beantragte Rückvergütung der AHV-Beiträge nicht eintrat (act. 26), und der diese Verfügung bestätigende Einspracheentscheid vom 19. März 2015 (act. 41) sind aufzuheben. Infolge des Dahinfallens des Nichteintretensentscheids ist die Vorinstanz nun gehalten, das Gesuch um Rückvergütung der AHV-Beiträge vom 4. Februar 2013 materiell zu prüfen und mit einer Verfügung darüber zu befinden. Aufgrund der Anordnung in der Verfügung vom 8. Juni 2015 (BVGer act. 5) erfolgt die Eröffnung des Dispositivs des vorliegenden Urteils durch Publikation im Bundesblatt. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten war, keine notwendigen, unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und er für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5.3 Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-2281/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Verfügung vom 26. November 2013 und der Einspracheentscheid vom 19. März 2015 werden aufgehoben. Infolge des Dahinfallens des Nichteintretensentscheids ist die Vorinstanz gehalten, das Gesuch um Rückvergütung der AHV-Beiträge vom 4. Februar 2013 materiell zu prüfen und mit einer Verfügung darüber zu befinden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
C-2281/2015 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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