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Bundesverwaltungsgericht 27.09.2012 C-1990/2012

27. September 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,649 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Freiwillige Versicherung | Freiwillige Versicherung AHV/IV (Ausschluss); Einspracheentscheid der SAK vom 27. März 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1990/2012

Urteil v o m 2 7 . September 2012 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.

Parteien

A._______, (wohnhaft in Argentinien), Zustelladresse: B._______, Z._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Freiwillige Versicherung AHV/IV (Ausschluss); Einspracheentscheid der SAK vom 27. März 2012.

C-1990/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass auf Antrag von A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren 1968, wohnhaft und verheiratet in Argentinien, die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) am 5. November 2008 die Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. September 2007 bestätigte (act. SAK/8), dass nach unbeantworteter erster Mahnung vom 30. November 2010 die SAK mit eingeschriebenem Brief vom 31. Januar 2011 die ausstehenden Beitragszahlungen für das Jahr 2009 ein zweites Mal bei der Versicherten einmahnte, andernfalls drohe bei Nichtzahlung der Beiträge der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung (act. SAK/27 f., vgl. auch Beitragsverfügung für das Jahr 2009 [act. SAK/26]) und act. SAK/29 ff.), dass sowohl die von der SAK am 31. August 2011 und 24. Oktober 2011 verfügten Zinsen für das Jahr 2008 und 2009 als auch die jeweils zweite Mahnung für die Verzugszinsen 2008 (mit Datum 31. Oktober 2011) und 2009 (mit Datum 31. Dezember 2011) nicht eingeschrieben der Versicherten zugestellt worden sind (act. SAK/42, 47, 48 und 49), dass die SAK mit eingeschriebener Verfügung vom 19. Januar 2012, zugestellt an das Domizil der Versicherten in Argentinien, die Versicherte aus der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ausschloss, weil Letztgenannte – trotz zweimaliger Mahnung – den Beitragszahlungen und Verzugszinsen für 2009 nicht fristgerecht nachgekommen sei (act. SAK/51), dass die Versicherte am 1. März 2012 via E-Mail und gleichentags auf postalischem Weg gegen die Ausschlussverfügung Einsprache erhob und darlegte, dass sie die Beitragszahlungen für das Jahr 2009 bereits am 5. September 2011 mittels Einzahlungsschein vollständig beglichen habe und aus dem Schreiben der SAK vom 15. April 2011 klar hervorgehe, dass ihr ein Aufschub der Zahlungen für das Jahr 2009 bis zum 31. Dezember 2011 und für das Jahr 2010 bis Jahresende 2012 gewährt worden sei (act. SAK/52, 54a und 32), dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 27. März 2012 die Einsprache der Versicherten vom 1. März 2012 mangels Zahlung der Beiträge 2009 inkl. Verzugszinsen 2009 in der Höhe von Fr. 111.45 abwies (act. SAK/55),

C-1990/2012 dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. März 2012 (Poststempel: 4. April 2012 Y._______) anfocht und sinngemäss beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, da sie keine Mahnungen zu den ausstehenden Verzugszinsen 2008 und 2009 erhalten habe und sie zudem sicher gewesen sei, dass alle geschuldeten Beiträge mit Datum vom 7. September 2011 (Überweisungsdatum 5. September 2011) fristgerecht von ihr bezahlt worden seien (act. 1), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2012 bestätigte, der Anschluss aus der freiwilligen Versicherung sei korrekt und aus dem Grund erfolgt, weil die Beiträge und Verzugszinsen 2009 nicht rechtzeitig bezahlt worden seien und grundsätzlich auch – "entgegen der Falschauskunft vom 15.4.2011, (…)" - die Beiträge von 2010 bis spätestens Ende der Ausschlussfrist (31. Dezember 2011) hätten beglichen werden müssen (act. 8), dass die Vorinstanz beantragte, dass die Beschwerde dennoch gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben sei, da die Beschwerdeführerin (erstmals) in der Beschwerdeschrift geltend gemacht habe, dass sie die Mahnungen für die Zinsverfügungen nicht erhalten habe und die Vorinstanz den Zustellnachweis nicht erbringen könne (act. 8), dass die Vorinstanz weiter ausführte, sie werde folgedessen – nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens – der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von 30 Tagen zwecks Einzahlung des Betrages von Fr. 1'048.05 (Restbeiträge 2009 Fr. 30.15, Verzugszinsen 2009 Fr. 81.30, AHV-Beiträge 2010 Fr. 936.60) gewähren, mit der Androhung, dass ansonsten am Ausschluss vom 19. Januar 2012 festgehalten werde (act. 8), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,

