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Bundesverwaltungsgericht 15.02.2016 C-2002/2015

15. Februar 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,693 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Abfindung, Einspracheentscheid vom 23. Februar 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2002/2015

Urteil v o m 1 5 . Februar 2016 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

Parteien A._______, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Abfindung, Einspracheentscheid vom 23. Februar 2015.

C-2002/2015 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich mit Schreiben vom 14. Mai 2014 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; nachfolgend: Vorinstanz) für eine Rente bzw. Abfindung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: act.] 1). Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, das Leistungsgesuch sei bei der serbischen Verbindungsstelle einzureichen (act. 3). B. Am 12. November 2014 registrierte die Vorinstanz den Eingang der Anmeldung für eine Altersrente. A._______ wurde seinen beglaubigten Angaben zufolge (…) 1950 geboren. Er ist verheiratet, Vater eines Kindes mit Jahrgang 1970 und in seiner serbischen Heimat wohnhaft (act. 4, 9). Er machte einen Rentenvorbezug um ein Jahr geltend (vgl. auch act. 1). Mit Schreiben vom 26. November 2014 und vom 29. Dezember 2014 verlangte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer Dokumente betreffend die Arbeitsperioden in der Schweiz ein (act. 6, 7). Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer, er habe von 1985 bis 1988 und 1992 keine Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt (act. 8). C. Nach der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs legte der Beschwerdeführer von 1989 bis 1991 als Arbeitnehmer eine Gesamtversicherungszeit von 21 Monaten zurück (act. 11, Seite 2). In das individuelle Konto wurde ein Erwerbseinkommen von total Fr. 67'266.- eingetragen (act. 10, Seite 2, 4, 5; act. 20). Seine Ehefrau B._______, die (…) 1949 geboren wurde und ebenfalls serbische Staatsangehörige ist, legte in der Schweiz keine Versicherungszeit zurück (act. 10, Seite 1, 3). Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer per 1. November 2014 eine einmalige Abfindung mit Kürzung wegen Rentenvorbezug in der Höhe von Fr. 7'255.- zu (act. 12). D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Februar 2015 (Eingangsdatum) Einsprache. Er beantragte eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung und sinngemäss eine höhere Abfindung als Fr. 7'255.- (act. 13). Mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache mit einlässlicher Begründung ab und bestätigte die angefochtene Verfügung (act. 14).

C-2002/2015 E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. März 2015 (serbischer Poststempel) Beschwerde bei der Vorinstanz. Er beantragte eine Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheids und sinngemäss eine höhere Abfindung als Fr. 7'255.-. Die Vorinstanz leitete die Beschwerde mit Begleitschreiben vom 25. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht weiter (BVGer act 1). F. Mit Schreiben vom 31. März 2015 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, eine schweizerische Korrespondenzadresse zu bezeichnen (BVGer act. 2). Mit Schreiben vom 20. April 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, er könne keine Korrespondenzadresse bezeichnen, da er keine Angehörigen oder Freunde in der Schweiz habe. Er bat sinngemäss um Zustellung der künftigen Korrespondenz durch die schweizerische Botschaft (BVGer act. 3). Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer erneut auf, eine schweizerische Korrespondenzadresse zu bezeichnen. Ohne Zustelldomizil erfolge die Eröffnung künftiger Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt (BVGer act. 4, 5, 6). Die Verfügung vom 13. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2015 über die schweizerische Botschaft in Belgrad zugestellt (BVGer act. 7, 16). Mit Eingabe vom 19. Juni 2015 (Eingangsdatum) erklärte der Beschwerdeführer, er sei einverstanden, wenn ihm künftige Anordnungen und Entscheide durch die schweizerische Botschaft in Belgrad zugestellt würden. Er habe weder Angehörige noch Freunde in der Schweiz (BVGer act. 8). G. Die Verfügung vom 26. Juni 2015, mit der der Instruktionsrichter die Vorinstanz um eine Vernehmlassung unter Beilage der gesamten Akten ersuchte, wurde dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt eröffnet (BVGer act. 9, 10, 11). H. Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (BVGer act. 12). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund der anwendbaren Formel resultiere eine Abfindung von Fr. 7'255.-. Der Beschwerdeführer gehe irrtümlich davon aus, dass ihm eine zusätzliche Auszahlung von Fr. 1'718.- zustehen würde. Bei

