Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-2155/2020
Urteil v o m 2 5 . M a i 2020 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerischer Bundesrat, Bundeshaus West, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Epidemiengesetz, Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) in der Fassung vom 16. April 2020.
C-2155/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Schweizerische Bundesrat gestützt auf Art. 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG, SR 818.101) am 13. März 2020 die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (vorliegend anwendbar in ihrer Fassung gemäss Änderung vom 16. April 2020, AS 2020 1249 [in Änderung der COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020]; in Kraft seit 17. April 2020, 00:00 Uhr; nachfolgend: COVID-19-Verordnung 2) erlassen hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die COVID-19- Verordnung 2 am 22. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat (Beschwerdeakten [nachfolgend: BVGer-act.] 1), dass auf das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht das VwVG Anwendung findet (Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeinstanz nach Art. 63 Abs. 4 VwVG von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt, zu dessen Leistung dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen ist, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. April 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 13. Mai 2020 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 28. April 2020 am 30. April 2020 in Empfang genommen hat (elektronischer Rückschein; BVGer-act. 3), dass die Zwischenverfügung vom 28. April 2020 somit eröffnet worden ist, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 4), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b
C-2155/2020 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – den Bundesrat (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Rahel Schöb
C-2155/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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