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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2012 C-2091/2012

8. Juni 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,158 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Freiwillige Versicherung | Freiwillige Versicherung AHV/IV (Ausschluss); Einspracheentscheid der SAK vom 19. März 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2091/2012

Urteil v o m 1 2 . Juni 2012

Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Urs Walker.

Parteien

A._______, Z._______, Dominikanische Republik, Zustelladresse: Herr B._______, Y._______, USA Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Freiwillige Versicherung AHV/IV (Ausschluss); Einspracheentscheid der SAK vom 19. März 2012.

C-2091/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ am 1. Juli 1999 der freiwilligen Versicherung AHV/IV beitrat (SAK 1), dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz) A._______ mit 1. Mahnung vom 8. Juni 2009 (SAK 2) und 2. Mahnung vom 11. August 2009, versandt per Einschreiben (SAK 4), aufforderte, das Formular "Einkommens- und Vermögenserklärung" sowie/oder die nötigen Belege für die Festsetzung der Beiträge 2008 zuzustellen, dass die SAK A._______ mit Verfügung vom 18. Januar 2010 wegen nicht eingereichter Belege für die Festsetzung der Beiträge aus der freiwilligen Versicherung AHV/IV ausschloss (SAK 6), dass die SAK A._______ mit Schreiben vom 30. November 2011 auf das Erlöschen der Beitragspflicht mit Inkrafttreten des Ausschlusses hinwies und sie um Rücksendung des ausgefüllten Rückerstattungsformulars für die zuviel bezahlten Beiträge ersuchte (SAK 10), dass A._______ am 16. Januar 2012 Einsprache erhob, dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 19. März 2012 auf die Einsprache wegen Nichteinhaltens der 30-tägigen Einsprachefrist nicht eintrat (SAK 12), dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen diesen Entscheid am 17. April 2012 (Abgabedatum auf der Schweizerischen Vertretung in Santo Domingo) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der SAK gemäss Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

C-2091/2012 dass A._______ ihre Beschwerde damit begründete, sie habe die Ausschlussverfügung nie zugestellt erhalten und von deren Existenz nur über das Schreiben der SAK vom 30. November 2011 (eröffnet am 13. Januar 2012) erfahren, weshalb sie den Widerspruch erst am 1. Februar 2012 bei der Schweizerischen Vertretung in Santo Domingo habe einreichen können (Beschwerdeakten act. 1), dass das letzte ihr vorliegende Formular die Erklärung über Einkommen und Vermögen vom 10. November 2009 für das Jahr 2009 betreffe, welches sie am 25. Januar 2010 mit allen verlangten Beilagen an die SAK zugestellt habe, und sie seither nie mehr Post von der SAK erhalten habe, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2012 unter Bezugnahme auf die Erklärung in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin seit November 2009 von der SAK keine Briefe mehr erhalten habe, die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, damit sie den Ausschluss aufheben und die ausstehenden Taxationsverfügungen ab 2008 erstellen könne, dass die Vorakten der SAK eine Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge für das Beitragsjahr 2008, ausgefüllt und von der Beschwerdeführerin unterzeichnet am 26. Dezember 2008, mit Eingangsstempel der SAK vom 14. bzw. 19. Januar 2009, enthalten, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nach obgenanntem Datum betreffend Zustellung der "Einkommens- und Vermögenserklärung und/oder der nötigen Belege für die Festsetzung ihrer Beiträge [2008]" zweimal mahnte (SAK 2 und 4), dass aufgrund der Vorakten nicht ersichtlich ist, ob der Beschwerdeführerin sowohl die Mahnungen vom 8. Juni und 11. August 2009 als auch die Ausschlussverfügung vom 18. Januar 2010 rechtsgültig eröffnet worden sind, dass dieser Nachweis der Vorinstanz obliegt und diese in der Vernehmlassung mit der Erklärung "Unter diesen Bedingungen kann der Ausschluss nicht aufrechterhalten werden" sinngemäss darauf hinweist, diesen Nachweis nicht erbringen zu können,

C-2091/2012 dass deshalb mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass das Ausschlussverfahren mangels rechtsgültiger Eröffnung der Mahnungen für die Beiträge 2008 und der Ausschlussverfügung vom 18. Januar 2010 nicht korrekt durchgeführt worden ist, dass sie damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 2 Abs. 6 AHVG i.V.m. Art. 13 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV; SR 831.111]), dass Art 49 Bst. a VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde vom 17. April 2012 deshalb gutzuheissen und sowohl die Ausschlussverfügung vom 18. Januar 2010 als auch der Einspracheentscheid vom 19. März 2012 aufzuheben sind, dass die Vorinstanz anzuweisen ist, die freiwillige Versicherung der Beschwerdeführerin fortzuführen und die Beiträge ab dem Jahre 2008 zu erheben, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), dass der obsiegenden, jedoch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die vorinstanzliche Vernehmlassung der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG mit vorliegendem Urteil zur Kenntnis zu bringen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 17. April 2012 wird gutgeheissen und die Ausschlussverfügung vom 18. Januar 2010 sowie der Einspracheentscheid vom 19. März 2012 werden aufgehoben.

C-2091/2012 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die freiwillige Versicherung der Beschwerdeführerin fortzuführen und die Beiträge ab dem Jahre 2008 zu erheben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage im Doppel: Vernehmlassung) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Urs Walker

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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