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Bundesverwaltungsgericht 06.09.2007 C-2093/2007

6. September 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,496 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenrente

Volltext

Abtei lung III C-2093/2007 { T 0 / 2 } Urteil vom 6. September 2007 Mitwirkung: Michael Peterli, Richter Gerichtsschreiberin Gross B._______, Kroatien, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, betreffend Invalidenrente Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 15. Januar 2007 hat die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) das Gesuch von B._______ um Gewährung einer Invalidenrente abgewiesen. B. Gegen diese Verfügung hat B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) per Faxeingabe vom 15. März 2007 sinngemäss Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin macht namentlich geltend, die Rechtsmittelbelehrung der IV-Stelle habe sich als falsch erwiesen, da ihre frist- und formgerecht erhobene ursprüngliche Beschwerde zu Handen des Bundesverwaltungsgerichtes als unzustellbar zurückgekommen sei. Als ihre Adresse bezeichnet sie S._______. C. Mit Verfügung vom 27. März 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von 7 Tagen seit Zustellung angesetzt zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung mit Anträgen und Begründung in der Sache sowie eigenhändiger und originaler Unterschrift, sowie zur Begründung der Verspätung ihrer Beschwerde, unter Beilage entsprechender Beweismittel. D. Mit Faxeingabe vom 9. April 2007 (Poststempel der nachgereichten Originaleingabe vom 10. April 2007) stellte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung zu. Betreffend die Verspätung ihrer per Fax eingereichten Beschwerde vom 15. März 2007 trägt die Beschwerdeführerin vor, sie wohne seit ihrer Scheidung nicht mehr in S._______, sondern im Hause ihrer Eltern in K._______. Obwohl sie Änderungsanzeige erstattet und ihre neue Anschrift mehrmals bekannt gegeben habe, seien die Schreiben der IV-Stelle und namentlich die angefochtene Verfügung an die alte Adresse gesandt worden. Ihr geschiedener Ehemann, der Alkoholiker sei, habe ihr die angefochtene Verfügung mit Verspätung weitergeleitet. Im Übrigen sei, wie sie bereits in der Faxeingabe vom 15. März 2007 geltend gemacht habe, ihre ursprüngliche, frist- und formgerecht zu Handen des Bundesverwaltungsgerichtes eingereichte Beschwerde als unzustellbar zurückgekommen. E. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2007, ergänzt am 9. August 2007, legte die IV-Stelle mit Verweis auf die Ergebnisse ihrer postalischen Nachforschungen dar, dass die angefochtene Verfügung am 23. Januar 2007 in S._______ zugestellt worden sei.

3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt nicht vor. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung einzureichen. Eine Frist beginnt nach Art. 38 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung an die Parteien zu laufen. Die Eröffnung stellt einen Rechtsakt dar, der im Zeitpunkt der Zustellung in Kraft tritt. Nach der Rechtsprechung muss jedoch die Verfügung den betroffenen Personen nicht persönlich ausgehändigt werden. Massgebend für den Beginn von Fristen, die durch die Zustellung einer Gerichtsurkunde ausgelöst werden, ist daher der Zeitpunkt des Eintreffens im Machtbereich des Adressaten, unbekümmert um den späteren Zeitpunkt, in dem der Betroffene persönlich davon Kenntnis nimmt (BGE 122 III 320 E. 4b, 109 Ia 18 E. 4). Der Beschwerdeführer hat den Nachweis für die rechtzeitige Einreichung der Rechtsmitteleingabe zu leisten. Für den Nachweis von Tatsachen über die rechtzeitige Ausübung des fristgebundenen Rechts muss der volle Beweis erbracht werden (vgl. BGE 119 V 10 E. 3c/bb). Dagegen obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung eines Entscheids grundsätzlich der Verwaltung (BGE 124 V 402 E. 2a, 103 V 65 E. 2a). Bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Entscheiden erheblich sind, gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es dabei in der Regel um eine sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 E. 3b, mit Hinweis).

4 Gemäss Art. 40 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG kann eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Die Wiederherstellung der Frist ist nach Art. 41 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG nur dann möglich, wenn die gesuchsstellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. 2.1 Die angefochtene Verfügung wurde, wie sich aus den postalischen Nachforschungen schlüssig ergibt, am 23. Januar 2007 in S._______ in Empfang genommen. Die Beschwerdeführerin führte hierzu in ihrer Beschwerdeergänzung aus, dass die Verfügung somit falsch adressiert gewesen sei und ihr erst mit Verspätung durch ihren (geschiedenen) Ehemann ausgehändigt worden sei. Zwar ist richtig, dass die Beschwerdeführerin die IV-Stelle darauf aufmerksam gemacht hatte, dass sie nicht mehr mit ihrem (ehemaligen) Ehemann in S._______ wohne, sondern im elterlichen Haus in K._______. Im Ergänzungsblatt der Invalidenversicherung hatte die Beschwerdeführerin am 28. April 2006 angegeben, dass sie bereits seit dem 1. Juni 2001 von ihrem Ehegatten getrennt lebe. Allerdings hat die Beschwerdeführerin in mehreren (nach diesem Datum verfassten) Eingaben an die IV-Stelle S._______ als ihre Adresse bezeichnet, so namentlich in ihrer Anmeldung zum Bezug von Invalidenleistungen vom 10. April 2002, in den Faxeingaben vom 28. Juli, vom 28. Oktober sowie vom 29. November 2005 sowie in der Eingabe vom 14. Dezember 2005. Die IV-Stelle hat ihre gesamte Korrespondenz über die Adresse S._______ abgewickelt, wobei die Beschwerdeführerin nie gerügt hat, dass ihr die Dokumente nicht beziehungsweise nicht rechtzeitig zugestellt worden seien. Auch in ihrer per Fax übermittelten Beschwerde vom 15. März 2007 an das Bundesverwaltungsgericht bezeichnete die Beschwerdeführerin ausdrücklich und ausschliesslich S._______ als ihre Adresse. Aufgrund dieser Angaben hat das Bundesverwaltungsgericht auch die Verfügung vom 27. März 2007 an diese Adresse gesendet. Gemäss den Angaben auf dem Rückschein wurde die Verfügung am 30. März 2007 in Empfang genommen, und zwar von der Beschwerdeführerin persönlich. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die angefochtene Verfügung am 23. Januar 2007 in den Machtbereich der Beschwerdeführerin gelangt ist und dass diese davon hätte Kenntnis nehmen können. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist begann somit am 24. Januar 2007 zu laufen. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 15. März 2007 (per Fax) übermittelt und erweist sich somit als verspätet. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer (insoweit sinngemäss als Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu qualifizierenden) Beschwerde vor, dass die von ihr fristgerecht an die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Rechtsmittelbelehrung verzeichnete Adresse versandte ursprüngliche

5 Beschwerde als unzustellbar zurückgekommen sei. Entsprechende Beweise erbringt die insoweit beweispflichtige Beschwerdeführerin nicht. Namentlich legt sie die fragliche, entsprechend gestempelte Postsendung nicht bei. Die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 41 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG sind deshalb nicht erfüllt, so dass das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen ist. 2.3 Die Beschwerde erweist sich somit im Ergebnis als verspätet. Es ist deshalb im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). Das Gesuch auf Wiederherstellung der Frist ist abzuweisen. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (mit Rückschein) - der Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 VwVG). Versand am:

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