C-1990/2012 dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen ist, wobei die Frist am Tag nach der Mitteilung an die entsprechende Partei zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung vom 27. März 2012 nicht eingeschrieben an die Zustelladresse der Beschwerdeführerin in Argentinien zugestellt worden ist, die Vorinstanz den ihr obliegenden Nachweis des Eröffnungszeitpunkts nicht erbracht und die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung in ihrer Vernehmlassung auch nicht bestritten hat, dass vorliegend davon auszugehen ist, dass die Rechtsmittelfrist eingehalten und die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen darstellt und es daher unerlässlich ist, dass der oder die Betroffene, wenn ihm/ihr der Ausschluss droht, genaue Kenntnis davon hat, welchen Betrag er bis zu welchem Datum zu bezahlen hat, um den Ausschluss abzuwenden (BGE 117 V 97 E. 2c), dass die Beschwerdeführerin gemäss vorliegender Akten glaubhaft darlegte, dass sie keine Kenntnis von den ausstehenden und von der Vorinstanz eingemahnten Verzugszinsen für das Jahr 2008 und 2009 sowie den ausstehenden Beitragszahlungen für 2009 vor dem Ausschluss haben konnte, da die Verzugszinsen – gemäss Einspracheentscheid vom 27. März 2012 – für das Jahr 2008 erst am 30. Juni 2011 (recte: 31. August 2011, vgl. act. SAK 42) und für das Jahr 2009 erst am 24. Oktober 2011 verfügt und diese Verfügungen zudem nicht eingeschrieben versandt worden waren, dass die Beschwerdeführerin praktisch zeitgleich (am 5. September 2011) einen Betrag von Fr. 945.- auf das Konto der SAK überwiesen hat, dass die Beschwerdeführerin gemäss Beschwerde keine Mahnungen bezüglich der ausstehenden Verzugszinsen erhalten habe, aber auch nicht

C-1990/2012 ausschliesse, dass unter Umständen Postsendungen in Argentinien "untergehen" oder auf dem Postamt verloren gehen könnten (act. 1), dass gemäss der im Sozialversicherungsprozess beherrschenden Untersuchungsmaxime die objektive Beweislast der Tatsache und des Zeitpunktes der Zustellung der Verwaltung obliegt und im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 103 V 65 E. 2a mit weiteren Hinweisen), dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Begehren der Beschwerdeführerin nicht entsprochen werden sollte, dass selbst die Vorinstanz offensichtliche Mängel bei der schriftlichen Auskunftserteilung am 15. April 2011 feststellte und den Zustellungsbeweis für die Mahnungen (Verzugszinsen 2009) nicht erbringen konnte, sodass sie vernehmlassungsweise die Gutheissung der Beschwerde beantragte, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 27. März 2012 aufzuheben, die Beschwerdeführerin weiter in der freiwilligen Versicherung zu führen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie die ausstehenden Beiträge und Zinsen einfordere, unter Beachtung des in Art. 17 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) festgehaltenen Verfahrens, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht berufsmässig vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, sodass

C-1990/2012 keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass der Einspracheentscheid vom 27. März 2012 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen

C-1990/2012 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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