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Bundesverwaltungsgericht 05.07.2023 C-2182/2023

5. Juli 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·597 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 4. April 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2182/2023

Abschreibungsentscheid v o m 5 . Juli 2023 Besetzung Einzelrichter David Weiss Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.

Parteien A._______, (Deutschland) Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 4. April 2023.

C-2182/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 4. April 2023 das Leistungsbegehren von A._______ abgewiesen hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. April 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer-act. 1), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2023 abgewiesen worden ist und der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden ist, eine Ratenzahlung zu beantragen (BVGer-act. 8), dass mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 12. Juni 2023 ein Kostenvorschuss von Fr. 800.– einverlangt worden ist (BVGer-act. 9), dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 14. Juni 2023 seine Beschwerde vom 16. April 2023, unter Hinweis auf finanzielle Gründe, zurückgezogen hat (BVGer-act. 10), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem Beschwerdeführer somit keine Kosten aufzuerlegen sind, dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-2182/2023 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Fiona Schneider

C-2182/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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