C-2002/2015 diesem Betrag handle es sich nur um das Berechnungselement der theoretischen monatlichen Vollrente. Der Beschwerdeführer habe keinen entsprechenden Leistungsanspruch. I. Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik. Die Eröffnung erfolgte durch Publikation im Bundesblatt (BVGer act. 13, 14, 15). J. Nachdem keine Replik eingereicht worden war, schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. August 2015 ab. Weitere Instruktionsmassnahmen blieben vorbehalten (BVGer act. 17, 18). K. Auf die weiteren Vorbingen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Der Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 23. Februar 2015 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

C-2002/2015 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 23. Februar 2015 und wurde dem Beschwerdeführer postalisch an seine Adresse in Serbien zugestellt. Das Zustelldatum ist nicht dokumentiert. Die Beschwerdeschrift wurde gemäss dem serbischen Poststempel am 18. März 2015 aufgegeben und ging in der Folge am 23. März 2015 bei der Vorinstanz ein, die sie mit Begleitschreiben vom 25. März 2015 der Zuständigkeit halber umgehend an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, wo sie am 30. März 2015 eintraf (BVGer act. 1). Die Einreichung der Beschwerde bei der nicht zuständigen Vorinstanz schadet dem Beschwerdeführer gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG nicht (vgl. auch Art. 21 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerde wurde somit fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids eingereicht (Art. 60 ATSG). 1.4 Die Beschwerde enthält zumindest sinngemäss einen Antrag und eine Begründung und wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben. Unter Mitberücksichtigung seiner Eingaben vom 20. April 2015 (BVGer act. 3) und vom 19. Juni 2015 (Eingangsdatum; BVGer act. 8) ist von einem rechtsgenüglichen Beschwerdewillen auszugehen (vgl. BGE 117 Ia 126 E. 5c und d). Eine Kopie des angefochtenen Einspracheentscheids ist aktenkundig (BVGer act. 1). Speziell bei Eingaben, die von juristischen Laien formuliert werden, dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 120 Rz. 2.211, S. 123 Rz. 2.219). Die Beschwerde wurde somit formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Im Folgenden sind die im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze zur Prüfung der angefochtenen Abfindung der Alters- und Hinterlassenenversicherung darzustellen. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst.

C-2002/2015 dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 2.3 Der Beschwerdeführer ist ebenso wie seine bei der AHV nicht versicherte Ehefrau in seiner serbischen Heimat wohnhaft. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit einzelnen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens wie Kroatien, Slowenien und Mazedonien neue Abkommen über die

C-2002/2015 soziale Sicherheit abgeschlossen. Das mit der Republik Serbien neu ausgehandelte und am 11. Oktober 2010 in Belgrad unterzeichnete Abkommen über soziale Sicherheit ist noch nicht in Kraft getreten. Für Staatsangehörige von Serbien finden daher weiterhin das Sozialversicherungsabkommen und die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Sozialversicherungsabkommens (SR 0.831.109.818.12; nachfolgend: Verwaltungsvereinbarung) Anwendung. Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2.4 Hat ein jugoslawischer Staatsangehöriger, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der AHV, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen (Art. 7a des Sozialversicherungsabkommens; vgl. auch Ziffer 8 des Schlussprotokolls). Im Übrigen sind im Sozialversicherungsabkommen und in der Verwaltungsvereinbarung keine Vorschriften auszumachen, die nachfolgend zu beachten wären. Die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Barwerts der geschuldeten Altersrente bestimmen sich deshalb nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101). Es finden grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften Anwendung, die beim Eintritt des Versicherungsereignisses per 1. November 2014 massgeblich gewesen sind. 2.5 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen

