Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-2056/2013
Urteil v o m 2 5 . März 2015 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung, Verfügung vom 8. März 2013.
C-2056/2013 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 10. September 2012 (Vorinstanz-act. 1) meldete die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: Ausgleichskasse) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz oder Auffangeinrichtung), dass X._______ es unterlassen habe, einen Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nachzuweisen, obwohl er BVG-pflichtige Arbeitnehmer beschäftige und mit Schreiben vom 30. Juni 2012 zu einem entsprechenden Nachweis aufgefordert worden sei. B. Mit Schreiben vom 19. September 2012 (Vorinstanz-act. 3) drohte die Vorinstanz X._______ den rückwirkenden Anschluss an die Auffangeinrichtung per 1. Januar 2010 unter Kostenfolge an, wenn innert Frist bis zum 19. Oktober 2012 kein Nachweis über den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung für die betreffende Zeit erbracht werde. C. Am 2. Oktober 2012 ist bei der Vorinstanz ein Anmeldeformular zur Anmeldung eines Betriebs sowie eine von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin unterzeichnete Anschlussvereinbarung eingegangen (Vorinstanz-act. 4). D. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 (Vorinstanz-act. 6) orientierte die Vorinstanz X._______, dass trotz eingereichter Anmeldeunterlagen ein freiwilliger Anschluss an die Auffangeinrichtung nicht mehr möglich sei, da die beschäftigte Arbeitnehmerin bereits per 30. April 2011 ausgetreten und damit ein Leistungsfall eingetreten sei. E. Mit Verfügung vom 8. März 2013 (Vorinstanz-act. 8) schloss die Vorinstanz X._______ rückwirkend per 1. Januar 2010 an die Auffangeinrichtung an. Ferner wurde er aufgefordert, innert 10 Tagen die beschäftigten Arbeitnehmer, deren Eintrittsdaten und Löhne zu melden. X._______ wurden die Kosten der Verfügung von Fr. 450.- sowie für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375.- auferlegt. F. Mit Eingabe vom 10. April 2012 (recte: 2013 [Postaufgabe am 11. April 2013]; BVGer-act. 1) erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
C-2056/2013 gegen die Verfügung vom 8. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, den Erlass der auferlegten Kosten und Ratenzahlung für die Beiträge respektive ein direktes Einfordern bei der Arbeitnehmerin. Zur Begründung führte er aus, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass seine Arbeitnehmerin BVG-pflichtig sei; sobald er davon Kenntnis erlangt habe, habe er sie freiwillig angemeldet. Es sei unverhältnismässig, von ihm für den Zwangsanschluss so hohe Gebühren zu verlangen, die er aufgrund seines knappen Budgets mit Ergänzungsleistungen ohnehin nicht bezahlen könne. G. Mit Eingabe vom 23. Mai 2013 (BVGer-act. 3) reichte der Beschwerdeführer das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" und einige Beweismittel ein. H. Am 4. Juli 2013 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Schreibens des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2013 an die Vorinstanz ein, mit welchem er diese aufforderte, ihm ihre Bankverbindung zwecks Bezahlung der unbestrittenen Kosten anzugeben. I. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2013 (BVGer-act. 10) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe seit dem 1. Januar 2010 BVG-pflichtiges Personal beschäftigt und keinen Nachweis für den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung erbracht. Zudem sei eine Arbeitnehmerin bereits ausgetreten, weshalb kein freiwilliger Anschluss mehr möglich und der Zwangsanschluss notwendig gewesen sei. In Bezug auf den Antrag, die Beiträge seien direkt bei der Arbeitnehmerin einzufordern, führte die Vorinstanz aus, die Beiträge seien nicht Verfügungs- und somit vorliegend auch nicht Anfechtungsobjekt, weshalb darüber nicht in diesem Beschwerdeverfahren zu entscheiden sei. J. Mit Replik vom 19. Oktober 2013 (BVGer-act. 12) beantragte der Beschwerdeführer den Erlass der Zusatzkosten für den Zwangsanschluss, den Verzicht auf die Erhebung von Kosten und die Gewährung der unent-
