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Bundesverwaltungsgericht 21.04.2023 C-2024/2023

21. April 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·777 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenberechnung, Einspracheentscheid vom 1. November 2022

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2024/2023

Urteil v o m 2 1 . April 2023 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien A._______, (Deutschland) vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenberechnung, Einspracheentscheid vom 1. November 2022.

C-2024/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Versicherte), vertreten durch B._______, sich mit Eingabe vom 10. März 2023 (BVGer-act. 1) an die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) wandte und um eine rückwirkende Anpassung der Rente ersuchte, da eine nochmalige Überprüfung ergeben habe, dass gewisse Beitragszeiten zu Unrecht unberücksichtigt geblieben seien, dass die Versicherte in ihrer Eingabe ausführte, sie wolle ihr Schreiben nicht als Beschwerde verstanden haben, da die Frist zur Beschwerdeerhebung ohnehin bereits abgelaufen sei, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 10. März 2023 dennoch zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGeract. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und die SAK somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder deren Vertreter zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass hieraus implizit folgt, dass sich in der Beschwerde auch der Beschwerdewille manifestieren und die Beschwerde bedingungs- und vorbehaltlos erhoben werden muss (vgl. FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage 2016, N. 37 zu Art. 52 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass vorliegend auf das Ansetzen einer Nachfrist zu verzichten ist, da die Versicherte bereits in ihrer ursprünglichen Eingabe ausführte, sie wolle nicht Beschwerde führen,

C-2024/2023 dass die Eingabe der Versicherten stattdessen an die Vorinstanz zu überweisen ist, damit diese prüfe, ob es sich bei der Eingabe der Versicherten allenfalls um ein Wiedererwägungsgesuch handle, dass somit im einzelrichterlichen Verfahren auf die Eingabe vom 10. März 2023 nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenlos ist (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG [SR 831.10] in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung), dass weder der Versicherten noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario respektive Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-2024/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 10. März 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe der Versicherten vom 10. März 2023 wird zur weiteren Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-2024/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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