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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2014 C-2133/2013

1. April 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,895 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Rente | AHV-Rente (Einspracheentscheid vom 1.10.2012/12.3.2013)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2133/2013

Urteil v o m 1 . April 2014 Besetzung

Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien

X._______, Kosovo, Zustelladresse: A._______ Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV-Rente (Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2012/12. März 2013).

C-2133/2013 Sachverhalt: A. Der am (…) 1947 geborene, in der Republik Kosovo wohnhafte X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am 19. April 2012 für eine Altersrente an; das entsprechende, am 4. Mai 2012 vom ausländischen Sozialversicherungsträger unterzeichnete Formular ging am 7. Juni 2012 bei der Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) ein (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: SAK-act.] 4). B. Nach Überprüfung der Unterlagen erliess die SAK am 28. August 2012 eine Verfügung, mit welcher der Antrag auf eine Altersrente abgewiesen wurde (SAK-act. 16). Die hiergegen vom Versicherten mit Datum vom 14. September 2012 erhobene Einsprache (SAK-act. 18) wurde mit Entscheid vom 1. Oktober 2012 (SAK-act. 20) abgewiesen. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Nichtweiterführung des Abkommens mit der Republik Kosovo habe zur Folge, dass Staatsangehörige dieses Staates zukünftig nicht mehr die Rechtsstellung von Vertragsausländer/-ausländerinnen innehaben und diese ab dem 1. April 2010 als Nichtvertragsausländer/-ausländerinnen gelten würden. Der im Kosovo wohnhafte Versicherte sei als kosovarischer Staatsbürger Staatsangehöriger eines Nichtvertragsstaates und habe seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, weshalb die Abweisung des Antrags auf eine Altersrente zu bestätigen sei. C. Im Januar 2013 liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz erneut seine Einsprache 14. September 2012 zukommen, worauf die Vorinstanz annahm, dass er die ablehnende Einspracheverfügung vom 1. Oktober 2012 nicht erhalten habe. In der Folge versandte die Vorinstanz am 12. März 2013 abermals den Entscheid - diesmal eingeschrieben und mit Rückschein - an den Beschwerdeführer (SAK-act. 22, 23). D. Mit Schreiben vom 8. April 2013 richtete der Beschwerdeführer eine als "Einsprache" bezeichnete Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, worin er die Aufhebung der Einspracheverfügung sowie eine einmalige Abfindung der Altersrente in Höhe von Fr. 17'746.-- beantragte. Zur Begründung führte er aus, dass das Bundesverwaltungsgericht die Anwend-

C-2133/2013 barkeit des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Jugoslawien für den Kosovo in der Vergangenheit bejaht habe (act. 1). E. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, im vorliegenden Fall sei das Leistungsbegehren allein aufgrund des fehlenden schweizerischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers bzw. mangels zwischenstaatlicher Vereinbarung mit dem Kosovo abgewiesen worden. Die Vorinstanz sei an die Weisungen ihrer Aufsichtsbehörde (BSV) gebunden, wonach die Rentengesuche kosovarischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bis zum Vorliegen eines anderslautenden Entscheids des Bundesgerichts abzuweisen seien. F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

C-2133/2013 1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis

Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1. Oktober 2012 ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3 sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse – und somit auch für Dauerleistungen – geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1). 2.2 2.2.1 Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 2.2.2 Der Beschwerdeführer wurde am (…) 1947 geboren (act. 4, S. 1 sowie act. 5, S. 5). In Anwendung der vorstehend erwähnten Gesetzes-

C-2133/2013 normen hätte er ab dem (…) 2012 grundsätzlich Anspruch auf eine Altersrente. 2.3 2.3.1 Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. 2.3.2 Der im Ausland wohnhafte Beschwerdeführer verfügt nicht über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Er erfüllt mangels Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Altersrente gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nicht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die zu einem anderen Ergebnis zu führen vermag. 3. 3.1 Gemäss BGE 139 V 263 sind das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden. 3.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der in der Republik Kosovo wohnhafte Beschwerdeführer über die Staatsbürgerschaft dieses Landes verfügt (act. 5, S. 2). Der Umstand, dass das Abkommen gemäss dem in vorstehender Erwägung erwähnten höchstrichterlichen Urteil nicht weiter auf Staatsbürgerinnen und Staatsbürger der Republik Kosovo anwendbar ist, führt dazu, dass der Beschwerdeführer – welcher im Übrigen auch keine Doppelbürgerschaft, welche eine allfällige Weiteranwendung des Abkommens mit sich bringen könnte (vgl. BGE 139 V 263 und 139 V 335; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3307/2013 vom 11. Oktober 2013), geltend gemacht und bewiesen hat – diesbezüglich nicht mehr die Rechtsstellung eines Vertragsausländers innehat und seit dem 1. April 2010 als Nichtvertragsausländer gilt. Zwar wäre er – da nach dem Dargelegten ab 1. April 2010 keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung mehr besteht – aufgrund eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz ab 1. Mai 2012 rentenberechtigt (vgl. E. 2.2.2

C-2133/2013 hiervor). Ein Export dieser Rentenleistungen ist mit Blick auf das erwähnte höchstrichterliche Urteil jedoch nicht (mehr) möglich. 3.3 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente in Form einer Abfindung. Diese Möglichkeit bestand gemäss Art. 7 Bst. a Satz 1 des ab dem 1. April 2010 nicht mehr anwendbaren Abkommens, der besagte, dass im Fall des Anspruchs auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt wird. 3.4 Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass gemäss schweizerischem Recht Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht (vorliegend ab dem 1. April 2010), sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden können, wobei der Bundesrat die Einzelheiten – insbesondere das Ausmass der Rückvergütung – regelt (Art. 18 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können die Beiträge zurückgefordert werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Dem Beschwerdeführer steht es offen, bei der Vorinstanz ein entsprechendes Gesuch um Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Beitragsrückvergütung einzureichen. 4. Nach dem Dargelegten und aufgrund von BGE 130 V 263 erweist sich die Eingabe vom 8. April 2013 gegen den die Verfügung vom 28. August 2012 bestätigenden Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2012 als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85 bis Abs. 3 AHVG). 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

C-2133/2013 5.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2009 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung und die Voraussetzungen einer Ausnahme im vorliegenden Fall sind nicht erfüllt (BGE 126 V 143 E. 4b; Art. 46 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-2133/2013 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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