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Bundesverwaltungsgericht 05.07.2022 C-2233/2022

5. Juli 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·850 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Neuanmeldung, Rentenanspruch (Verfügung vom 8. April 2022). Das BGer ist auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Volltext

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Das BGer ist mit Entscheid vom 12.09.2022 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_486/2022)

Abteilung III C-2233/2022

Urteil v o m 5 . Juli 2022 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Della Batliner.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 8. April 2022).

C-2233/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 8. April 2022 einen Rentenanspruch auf Neuanmeldung hin bei einem IV-Grad von 32% abgewiesen hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 2, Beilage), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit von der Vorinstanz am 13. Mai 2022 weitergeleiteten Eingabe vom 25. April 2022 dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) beurteilt (vgl. auch Art. 44 VwVG), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3 Ziff. 1 und 2), dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig eingeladen wurde, innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung Rechtsbegehren zu stellen und eine minimale Begründung abzugeben, wobei sie darauf aufmerksam gemacht wurde, dass

C-2233/2022 bei unbenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3 Ziff. 3), dass die eingeschrieben versandte Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin gemäss der den Erhalt bestätigenden Unterschrift am 28. Mai 2022 eröffnet wurde (vgl. Empfangsbestätigung, BVGer-act. 6), dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist weder eine verbesserte Beschwerde eingereicht noch den Kostenvorschuss geleistet hat (vgl. BVGer-act. 7), dass sie auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-2233/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Della Batliner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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