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Bundesverwaltungsgericht 18.08.2009 C-2119/2009

18. August 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,297 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Rückvergütung von Beiträgen | AHV

Volltext

Abtei lung II I C-2119/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . August 2009 Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. A._______, Sri Lanka, Zustelladresse: B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2119/2009 Sachverhalt: A. Der am (...) 1953 geborene, verheiratete, sri-lankische Staatsangehörige A._______ lebt in Sri Lanka. Er hat von 1989 bis 2008 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (act. 1 bis 4 und 19 ff.). Mit Gesuch vom 15. April 2008 (act. 1 bis 4) hat er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) die Rückvergütung der bezahlten Beiträge beantragt. B. Mit Verfügung vom 21. Juli 2008 (act. 34 f.) hat die SAK A._______ die Rückvergütung von Beiträgen in der Höhe von Fr. 54'084.45 zugesprochen. C. Gegen die Verfügung vom 21. Juli 2008 erhob A._______ mit Fax vom 22. August 2008 (act. 36) Einsprache bei der SAK. Er beantragte sinngemäss die nochmalige Überprüfung des Rückvergütungsbeitrages. Mit Schreiben vom 6. November 2008 (act. 37) bestätigte die SAK den Eingang der Fax-Einsprache und forderte A._______ auf, innert 30 Tagen das unterzeichnete Original der Einsprache per Briefpost nachzusenden, ansonsten auf die Einsprache aus formellen Gründen nicht eingetreten werden könne. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 (act. 38) erinnerte die SAK A._______ noch einmal daran, das Original der Einsprache innert 20 Tagen einzusenden. D. Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2009 (act. 41 f.) trat die SAK auf die Einsprache von A._______ nicht ein, da die Einsprache nicht rechtsgültig unterzeichnet worden sei. E. Mit Beschwerde vom 20. September 2009 (recte: 20. März 2009) hat A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte die Auszahlung des ausstehenden Betrages von Fr. 38'756.60 und machte geltend, er habe die C-2119/2009 erforderlichen Belege bereits am 15. Januar 2009 mit Express-Post verschickt. Der Beschwerde legte er diverse Dokumente und Korrespondenz in Zusammenhang mit seiner beruflichen Vorsorge bei der Gastro Social-Pensionskasse bei. F. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2009 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, der Beschwerdeführer habe auf die Aufforderung, das Original der Einsprache einzusenden, wiederum mit zwei Fax-Eingaben geantwortet und die verlangte Nachbesserung der Einsprache nicht vorgenommen. Aufgrund dieses Formmangels habe sie nicht auf die Einsprache eintreten können. G. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. C-2119/2009 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid der SAK angefochten. Es ist nachfolgend lediglich zu prüfen, ob die SAK zur Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist. 2.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsvertreters oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 2.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Einsprache per Fax am 22. August 2008 übermittelt. Das unterzeichnete Original der Einsprache hat er hingegen der SAK nicht eingereicht. Die SAK hat ihn darauf zwei Mal (am 6. November 2008 und am 29. Dezember 2008) per Einschreiben darauf aufmerksam gemacht, dass die Fax-Einsprache den formellen Erfordernissen nicht genüge und er deshalb das unterzeichnete Original noch innert 30 (gemäss Schreiben vom 6. November 2008) respektive 20 Tagen (gemäss Schreiben vom 29. Dezember 2008) nachreichen müsse. Er hat sich darauf zwar zwei Mal bei der SAK per Fax gemeldet und einige Dokumente übermittelt, das verlangte Original der Einsprache jedoch nicht eingereicht. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe diese Aufforderungen nicht erhalten. Obschon keine Rückscheine vorliegen, ist davon auszu- C-2119/2009 gehen, dass der Beschwerdeführer die per Einschreiben verschickten Schreiben vom 6. November 2008 und 29. Dezember 2008 erhalten hat, macht der Beschwerdeführer doch in keiner Weise geltend, diese seien ihm nicht zugestellt worden. Ferner wurde ihm der Einspracheentscheid, welchen er – wie aus der Beschwerde zu schliessen ist – zweifellos erhalten hat, an dieselbe Adresse geschickt. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Einsprache des Beschwerdeführers zufolge fehlender (Original-)Unterschrift den Formerfordernissen nicht genügte und ihn die SAK vorschriftsgemäss auf diesen Mangel aufmerksam gemacht sowie eine Nachfrist zur Verbesserung des Mangels angesetzt hatte. Der Beschwerdeführer hat die erforderliche Verbesserung jedoch nicht vorgenommen, weshalb die SAK zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Die vorliegende Beschwerde ist somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen und der Nichteintretensentscheid der SAK zu bestätigen. 3. 3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 3.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-2119/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6

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