Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.08.2008 C-2113/2008

18. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·923 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenversicherung, Verfügung vom 21. Februar 2...

Volltext

Abtei lung II I C-2113/2008/mes {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . August 2008 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli. A._______ vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung, Verfügung vom 21. Februar 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2113/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 21. Februar 2008 ein Begehren von A._______ (Beschwerdeführerin) um Leistungen der Invalidenversicherung (IV) abwies, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung am 2. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Vorinstanz am 10. Juli 2008 ihre Vernehmlassung vorgelegt hat und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 7. Juli 2008 an die Verwaltung zurückzuweisen, dass der ärztliche Dienst der IVSTA (Dr. Z._______) in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2008 (act. 32) festhält, aus medizinischer Sicht sei die Sache unklar und nicht genügend begutachtet, um klare Aussagen zur Leistungsfähigkeit in den einzelnen Haushaltstätigkeiten zu machen, dass der ärztliche Dienst daher empfiehlt, in der Schweiz eine neurologische Begutachtung durchführen zu lassen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. August 2008 – die der Vorinstanz noch zuzustellen ist – dem Antrag der Vorinstanz zustimmt und damit sinngemäss ihr ursprüngliches Rechtsbegehren modifiziert, mit welchem sie die Feststellung einer Invalidität von C-2113/2008 mindestens 50% und die Ausrichtung einer halben IV-Rente beantragt hatte, dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2008 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht, dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde demnach – angesichts des modifizierten Rechtsbegehren vollumfänglich – gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, in der Schweiz die erforderliche zusätzliche neurologische Begutachtung durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, die sich anwaltlich vertreten liess, eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) mangels Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist, dass das einer Partei zu entschädigende Anwaltshonorar sich nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bestimmt, wobei ein anwaltlicher Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 400.- geltend gemacht werden kann (Art. 10 VGKE), dass im vorliegenden Verfahren, in welchem nur ein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, aufgrund der Akten ein Anwaltsaufwand von knapp 5 Std. angemessen und notwendig erscheint, der zu einem Stundenansatz von Fr. 230.- zu entschädigen ist, C-2113/2008 dass das zu entschädigende Anwaltshonorar (einschliesslich Auslagen) daher pauschal auf Fr. 1'200.- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE), dass unter diesen Umständen das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwaltes als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. August 2008 geht zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 3. Die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2007 wird aufgehoben und die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, in der Schweiz die erforderliche zusätzliche neurologische Begutachtung durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist. 6. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwaltes wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C-2113/2008 7. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Beilage: Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. August 2008) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Ingrid Künzli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

C-2113/2008 — Bundesverwaltungsgericht 18.08.2008 C-2113/2008 — Swissrulings