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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2009 C-2140/2009

19. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·823 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenversicherung, Verfügung vom 5. März 2009

Volltext

Abtei lung II I C-2140/2009/mes {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Juni 2009 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli. B._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung, Verfügung vom 5. März 2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2140/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), mit Verfügung vom 5. März 2009 das Begehren des Beschwerdeführers um Leistungen der IV abgewiesen hat (act. 26), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 18. März 2009 (act. 28), in welcher er auf eine Eingabe vom 25. Februar 2009 (act. 31-3) verweist, beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich angefochten hat, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde samt Beilagen am 31. März 2009 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat, dass der Beschwerdeführer zudem der IVSTA einen ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______ vom 9. April 2009 hat zukommen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel zur Beschwerdeführung legitimiert ist, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2009 beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme der IV- Stelle des Kantons Zürich vom 2. Juni 2009 an die Verwaltung zurückzuweisen, C-2140/2009 dass die von der IVSTA beigezogene IV-Stelle des Kantons Zürich in ihrer Stellungnahme mit Verweis auf einen Bericht des Regionalen ärztlichen Dienstes vom 4. Mai 2009 festhält, dass der Beschwerdeführer einen neuen ärztlichen Bericht vorgelegt habe (Bericht von Dr. med. E._______ vom 9. April 2009), in welchem neue, bisher nicht bekannte und daher auch nicht berücksichtigte Krankheiten beschrieben würden, so dass sich weitere ärztliche Abklärungen aufdrängten, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Eingabe vom 25. Februar 2009 um Berücksichtigung neuer ärztlicher Erkenntnisse – und damit sinngemäss um Ergänzung der medizinischen Sachverhaltsabklärung – ersucht hat, dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 5. März 2009 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht, dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass daher die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 5. März 2009 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Vornahme der erforderlichen weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer mangels verhältnismässig hoher Kosten keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-2140/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. März 2009 aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, die erforderlichen weiteren medizinischen Abklärungen durchführen zu lassen und neu zu verfügen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen zur Kenntnisnahme: Vernehmlassung der Vorinstanz vom 12. Juni 2009, Stellungnahme der IV-Stelle Zürich vom 2. Juni 2009 und Stellungnahme des RAD vom 4. Mai 2009) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Ingrid Künzli C-2140/2009 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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