Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-2171/2020
Urteil v o m 2 4 . September 2020 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 12. März 2020).
C-2171/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 12. März 2020 das Gesuch von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Zusprache einer Invalidenrente abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 21. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und gleichzeitig um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege i.S. der Befreiung von den Verfahrenskosten ersucht hat (BVGer-act. 1), dass der Instruktionsrichter mit Instruktionsverfügung vom 27. April 2020 den Beschwerdeführer aufgefordert hat, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» vollständig ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, ansonsten über das Gesuch aufgrund der Akten entschieden werde; dass die Vorinstanz gleichzeitig um Vorlage der Akten aufgefordert wurde (BVGer-act. 2), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2020 das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» unvollständig ausgefüllt und mit zwei Belegen eingereicht hat (BVGer-act. 3), dass der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 26. Mai 2020 aufgefordert wurde, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege innert 30 Tagen zu vervollständigen, ansonsten über das Gesuch aufgrund der Akten entschieden werde (BVGer-act. 5), dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung innert Frist nicht nachgekommen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Verfahrenskosten) androhungsgemäss anhand der vorliegenden Akten und der von der Vorinstanz eingereichten Vorakten geprüft und mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2020 abgewiesen hat, dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 7),
C-2171/2020 dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruchs vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass die Zwischenverfügung vom 15. Juli 2020 mit der Aufforderung, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert 30 Tagen ab Erhalt zu leisten, dem Beschwerdeführer gemäss unterzeichnetem Empfangsschein (BVGer-act. 8) am 17. Juli 2020 zugestellt worden ist, dass die 30-tägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses aufgrund des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit 15. August (Art. 22a VwVG) damit am 16. August 2020 zu laufen begann und am Montag, den 14. September 2020, endete, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 9 und 10), dass er auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b
C-2171/2020 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
C-2171/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
C-2171/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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