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Bundesverwaltungsgericht 03.02.2021 C-2132/2019

3. Februar 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,831 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Rente | AHV, Altersrente (Einspracheentscheid vom 9. April 2019)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2132/2019

Urteil v o m 3 . Februar 2021 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien A._______, (Thailand) Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente; Einspracheentscheid vom 9. April 2019.

C-2132/2019 Sachverhalt: A. Der am (…) 1953 geborene schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), meldete sich per 21. Juni 2013 von seiner Wohnsitzgemeinde (…) im Kanton C._______ ab und zog zusammen mit seiner Mutter nach (…) in Thailand (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: SAK-act.] 2 f., 5). B. B.a Am 8. Oktober 2016 melde sich der Versicherte bei der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) an. Nachdem die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) die entsprechenden Abklärungen vorgenommen hatte, wies sie sein Beitrittsgesuch mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 ab (SAK-act. 15). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wurde mit Einspracheentscheid vom 12. April 2017 abgewiesen (SAK-act. 28). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.b Am 4. September 2018 stellte der Versicherte einen Antrag auf Altersrente (SAK-act. 29). Nach Vorliegen der Berechnungsblätter, sowie weiterer Dokumente (SAK-act. 30 – 38) erliess die SAK am 23. Oktober 2018 eine Verfügung, in welcher sie mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 eine ordentliche Altersrente von Fr. 1'129.- pro Monat festlegte (SAK-act. 39). B.c Dagegen reichte der Versicherte eine auf den 5. Dezember 2018 datierte Einsprache bei der Vorinstanz ein (SAK-act. 40, S. 1 f.), auf welche diese mit Einspracheentscheid vom 9. April 2019 nicht eintrat. Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, dass die Einsprache innert 30 Tagen, also am 6. Dezember 2018 hätte zugestellt werden müssen. Die Einsprache vom 5. Dezember 2018 sei der SAK jedoch am 20. Dezember 2018 zugekommen. Die Verfügung über die ordentliche Altersrente vom 23. Oktober 2018 sei daher bereits in Rechtskraft erwachsen (SAK-act. 42). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 28. April 2019 mit Eingabe per E-Mail Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er führte aus, sich keines Fehlers bewusst zu sein; er sei davon ausgegangen, dass der Postweg in die Frist miteinberechnet werde und

C-2132/2019 die Eingabefrist ab dem Datum des Eingangs in (…) gelte. Bei seiner Einsprache habe er 14 Tage zu seinen Gunsten berücksichtigt, da er immer der Meinung gewesen sei, dass "das Datum seit der Zustellung zu rechnen sei und nicht die Frist von 30 Tagen ab Versanddatum" (act. 1). C.b Mit postalischer, eigenhändig unterschriebener Eingabe vom 8. Juni 2019 gab der Beschwerdeführer eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt (act. 3). C.c Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). C.d Mit Replik vom 22. September 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest, machte mit Verweis auf beigelegte Fotos Ausführungen zu seiner privaten Situation und wiederholte, dass er sich betreffend seine schriftliche Einsprache keines Fehlers bewusst sei. Die Verfügung sei am 6. November 2018 bei ihm eingegangen; er habe am 5. Dezember 2018 sein Antwortschreiben eingereicht. Die Laufzeit der Auslandspost sei seiner Meinung nach zu berücksichtigen (act. 7). C.e In ihrer Duplik vom 26. August 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Stellungnahme vom 28. August 2019 mangels Vorbringen neuer Elemente fest (act. 12). D. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

C-2132/2019 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger und wohnt in Thailand. Mangels Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Thailand kommt ausschliesslich Schweizer Recht zur Anwendung. 2.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. 2.3 Angefochten ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 9. April 2019, mit dem die Vorinstanz infolge Fristversäumnis auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2018 nicht eingetreten ist. Das Prozessthema ist damit auf die Eintretensfrage beschränkt. 3. 3.1 Nach Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die nach Tagen berechnete, mitteilungsbedürftige Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung an die Partei folgenden Tag zu laufen (Art. 38 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VwVG). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Als gesetzliche Frist kann die 30-tägige Einsprachefrist nicht erstreckt werden (vgl. Art. 40 Abs. 1 ATSG). Läuft die Einsprachefrist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass die Einspracheinstanz auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49 E. 2). 3.2 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach

C-2132/2019 Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2). 3.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Verfügung vom 23. Oktober 2018, mit welcher sie dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2018 eine ordentliche Altersrente zugesprochen hat, eingeschrieben versandt (SAKact. 39) und ist gemäss den Angaben des Versicherten am 6. November 2018 bei ihm eingetroffen (vgl. Einsprache vom 5. Dezember 2018; SAKact. 40, S. 1). Somit begann die Einsprachefrist am folgenden Tag zu laufen und endete am 6. Dezember 2018. Die Vorinstanz führte dazu aus, die Einsprache sei erst am 20. Dezember 2018, also verspätet, bei ihr eingetroffen. Dies ist vorliegend jedoch nicht allein von Bedeutung; denn für die Frage, ob die Frist eingehalten worden ist, ist zudem entscheidend, ob die Eingabe spätestens am 6. Dezember 2018 zu Handen der SAK der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 39 Abs. 1 ATSG, vgl. E. 4.1). Die Vorinstanz gab im Schreiben vom 9. April 2019 an, die Einsprache sei am 6. Dezember 2018 der thailändischen Post übergeben worden (act. 1, Beilage 1). Dies wird vom Versicherten auch nicht bestritten. Vielmehr legte er beschwerdeweise dar, in (…) existiere keine diplomatische Vertretung der Schweiz; die Schweizer Botschaft befinde sich (…) km entfernt in Bangkok. Er habe, da der Postweg von Thailand in die Schweiz 12 bis 14 Tage dauere, zu seinen Gunsten 14 Tage zur Einsprachefrist hinzugezählt. Mit diesen Argumenten dringt der Versicherte jedoch nicht durch, denn es ist allein auf den klaren Wortlaut von Art. 39 Abs. 1 ATSG abzustellen. Eine Eingabe an die zuständigen Stellen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen ist vorliegend nicht erfolgt. Insgesamt ist es damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, dass die vom

C-2132/2019 Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 9. April 2019 erhobenen Einwände nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist erfolgten und damit verspätet sind. 3.4 Der Beschwerdeführer hat bei der Vorinstanz zudem weder explizit noch implizit ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gestellt. Aufgrund der Akten bestehen ebenfalls keine Gründe für eine Fristwiederherstellung. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache vom 5. Dezember 2018 eingetreten. Die gegen den Einspracheentscheid vom 9. April 2019 erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist. (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG). 4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG).

(Dispositiv: nächste Seite)

C-2132/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-2132/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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