C-2002/2015 der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Das ordentliche Rentenalter für Männer liegt bei 65 Altersjahren (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Die Altersrente kann um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden, wobei dann ein Kürzungssatz von 6,8 % pro Vorbezugsjahr zur Anwendung gelangt (Art. 40 AHVG in Verbindung mit Art. 56 AHVV). Bei den Monatsrenten werden Beträge von 50 und mehr Rappen auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet und Beträge von weniger als 50 Rappen auf den nächsten ganzen Franken abgerundet (Art. 53 Abs. 2 AHVV). 2.6 Der Bundesrat kann nach Art. 72 Abs. 1 AHVG das Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV) beauftragen, den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen Weisungen für den einheitlichen Vollzug zu erteilen. Ferner kann der Bundesrat das BSV ermächtigen, verbindliche Tabellen zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen aufzustellen. In Wahrnehmung seiner Kompetenzen aus Art. 51bis Abs. 1 AHVV, Art. 52 Abs. 1bis AHVV und Art. 53 Abs. 1 AHVV hat das BSV die massgeblichen Aufwertungsfaktoren festgelegt und verbindliche Rententabellen aufgestellt. Weiter hat es die Barwerttabellen herausgegeben, mittels derer die Rentenabfindungen zu ermitteln sind, die in den Sozialversicherungsabkommen vorgesehen sind. Bei den Barwerttabellen, den Rententabellen und den Aufwertungsfaktoren, die auf der Webseite http://www. bsv.admin.ch abgerufen werden können, handelt es sich um Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen. Sie haben Weisungscharakter und sollen als solche eine einheitliche und rechtsgleiche Rechtsanwendung sowie die verwaltungsmässige Praktikabilität gewährleisten. Verwaltungsweisungen sind auch für das Sozialversicherungsgericht nicht unbeachtlich. Soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen, sind sie auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Das Sozialversicherungsgericht weicht ohne einen triftigen Grund nicht von einer überzeugenden Verwaltungsweisung ab (Urteil des Eidge-

C-2002/2015 nössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 172 E. 4.3.1 und weiteren Hinweisen). 3. Vorfrageweise ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Altersrente, eine Abfindung oder ein Wahlrecht zwischen diesen Leistungen zusteht. 3.1 Der Beschwerdeführer war von August bis November 1989, von Mai bis Dezember 1990 und von April bis Dezember 1991 als Arbeitnehmer bei der AHV versichert (act. 11, Seite 2). Während dieser Versicherungszeit von 21 Monaten oder einem Jahr und neun Monaten wurde ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 67'266.- abgerechnet (act. 10, Seite 2; act. 20). Diese Eckdaten werden nicht substantiell bestritten (vgl. act. 8). Der Beschwerdeführer macht eine um ein Jahr vorbezogene Altersrente bzw. Abfindung per 1. November 2014 geltend (act. 1; act. 4, Seite 2). 3.2 Der theoretische Rentenanspruch des Beschwerdeführers, der lediglich ein volles Beitragsjahr aufweist, bestimmt sich nach dem Skalenwähler für Männer bei Vorbezug aufgrund der Rentenskala 1 (vgl. Rententabellen 2013, Seite 12, 13). Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften sind nach der Aktenlage nicht zu berücksichtigen. Eine Aufwertung nach Art. 30 Abs. 1 AHVG ist nicht vorzunehmen, da erstmals im Jahr 1989 ein Erwerbseinkommen erfasst wurde (vgl. Aufwertungsfaktoren 2014). Das durchschnittliche Jahreseinkommen beträgt Fr. 38'438.- (Fr. 67'266.- : 21 Monate x 12 Monate). Die monatliche Teilrente beläuft sich nach der Rentenskala 1 bei einem massgeblichen Jahreseinkommen bis Fr. 39'312.- auf Fr. 39.- (vgl. Rententabellen 2013, Seite 104). Aufgrund der Kürzung wegen des Vorbezugs um ein Jahr von 6,8 % reduziert sie sich auf Fr. 36.-. 3.3 Im Vergleich dazu liegt die entsprechende monatliche Vollrente (bei einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen bis Fr. 39'312.-) gemäss der Rentenskala 44 mit Fr. 1'718.- mehr als das Zehnfache über diesem Betrag (vgl. Rententabellen 2013, Seite 18). Demnach hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 7a des Sozialversicherungsabkommens zu Recht eine einmalige Abfindung zugesprochen, womit weder er selber noch seine Hinterlassenen gegenüber der AHV künftig irgendwelche Ansprüche aus den abgegoltenen Beiträgen geltend machen können.

