Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-218/2010 Urteil vom 11. Januar 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Matthias Fricker, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum zu Besuchszwecken.
C-218/2010 Sachverhalt: A. Die 1988 geborene sri-lankische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am 14. Oktober 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schengenvisum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Tante B._______ (im Folgenden: Gastgeberin) in U._______ (AG). Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Aargau bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 30. November 2009 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Diese stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der dort in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Sie selbst sei ledig und habe keine Kinder, und das von ihr geltend gemachte Arbeitsverhältnis sei nicht belegt worden. Bei ihr seien daher weder zwingende berufliche Verpflichtungen noch persönliche oder familiäre Verantwortlichkeiten erkennbar, die trotz der allgemeinen Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. C. Mit Beschwerde vom 13. Januar 2010 lässt die Gesuchstellerin beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung bringt sie vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass sie die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt nicht fristgerecht und anstandslos wieder verlassen würde. Sie habe in Sri Lanka ein intaktes familiäres Netz und ihr gesamtes soziales Umfeld. Ein Friedensrichter und ein Rechtsanwalt, die sie schon seit vielen Jahren kennen würden, hätten unabhängig voneinander bestätigt, dass sie in der Schweiz lediglich Ferien verbringen und danach zurückkehren wolle. Auch ihre berufliche Situation sei stabil. Sie habe vor Kurzem die
C-218/2010 Sekundarschule abgeschlossen und arbeite zurzeit als Pharmaassistentin in einem "Medical Centre". Der leitende Arzt sei mit ihren Leistungen sehr zufrieden und habe ihr einen dreimonatigen Urlaub bewilligt. Geordnete familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse könne auch die Gastgeberin in der Schweiz ausweisen. Gemäss einer mit der Beschwerde edierten Erklärung verpflichte diese sich zusammen mit ihrem ältesten Sohn zur Übernahme sämtlicher, mit dem Aufenthalt verbundener Kosten und garantiere für eine fristgerechte Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt. Die Vertrauenswürdigkeit der ganzen Familie zeige sich schliesslich auch darin, dass ein Halbbruder von ihr (der Beschwerdeführerin), der 1992 Asyl beantragt und der zeitweise bei der Gastgeberin gewohnt habe, die Schweiz auf Aufforderung der zuständigen Behörden hin im Jahre 1995 anstandslos wieder verlassen habe. Nebst der bereits erwähnten schriftlichen Erklärung wurden mit der Beschwerde und mit einer weiteren Eingabe vom 22. Januar 2010 sonstige Beweisdokumente eingereicht, auf die – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen einzugehen sein wird. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2010 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. E. In einer Replik vom 16. April 2010 hält die Beschwerdeführerin ihrerseits an ihrem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie
C-218/2010 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 4. Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen- Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
C-218/2010 (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]). 5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
C-218/2010 6. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 7. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Sri Lanka zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumpflicht. 8. 8.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 8.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 8.3. 8.3.1. Die soziokulturelle Situation Sri Lankas ist noch immer durch den – mit Unterbrechungen – 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 beendeten Bürgerkrieg geprägt. Der tamilische Norden und Osten des Landes sind in ihrer Entwicklung zurückgeworfen und beim wirtschaftlichen Wiederaufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen Regierung als auch auf internationale Unterstützung angewiesen. Von
C-218/2010 den rund 300'000 Binnenflüchtlingen, die in den letzten Monaten des Bürgerkriegs im kontinuierlich schrumpfenden Kampfgebiet eingeschlossen waren und danach zwangsweise in Lagern untergebracht wurden, konnten bei weitem noch nicht alle an ihre Heimatorte zurückkehren. Viele halten sich weiterhin in mittlerweile offenen Lagern, ein grosser Teil auch bei Gastfamilien auf. Ihre Rücksiedlung in die Heimatorte gehört zu den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben. Zudem hat das Ende des Bürgerkriegs die Diskussion um eine politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit wiederentfacht. Derzeit scheint eine solche Lösung jedoch noch in weiter Ferne zu liegen, nicht zuletzt auch deshalb, weil der amtierende Präsident zwar eine Mitsprachemöglichkeit der tamilischen Bevölkerung in Regierungsfragen in Aussicht gestellt, bis anhin aber nicht umgesetzt hat (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, <http://www.auswaertiges-amt.de> Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Innenpolitik, Stand: April 2010, besucht im Dezember 2010; Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 1. Dezember 2010, S. 1). 8.3.2. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich auch in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Personen aus Sri Lanka im Jahre 2009 mit 1'415 Gesuchen (+12,1% gegenüber dem Vorjahr) die drittgrösste Gruppe, und in den ersten drei Quartalen 2010 mit 244, 229 und 221 Gesuchen jeweils die viertgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellten (vgl. kommentierte Asylstatistik 2009 des BFM, S. 3 und 10 sowie kommentierte Asylstatistiken des BFM 1., 2. und 3. Quartal 2010 je S. 2; im Internet unter: <http://www.bfm.admin.ch> Themen > Statistiken). 8.3.3. Vor dem Hintergrund des erst vor eineinhalb Jahren beendeten Bürgerkriegs in Sri Lanka und der grossen Anzahl Asylsuchender aus diesem Staat ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als hoch einschätzte, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nun entbindet die Einschätzung der allgemeinen Situation zwar nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung der persönlichen Verhältnisse. Es versteht sich aber von selbst, dass vergleichsweise hohe Anforderungen zu setzen sind, wenn es darum geht, eine besondere persönliche, familiäre oder berufliche Verwurzelung darzutun, welche das generell anzunehmende Risiko entscheidend zu relativieren vermag.
