Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-2227/2022
Urteil v o m 3 0 . September 2022 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch MLaw Stephanie C. Elms, schadenanwaelte AG, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 30. März 2022.
C-2227/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) mit Verfügung vom 30. März 2022 (IVSTA-act. 92) das Leistungsbegehren von A._______ mangels rentenbegründender Invalidität abgewiesen hat, dass A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, mit Eingabe vom 16. Mai 2022 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt hat, die Verfügung vom 30. März 2022 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente zuzusprechen, es sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2022 (BVGer-act. 2) eingeholte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- am 1. Juli 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (vgl. BVGer-act. 4), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 9. September 2022 (BVGeract. 6) mit Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie, vom 7. September 2022 die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung beantragt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG [SR 830.1]), die Beschwerde frist- und formgerecht (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet worden ist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie, in seiner Stellungnahme vom 7. September 2022 ausführte, dass gestützt auf die vorhandenen Akten die Stellungnahme von Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Oktober 2021 (IVSTA-act. 75) grundsätzlich nachvollziehbar sei, dass jedoch darauf hinzuweisen sei, dass es sich beim eingereichten Kurzentlassbrief der Klinik D._______ über die Hospitalisierung vom
C-2227/2022 18. November 2021 bis zum 16. Dezember 2021 um einen vorläufigen Bericht ohne detaillierte Angaben handle, dass im heutigen Zeitpunkt ein ausführlicher Bericht grundsätzlich vorliegen sollte, dass die Hospitalisierung zwar von einer reaktiven Depression ausgelöst worden sei, jedoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Zustand andauere, dass der letzte Bericht mittlerweile vor eineinhalb Jahren erstattet worden sei, was für eine zuverlässige Beurteilung des heutigen Zustandes nicht ausreiche, dass demzufolge der Sachverhalt weiter abzuklären sei und dabei namentlich der definitive Bericht über die Hospitalisierung vom 18. November 2021 bis zum 16. Dezember 2021, ein aktueller Bericht des behandelnden Psychiaters und eine neue psychiatrische Expertise einzuholen sei, dass die Vorinstanz aus diesen Gründen in ihrer Vernehmlassung die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung beantragt hat, dass auch die Beschwerdeführerin beschwerdeweise im Eventualantrag geltend machte, die Sache sei zwecks Einholung eines Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, dass die Rechtsprechung nach BGE 137 V 210 einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung nicht entgegensteht, wenn die Verwaltung – wie vorliegend – wesentliche Fragen gänzlich ungeklärt liess (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; Urteil des BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2); überdies hat die Sachverhaltsabklärung in erster Linie auf der Stufe des Administrativverfahrens zu erfolgen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E. 4.2), dass vorliegend unter Berücksichtigung der im Raum stehenden Diagnosen (im Wesentlichen: rezidivierende depressive Störung, chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, Dysthymie, bösartige Neubildung, primäre Lokalisation unbekannt, CUP-Syndrom ED
C-2227/2022 2018, Impingement-Syndrom der Schulter rechts, Hypothyreose ED 2009 und Zervikalneuralgie) eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Onkologie, Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin angezeigt ist, dass die Entscheidung, ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu überlassen ist, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1), dass mit der interdisziplinären Begutachtung sichergestellt werden kann, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-2713/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1), dass die beauftragten Sachverständigen letztverantwortlich sind, einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.), dass – um eine vollständige und umfassende Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu ermöglichen – die Durchführung der interdisziplinären medizinischen Begutachtung in der Schweiz unumgänglich ist, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteile des BVGer C-5862/2014 vom 5. April 2016 E. 5.2 und C-329/2014 vom 8. Juli 2015 E. 5.3.1 je mit Hinweis auf C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3), dass vorliegend keine Gründe, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen, ersichtlich sind, dass im Weiteren die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtungen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (BGE 139 V 349 E. 5.2.1) erfolgt und dies im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt,
C-2227/2022 dass nach neuer Ermittlung des vollständigen medizinischen Sachverhalts die Vorinstanz auch abzuklären hat, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin zufolge ihres Gesundheitszustandes auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten noch offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch erwerbstätig sein könnte (Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010 E. 5.3), dass dabei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind (Urteile des BGer 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.2 und 9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2; Urteil des BGer I 349/01 vom 3. Dezember 2003 E. 6.1) und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person nach der Tätigkeit zu beurteilen ist, die sie – im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) – nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit bei gutem Willen ausüben könnte (Urteil des BVGer C-4315/2009 vom 22. August 2011 E. 5.2 m.H.), dass deshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 30. März 2022 aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 2 VwVG), dass der Beschwerdeführerin somit der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des als notwendig zu erachtenden Aufwandes eine Parteientschädigung von Fr. 2’800.- zu Lasten der IVSTA zuzusprechen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
C-2227/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. März 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-2227/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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