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Bundesverwaltungsgericht 26.05.2021 C-2016/2021

26. Mai 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·784 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Rentenanspruch | IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 18. März 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2016/2021

Urteil v o m 2 6 . M a i 2021 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien A._______, (Österreich), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 18. März 2021.

C-2016/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 18. März 2021 das Gesuch von A._______ um Gewährung einer Invalidenrente abgewiesen hat, dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. April 2021 bei der IVSTA einen "Einspruch" gegen diese Verfügung eingereicht hat, dass die IVSTA diesen "Einspruch" am 29. April 2021 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Eingabe vom 12. April 2021 an die Vorinstanz und nicht das Bundesverwaltungsgericht adressiert wurde, das Schreiben keine Anträge (Rechtsbegehren) zum Beschwerdeverfahren und auch keine Begründung enthält, dass deshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2021 den Beschwerdeführer aufgefordert hat, innert fünf Tagen ab Eröffnung der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung (Deklaration, ob er vor Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde erheben will, und bejahendenfalls Anträge für das Verfahren und eine Begründung seiner Beschwerde) einzureichen, andernfalls auf die Eingabe vom 12. April 2021 nicht eingetreten werde (Dispositivziffern 1 und 2 der Zwischenverfügung), dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zugleich aufgefordert hat, bis zum 4. Juni 2021 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Dispositivziffern 3 und 4 der Zwischenverfügung), dass dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 5. Mai 2021 – gemäss Rückschein – am 7. Mai 2021 persönlich zugestellt wurde, dass die Beschwerdeverbesserung deshalb bis am 12. Mai 2021 (Poststempel) hätte eingereicht werden müssen, was nicht geschehen ist,

C-2016/2021 dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es – wie hier – als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass deshalb die Dispositivziffern 3 und 4 der Zwischenverfügung vom 5. Mai 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführer von der Pflicht zur Bezahlung des auferlegten Kostenvorschusses zu befreien ist, dass weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-2016/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Zwischenverfügung vom 5. Mai 2021 werden aufgehoben und der Beschwerdeführer von der Pflicht zur Bezahlung des auferlegten Kostenvorschusses befreit. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

C-2016/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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