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Bundesverwaltungsgericht 14.10.2014 C-1972/2014

14. Oktober 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,384 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Einreiseverbot | Einreiseverbot

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1972/2014

Urteil v o m 1 4 . Oktober 2014 Besetzung

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. Jachen Curdin Bonorand, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

C-1972/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die 1977 geborene A._______, Staatsangehörige der Ukraine mit Aufenthaltsberechtigung in Tschechien, am 6. Dezember 2013 zu ihrem in der Schweiz (als Koch) erwerbstätigen Partner einreiste, dass sie am Beschäftigungsort ihres Partners, einem Freizeitpark in Graubünden, in der Zeit vom 16. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2013 ebenfalls arbeitete, allerdings ohne hierfür über eine Bewilligung zu verfügen, dass sie deswegen am 7. März 2014 von der Kantonspolizei Graubünden einvernommen wurde und angab, im Hinblick auf die Zusage des Geschäftsführers des Freizeitparks, sich für sie um eine Bewilligung zu bemühen, eine Stunde pro Tag in der Wäscherei gearbeitet und in der Silvesternacht ihrem Freund in der Küche ausgeholfen zu haben (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 7. März 2014 [Vorakten]), dass ihr bei dieser Einvernahme sowohl die Wegweisung als auch ein Einreiseverbot in Aussicht gestellt wurde und dass ihr die Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zu diesen Massnahmen zu äussern, dass ihr im Anschluss an die Einvernahme eine Wegweisungsverfügung, dies unter Anordnung einer Ausreisefrist bis zum 17. März 2014, ausgehändigt wurde, dass das BFM über sie mit Verfügung vom 11. März 2014 ein Einreiseverbot, gültig vom 18. März 2014 bis zum 17. März 2015, verhängte, dass zur Begründung der Fernhaltemassnahme ausgeführt wurde, A._______ sei in der Zeit vom 6. Dezember 2013 bis zum 6. März 2014 – ohne entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung – mehrere Wochen in der Schweiz erwerbstätig gewesen, worin ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liege, dass A._______, nunmehr anwaltlich vertreten, gegen diese Verfügung am 11. April 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass sie in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, sie habe, wie bereits bei der polizeilichen Einvernahme geschildert, mit Waschen und Bügeln höchstens eine Stunde pro Tag gearbeitet und nur in der Silvesternacht ihrem Partner beim Kochen unterstützend zur Seite gestanden,

C-1972/2014 dass, so die Beschwerdeführerin, angesichts dieser wenigen Stunden Arbeit nicht von einer eigentlichen Erwerbstätigkeit, sondern nur von einem "symbolischen Aushilfsdienst" gesprochen werden könne, dass, so ihr weiterer Einwand, das Einreiseverbot erlassen worden sei, ohne dass der Geschäftsführer des Freizeitparks zur Frage der Beschäftigung einvernommen worden wäre, dass, so die Beschwerdeführerin weiter, ihr Fehlverhalten nicht als schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu qualifizieren sei und sich demzufolge keine Fernhaltemassnahme rechtfertige, dass andernfalls, so die abschliessende Beschwerdebegründung, zumindest ihr privates Interesse an Besuchen bei ihrem Lebenspartner berücksichtigt werden müsse und das Einreiseverbots auf sechs Monate zu reduzieren sei, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2014 unter Hinweis auf ihre bestehende Praxis die Abweisung der Beschwerde beantragt und ausführt, die Beschwerdeführerin habe sowohl bei der polizeilichen Einvernahme als auch in der Rechtsmitteleingabe die Aufnahme der Erwerbstätigkeit bestätigt, dass die Beschwerdeführerin auf eine nachfolgende Replik verzichtet hat, dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. August 2014 geschlossen wurde.

und zieht in Erwägung, dass vom BFM erlassene Einreiseverbote der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz richtet, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und 52 VwVG),

C-1972/2014 dass das BFM gegen ausländische Personen u.a. dann Einreiseverbote verfügen kann, wenn diese gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]), dass ein Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt wird, es sei denn, von der ausländischen Person gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67 Abs. 3 AuG), dass aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder dieses vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden kann (Art. 67 Abs. 5 AuG), dass das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten darstellt, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813), dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.20]), und dass ein derartiges Verhalten in der Vergangenheit die Gefahr entsprechender künftiger Störungen vermuten lässt (vgl. Botschaft, a.a.O. S.3760; vgl. auch Urteil des BVGer C-5819/2012 vom 26. August 2014 E. 3.2 m.H. [zur Publikation vorgesehen]), dass ausländische Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung benötigen (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AuG), dass als Erwerbstätigkeit jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit gilt, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG), dass es dabei ohne Belang ist, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE),

C-1972/2014 dass vor diesem Hintergrund eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin während der letzten beiden Wochen des Jahres 2013 nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin ihr illegales Tun durchaus bewusst war (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 7. März 2014 [Vorakten]), dass es angesichts dessen ohne Belang ist, ob ihr Arbeitgeber sich für sie um die Erteilung einer Bewilligung bemühen wollte, und sich eine in diese Richtung gehende Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz demzufolge erübrigte, dass die illegale Beschäftigung der Beschwerdeführerin somit einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellte und hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gab, dass unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist (zur Verhältnismässigkeitsprüfung: vgl. HÄFELIN ET AL; Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, S. 138 f.), dass sich wichtige öffentliche Interessen sowohl aus dem auf eine konsequente Massnahmenpraxis abzuzielenden Gedanken der Generalprävention ergeben als auch aus dem der Spezialprävention, der das Ziel hat, die betroffene Person künftig zu regelkonformem Verhalten zu motivieren (vgl. zitiertes Urteil C-5819/2012 E. 8.2 m.H.), dass das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot, gültig bis zum 17. März 2015, mit seiner einjährigen Gesamtdauer an der untersten Grenze des in der Praxis Üblichen liegt und die Beziehung zu ihrem Lebenspartner hierdurch keine wesentliche Einschränkung erfährt, dass infolge der Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen das Einreiseverbot als verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu betrachten ist, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde abzuweisen ist, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff.

C-1972/2014 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz – das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake

Versand:

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