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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2021 C-2117/2021

1. Juni 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·890 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | AHV, Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 10. März 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2117/2021

Abschreibungsentscheid v o m 1 . Juni 2021 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.

Parteien A._______, (Portugal), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 10. März 2021.

C-2117/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; Vorinstanz) mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 A._______ (Versicherter) ab 1. Januar 2021 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'130.– und eine ordentliche Kinderrente in der Höhe von Fr. 452.– zusprach (Beschwerdeakten [Bact.] 1 Beilage), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. Januar 2021 dem Beschwerdeführer mitteilte, sie habe seine Einsprache vom 14. Dezember 2020 erhalten, und ihn aufforderte, diese innert 10 Tagen noch handschriftlich zu unterzeichnen (B-act. 1 Beilage), dass die Vorinstanz mit Nichteintretensentscheid vom 10. März 2021 festhielt, dass der Beschwerdeführer auf das Schreiben vom 26. Januar 2021 nicht reagiert habe und sie deshalb nicht auf die Einsprache vom 14. Dezember 2020 eintrete (Beschwerdeakten [act.] 1 Beilage), dass der Versicherte mit Schreiben vom 22. März 2021 erklärte, es handle sich um ein Missverständnis, er habe ausschliesslich fragen wollen, weshalb die Höhe der Rente in einem Schreiben Fr. 1'230.– und in einem anderen Schreiben Fr. 1'130.– betragen habe, und er wolle nicht vor Gericht gehen (B-act. 1), dass die Vorinstanz mit Übermittlungsschreiben vom 4. Mai 2021 die Eingabe des Versicherten vom 22. März 2021 und einer Kopie ihres Nichteintretensentscheids vom 10. März 2021 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (B-act. 2), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Versicherte gegenüber der Vorinstanz mit Schreiben vom 22. März 2021 erklärte, er habe keine Klage erheben wollen, und dieses Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Mai 2021 von der Vorinstanz weitergeleitet worden ist (B-act. 2),

C-2117/2021 dass es sich aufgrund des Dargelegten beim Schreiben vom 22. März 2021 nicht um eine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 10. März 2021 handelt, sondern vielmehr um ein Auskunftsbegehren des Versicherten gegenüber der Vorinstanz, dass Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis ist, welches Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.8), dass gemäss Aussage des Beschwerdeführers der Inhalt der angefochtenen Verfügung nicht im Streit liegt, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren aufgrund des fehlenden Streitgegenstandes als gegenstandlos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG) und die Sache hinsichtlich des Auskunftsbegehrens zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen ist (Art. 8 VwVG), dass nach Art. 85bis Abs. 2 AHVG (in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung) das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen für die Parteien kostenlos ist, einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, jedoch Kosten auferlegt werden können und sich die Kosten bei anderen Streitigkeiten nach Art. 63 VwVG richten, dass das Verfahren kostenlos ist und zudem kein Streitgegenstand vorliegt, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-2117/2021 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge fehlenden Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […] ; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tatjana Bont

C-2117/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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