C-2002/2015 3.4 Zur Verdeutlichung ist anzumerken, dass es sich bei der ordentlichen Vollrente von Fr. 1'718.- lediglich um eine Vergleichsgrösse handelt, die im angefochtenen Einspracheentscheid eruiert werden musste, damit die Vorinstanz bestimmen konnte, ob dem Beschwerdeführer gemäss Art. 7a des Sozialversicherungsabkommens eine monatliche Altersrente, ein Abfindung oder ein Wahlrecht zwischen diesen Leistungen zusteht (act. 14, Seite 3). Der Betrag von Fr. 1'718.- stellt insofern bloss eine fiktive Grösse dar. Da der Beschwerdeführer nur während einem Jahr und neun Monate Beiträge in die AHV einbezahlt hat, er mithin nur eine sehr lückenhafte Beitragsdauer aufweist, bestimmt sich sein theoretischer Rentenanspruch nicht aufgrund der Rentenskala 44. 4. Streitig und zu prüfen ist in einem nächsten Schritt die Höhe der verfügten einmaligen Abfindung von Fr. 7'255.-. Der Beschwerdeführer rügt lediglich sinngemäss, der im Einspracheentscheid angeführte Betrag für eine ordentliche Vollrente von Fr. 1'718.- sei falsch. Er bittet um Prüfung einer zusätzlichen Auszahlung (BVGer act. 1). 4.1 Der Betrag der Abfindung berechnet sich im Fall des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau in der AHV nicht versichert ist, gemäss den Barwerttabellen des Bundesamts für Sozialversicherungen anhand der folgenden Formel (vgl. Barwerttabellen, Seite 20): Kapitalwert = [B1(x) x RH1 + (B2(y) – B3(x,y)) x 0.8 x RH1] x 12 RH1 steht für die Rentenhöhe der aktuellen Rente im massgebenden Zeitpunkt, welche nach dem Gesagten Fr. 36.- beträgt (vgl. Barwerttabellen, Seite 7, 8). B1(x) steht für den Barwert einer lebenslänglichen Rente für Männer. B2(y) steht für den Barwert einer lebenslänglichen Rente für Frauen. B3(x,y) steht für den Barwert einer lebenslänglichen Verbindungsrente für einen Mann im Alter x und einer Frau im Alter y. Die Werte für die Faktoren B1(x), B2(y) und B3(x,y) ergeben sich aus den Barwerttabellen. 4.2 Die Vorinstanz berechnete die einmalige Abfindung wie folgt (act. 14, Seite 3; BVGer act. 12): [13.708 x Fr. 36.-] + [(15.769 - 11.914) x 0.8 x Fr. 36.-] x 12 = Fr. 7'255.- 4.3 Der Beschwerdeführer wurde (…) 1950 geboren und hat seine Abfindung im Alter von 64 Jahren per 1. November 2014 bezogen. Der bisherige

C-2002/2015 Wert für B1(x) von Fr. 13.708 ist folglich korrekt (vgl. Barwerttabellen, Seite 60). Die (…) 1949 geborene Ehefrau des Beschwerdeführers war bei Eintritt des Versicherungsereignisses per 1. November 2014 noch 65 Jahre alt. 66 Jahre alt wurde sie erst am (…) 2015. Folglich sind diejenigen Faktoren auszuwählen, die ihrem damaligen Alter von 65 Jahren entsprechen. Dadurch ergibt sich eine Korrektur an der vorinstanzlichen Berechnung, in der fälschlicherweise die Werte für Frauen im Alter von 66 Jahren herangezogen wurden. Werden für B2(y) mit 16.212 und für B3(x,y) mit 12.077 (analog wie beim Berechnungsbeispiel auf der Seite 20) die korrekten Werte eingesetzt, erhöht sich die einmalige Abfindung der AHV geringfügig von Fr. 7'255.- auf Fr. 7'351.- (vgl. Barwerttabellen, Seite 60, 62): [13.708 x Fr 36.-] + [(16.212 – 12.077) x 0.8 x Fr. 36.-] x 12 = Fr. 7'351.- 4.4 Aus der korrigierten Berechnung resultiert demnach eine Differenz von Fr. 96.- zu Gunsten des Beschwerdeführers (Fr. 7'351.- - Fr. 7'255.-). 5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der einmaligen Abfindung der AHV Anspruch auf eine Nachzahlung von Fr. 96.- hat. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Weder der Beschwerdeführer selber noch seine Hinterlassenen können künftig gegenüber der AHV irgendwelche Ansprüche aus den abgegoltenen Beiträgen geltend machen. Aufgrund der Anordnung in der Verfügung vom 13. Mai 2015 (BVGer act. 6) erfolgt die Eröffnung des Dispositivs des vorliegenden Urteils durch Publikation im Bundesblatt. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten war, keine notwendigen, unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des

C-2002/2015 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.3 Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner einmaligen Abfindung der AHV eine Nachzahlung von Fr. 96.- auszurichten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-2002/2015 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Lukas Schobinger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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