C-2056/2013 geltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte er aus, er habe seine Arbeitnehmerin freiwillig BVG versichert, nachdem ihm bewusst geworden sei, dass eine BVG-Pflicht bestehe, und er habe lediglich aufgrund eines Therapieaufenthaltes die von der Vorinstanz gesetzte Frist von 60 Tagen nicht einhalten können, da ihm die Post in der Klinik nicht zugestellt werden konnte. Am 22. Oktober 2013 (BVGer-act. 13) reichte der Beschwerdeführer eine Leistungsabrechung seiner Krankenversicherung ein, aus welcher hervorging, dass er vom 24. September 2012 bis zum 19. Oktober 2012 zwecks Rehabilitation in einer Klinik verweilte. K. Die Vorinstanz liess sich nicht mehr vernehmen. L. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 (BVGer-act. 16) forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, detaillierte Angaben (namentlich: Dauer des Arbeitsverhältnisses, Art des Vertrags) zum Arbeitsverhältnis von A._______ zu machen und allfällige Belege einzureichen. Mit Eingabe vom 17. Februar 2015 (BVGer-act. 19) nahm der Beschwerdeführer zu den Fragen Stellung, reichte aber keine Belege ein. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des
C-2056/2013 Bundes erfüllt (Art. 60 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 8. März 2013, mit welchem der Beschwerdeführer zwangsweise an die Auffangeinrichtung angeschlossen worden ist, und welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerdeführer kann durch das Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüfen beziehungsweise beurteilen lassen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann deshalb nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen. Fragen, über welche die verfügende Behörde nicht entschieden hat, dürfen somit grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden (vgl. ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 23 Rz. 2.1 ff.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die zu bezahlenden Beiträge seien nicht korrekt respektive er könne diese nicht bezahlen und sie seien deshalb direkt bei der früheren Arbeitnehmenden einzufordern, ist nicht darauf einzutreten, da diese Beiträge nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend Zwangsanschluss sind. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er hat frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. aber die vorstehende E. 1.2) einzutreten ist. 2. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
C-2056/2013 (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2013 in Kraft standen, weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung von Belang sind (BGE 130 V 329 E. 2.3). Soweit nachfolgend nicht anders vermerkt, wird jeweils auf die am 8. März 2013 in Kraft stehende Fassung Bezug genommen. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht per 1. Januar 2010 zwangsweise an die Auffangeinrichtung angeschlossen und ihm die daraus entstandenen Kosten auferlegt hat. 3.1 Obligatorisch in der beruflichen Vorsorge zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss Art. 9 BVG periodisch angepasst und betrug ab 1. Januar 2010 Fr. 20'520.- (vgl. die in jenem Zeitpunkt gültigen Art. 5 BVV 2 und Art. 3a BVV 2). Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist (Art. 1j Abs. 1 lit. a BVV 2 [entspricht dem früheren Art. 1 BVV 2, vgl. AS 2005 4279]).
C-2056/2013 Ebenfalls nicht unterstellt sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV 2). 3.2 Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskassen der AHV überprüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse nicht nach, sich bei einer entsprechenden Pflicht, einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, meldet die Ausgleichskasse den Arbeitgeber der Auffangeinrichtung, welche gemäss Art. 60 Abs. 2 BVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nicht nachkommen, zwangsweise anzuschliessen – und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG). 3.3 Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistungen zu einem Zeitpunkt, in dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen (Art. 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte vorliegend geltend, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er BVG-pflichtig sei. Nachdem ihn die Ausgleichskasse jedoch über die rechtliche Lage aufgeklärt habe, habe er sich bei der Vorinstanz gemeldet. Er sei weder bereit noch in der Lage, die durch den Zwangsanschluss entstandenen (zusätzlichen) Kosten zu tragen. 4.2 Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer habe gemäss Meldung der Ausgleichskasse seit Januar 2010 eine Arbeitnehmerin (A._______) beschäftigt und sei deshalb anschlusspflichtig. Obwohl sich der Beschwerdeführer im Oktober 2012 freiwillig bei der Auffangeinrichtung anmelden wollte, sei eine freiwillige Unterstellung nicht mehr möglich ge-