C-218/2010 9. 9.1. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 22-jährige, ledige und kinderlose Frau. Sie lebt in Panadura, einer Stadt an der Westküste Sri Lankas, südlich von Colombo gelegen. Gemäss eigenen Angaben wohnt sie zusammen mit ihrer Mutter und zwei Schwestern in einem gemeinsamen Haushalt. In der Nähe des Wohnortes leben zudem zwei Brüder mit ihren Ehefrauen. Damit dürfte die Beschwerdeführerin zwar vor Ort durchaus ein intaktes familiäres Netz und enge familiäre Bindungen haben. Eigentliche Verpflichtungen persönlicher oder familiärer Natur, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise begünstigen könnten, sind bei ihr aber keine erkennbar und wurden auch nicht geltend gemacht. 9.2. Besondere Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise macht die Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit ihren beruflichen Verhältnissen geltend. Im Zeitpunkt der Beschwerdeanhebung arbeitete sie – offenbar noch nicht sehr lange – als Pharmaassistentin in einem medizinischen Zentrum in Panadura. Wie gross ihr Arbeitspensum ist, ergibt sich aus den Akten nicht schlüssig. Gemäss den schriftlichen Auskünften der Gastgeberin gegenüber der Migrationsbehörde des Kantons Aargau soll sie "stundenweise" arbeiten, was gegen eine Vollzeitbeschäftigung spricht. Darüber hinaus ist auch nicht bekannt, welchen Verdienst die Beschwerdeführerin mit ihrer Erwerbstätigkeit erzielt und in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie und ihre Familienangehörigen leben. Unbesehen davon kann schon deshalb nicht von gefestigten beruflichen Verhältnissen ausgegangen werden, weil die Beschwerdeführerin bereits kurze Zeit nach der Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit ohne zwingenden Grund einen Auslandaufenthalt für die längstmögliche Dauer von drei Monaten plante. An dieser Einschätzung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin – gemäss den im Gesuchsverfahren und auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben mit identischem Inhalt – einen dreimonatigen Urlaub bewilligt und von einer Rückkehrpflicht an den Arbeitsplatz spricht. Im Falle einer längeren Abwesenheit müsste die Beschwerdeführerin vermutungsweise den Verlust ihrer Arbeitsstelle in Kauf nehmen, andere Konsequenzen hätte sie jedoch nicht zu befürchten. Alles in allem sind bei der Beschwerdeführerin daher auch in den beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Besonderheiten erkennbar, welche eine Emigration als unwahrscheinlich erscheinen liessen.
C-218/2010 9.3. Aus dem Umstand, dass aus ihrer Kernfamilie (Mutter und Geschwister) bisher noch niemand emigriert sein soll, kann die Beschwerdeführerin nichts Besonderes für sich ableiten. Tatsache ist, dass sie erwachsen ist, gegenüber ihrer Familie keine erkennbaren Verpflichtungen hat und schon jetzt eine gewisse wirtschaftliche Selbständigkeit besitzt. Entsprechend frei dürfte sie in ihrer zukünftigen Lebensplanung sein. Ebenfalls nicht entscheidend kann sein, dass die Beschwerdeführerin nicht über genügende Kenntnisse der deutschen und englischen Sprache verfügt. Dieses Handicap dürften die meisten der auswanderungswilligen Landsleute haben und es erweist sich solchermassen nicht als unüberwindbares Hindernis. 9.4. Vor dem aufgezeigten Hintergrund konnte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Die Rechtmässigkeit dieser Einschätzung lässt sich auch mit anderslautenden Zusicherungen aus dem persönlichen Umfeld nicht in Frage stellen. Was die Gastgeberin und ihren Sohn betrifft, so ist an deren Integrität und guten Willen sicherlich nicht zu zweifeln. Sie können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für bestimmte finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). 9.5. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 6 vorstehend) wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. 10. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Mit Abweisung der Beschwerde wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
C-218/2010 Dispositiv S. 10
C-218/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (…) – die Vorinstanz (…) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: