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Bundesverwaltungsgericht 05.06.2023 C-2174/2023

5. Juni 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·759 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Marktüberwachung | Heilmittel, Einfuhr Arzneimittel , Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 20. März 2023)

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2174/2023

Urteil v o m 5 . Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9, Vorinstanz.

Gegenstand Heilmittel, Einfuhr Arzneimittel, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 20. März 2023).

C-2174/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic; nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 20. März 2023 die Vernichtung der durch das Zollinspektorat zurückgehaltenen, aus B._______ an A._______ adressierten Sendung mit 40 Tabletten C._______ (Wirkstoff: D._______ […]mg) verfügt und diesem hierfür eine Gebühr von Fr. 500.– auferlegt hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 19. April 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die Swissmedic als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes gehört und als solche zum Erlass von Verfügungen im Bereich des Heilmittelrechts zuständig ist (vgl. Art. 33 Bst. h VGG sowie Art. 66 und Art. 68 Abs. 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 [HMG, SR 812.21]), dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 84 Abs. 1 HMG), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter die Eintretensfrage zu klären ist, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG und Art. 84 Abs. 1 HMG nach dem VwVG richtet, soweit die beiden Gesetze nichts anderes bestimmen, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. April 2023 gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG aufgefordert wurde, bis zum 26. Mai 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten, verbunden mit der Androhung, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, sollte der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt werden (BVGeract. 2),

C-2174/2023 dass diese eingeschrieben versandte Zwischenverfügung vom 24. April 2023 gemäss elektronischer Empfangsbestätigung der Post dem Beschwerdeführer am 26. April 2023 zugestellt wurde (vgl. BVGer-act. 3), dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass er auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-2174/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Marion Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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