C-2056/2013 wesen, da B._______, ebenfalls eine Arbeitnehmerin des Beschwerdeführers, bereits per 30. April 2011 ausgetreten und somit ein Freizügigkeitsfall eingetreten sei, was einen freiwilligen Anschluss ausschliesse. 4.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2010 B._______ zu 60% angestellt hatte. Gemäss Anmeldeformular betrug der Jahreslohn Fr. 27'594.20 (vgl. Vorinstanz-act. 4). Auf dem Fragebogen zur Anmeldung eines Betriebes gab der Beschwerdeführer an, die Versicherungszeit erstrecke sich vom 1. Juni 2010 bis zum 30. April 2011. Der Lohnbescheinigung für die Ausgleichskasse ist indes zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vom 1. Januar 2010 bis zum 30. März 2010 eine Arbeitnehmerin, A._______, beschäftigte. Ihr Lohn betrug für die erwähnte Zeitspanne Fr. 7'100.-, was einem aufgerechneten Jahreslohn von Fr. 28'400.- entspricht. Der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2015, dass er mit A._______ einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem variablen Arbeitspensum (auf Abruf, maximal 24 Stunden pro Woche) mit Arbeitsbeginn am 1. Oktober 2009 geschlossen hatte, der von ihm per Ende Mai 2011 gekündigt wurde. Allerdings, so der Beschwerdeführer, habe die Arbeitnehmerin im April und Mai 2011 nicht mehr gearbeitet, da sie krank gewesen sei. Aus dem Vorangehenden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer somit sicher seit 1. Januar 2010 Arbeitnehmende mit BVG-pflichtigen Einkommen über der Schwelle von Fr. 20'520.- beschäftigte. Obwohl der Beschwerdeführer angab, gemäss seinen Unterlagen habe er A._______ seit Oktober 2009 beschäftigt, sind in den Akten keine Hinweise für eine Anstellung im Jahr 2009 vorhanden; auch der Beschwerdeführer konnte dazu keine Belege einreichen. Insbesondere aus dem Schreiben der Vorinstanz vom 19. September 2012 (Vorinstanz-act. 3) ist indes ersichtlich, dass gemäss Meldung der zuständigen Ausgleichskasse eine Anstellung erst per 1. Januar 2010 erfolgt ist. Somit ist mangels Belegen, die auf einen anderen Sachverhalt schliessen liessen und in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Vorinstanz, von einer Anstellung per 1. Januar 2010 auszugehen. Ausnahmetatbestände werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich, so dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, dass ein Anschluss per 1. Januar 2010, gestützt auf den ihr von der Ausgleichskasse gemeldeten Lohn, notwendig ist. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, sind mit den Austritten von B._______ per 30. April 2011 und von A._______ per 30. Mai 2010 (vgl. die Angabe des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 17. Februar 2015) Leistungsfälle eingetreten, so dass ein freiwilliger Anschluss – wie vom Beschwerdeführer mit seiner Anmeldung im Oktober 2012 beabsichtigt – nicht mehr möglich war. Daher geht auch der
C-2056/2013 Einwand des Beschwerdeführers ins Leere, wenn er geltend macht, er habe aufgrund eines Rehabilitationsaufenthaltes vom 24. September 2012 bis zum 19. Oktober 2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht früher reagieren können, zumal eine freiwillige Anmeldung nur bis zum Austritt der beiden Mitarbeitenden möglich gewesen wäre. Der Zwangsanschluss erfolgte von der Vorinstanz in der Ausführung ihres gesetzlichen Auftrags, in Übereinstimmung mit den Anschlussbedingungen, die integrierender Bestandteil der Verfügung sind, und dem angehängten Kostenreglement. Daher sind auch die Versicherungsbedingungen und die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten für den Zwangsanschluss nicht zu beanstanden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Recht zwangsweise der Auffangeinrichtung angeschlossen hat, da er seit 1. Januar 2010 Arbeitnehmende mit BVG-pflichtigen Löhnen beschäftigte und aufgrund des Eintritts von Leistungsfällen kein freiwilliger Anschluss mehr möglich gewesen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine mögliche Ratenzahlung bezüglich der auferlegten Kosten vor der Vorinstanz oder ein allfälliger Erlass dieser Kosten nicht zu entscheiden hat, und dass sich der Beschwerdeführer mit diesen Anliegen direkt an die Vorinstanz wenden möge. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Der unterliegende Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, welches aufgrund der Akten gutzuheissen ist. Es werden daher keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auf-
C-2056/2013 treten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 126 V 143 E. 4).
C-2056/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2015) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: