Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C197/2010 Urteil v om 1 7 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Verfügung vom 12. November 2009.
C197/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der am 20. Februar 1940 geborene, aus dem Kosovo stammende und dort wohnende Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B._______, am 26. September 2005 der Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) den Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente der schweizerischen Alters und Hinterlassenenversicherung (AHV) gestellt hat, in welchem er festhielt, in der Schweiz bei der D._______, _______, 4 Monate und im Jahre 1977 bei der E._______ 9 Monate gearbeitet und somit die gesetzliche Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt zu haben (act. 33), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2005 – offenbar in Beantwortung eines nicht aktenkundigen Schreibens der Vorinstanz – festhalten liess, dass er bei der E._______ 10 Monate gearbeitet habe (act. 32), dass sich aus den Akten nicht ergibt, ob und allenfalls wie über das Gesuch vom 26. September 2005 entschieden worden ist, dass sich der Beschwerdeführer selbst am 29. Dezember 2008 auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der gemäss dem vorliegend anwendbaren Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) zuständigen serbischen Sozialversicherungsbehörde erneut zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen Alters und Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hat (act. 5), dass die Vorinstanz, der diese Anmeldung zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, festgestellt hat, dass auf dem Auszug aus dem individuellen Konto (im Folgenden: IK) des Beschwerdeführers bloss 3 Beitragsmonate im Jahre 1978 festgehalten sind (act. 24), so dass sie mit Verfügung vom 6. Februar 2009 das Rentengesuch wegen fehlender Mindestbeitragsdauer abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B._______, hiergegen am 23. März 2009 Einsprache erheben liess – mit der Begründung, er habe insgesamt 13 Monate in der Schweiz gearbeitet, davon 9 Monate bei der E._______, sodass er Anspruch auf eine Altersrente habe (act. 34 bis 37),
C197/2010 dass die Vorinstanz daraufhin bei den zuständigen Tessiner Behörden Abklärungen zur Vollständigkeit des IK einholte und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, Lohnabrechnungen der damaligen Schweizer Arbeitgeber einzureichen (act 38 ff.), dass am 13. August 2009 bei der Vorinstanz eine unvollständige, kaum lesbare Lohnliste der D._______ SA, _______, sowie ein (vom Beschwerdeführer allerdings nicht unterzeichneter) Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der E._______ vom 24. Juni 1977 einging, dem zu entnehmen ist, dass dieser nicht vor dem 4. Juli 1977 in die Schweiz einreisen durfte, und dass das Arbeitsverhältnis bis zum 21. Dezember 1977 dauern sollte (act. 42 und 43), dass die Ausgleichskasse des Kantons Tessin der Vorinstanz mit Schreiben vom 7. August 2009 mitteilte, es fänden sich keine Hinweise auf AHV/IVBeiträgen des Beschwerdeführers im Jahre 1977, also für die Anstellung bei der E._______ (act. 49), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2009 Unterlagen nachreichte, die bis auf eine Familienstandsbescheinigung gemäss Sozialversicherungsabkommen (act. 55) bereits aktenkundig waren (act. 59), dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 12. November 2009 die Einsprache vom 23. März 2009 abwies, da einzig AHV/IV Beitragszahlungen während 3 Monaten im Jahre 1978 (Arbeit bei der D._______ SA) nachgewiesen seien (act. 53), dass der Beschwerdeführer, nun nicht mehr vertreten, am 27. Dezember 2009 gegen diesen Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Ausrichtung einer Altersrente der AHV bzw. die Rückerstattung seiner AHV/IVBeiträge beantragte, dass der Beschwerdeführer seine Anträge damit begründete, er habe in der Schweiz 9 Monate bei der E._______ und 13 Monate bei der D._______ SA gearbeitet, dass der Beschwerdeführer zudem den Verfahrensantrag stellte, das Bundesverwaltungsgericht habe bei den "entsprechenden Landesstellen Eingaben über meine Versicherung" einzuholen,
C197/2010 dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte und dies erneut damit begründete, dass für den Beschwerdeführer nur während 3 Monaten im Jahre 1978 AHV/IVBeiträge geleistet worden seien, so dass er die Mindestbeitragdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) nicht erfülle, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. März 2010 Gelegenheit geboten wurde, eine Replik einzureichen, wovon er keinen Gebrauch machte, dass der Beschwerdeführer zuerst formlos mit Schreiben vom 19. Januar 2010 und anschliessend förmlich mit Verfügung vom 10. März 2010, die auf diplomatischem Weg zugestellt wurde, aufgefordert wurde, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu nennen, ansonsten künftige Mitteilungen und Entscheide in dieser Sache durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden, dass der Beschwerdeführer bis heute kein Zustelldomizil in der Schweiz angegeben hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. Art. 85bis Abs. 1 AHVG), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass aufgrund der Akten nicht erstellt werden kann, wann der angefochtene Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, so dass nach Treu und Glauben davon auszugehen ist, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde, dass auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann, als die Rückzahlung von AHV/IVBeiträgen beantragt wird, hat die Vorinstanz hierüber doch nicht entschieden, und liegt dieser Antrag damit ausserhalb der Anfechtungsgegenstands (vgl. BGE 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen),
C197/2010 dass die weiteren Prozessvoraussetzungen aber ohne Zweifel gegeben sind, so dass auf die Beschwerde im Übrigen einzutreten ist, dass Anspruch auf ordentliche Altersrenten der AHV nur hat, wem für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG), dass ein volles Beitragsjahr laut Art. 50 der Verordnung über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) dann vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist, dass gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG obligatorisch bei der AHV versichert ist, wer Wohnsitz in der Schweiz und/oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt, dass an dieser gesetzlichen Ordnung das Sozialversicherungsabkommen nichts ändert (Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens, vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgericht C 5093/2010 vom 26. Oktober 2010, E. 3), dass dem IK des Beschwerdeführers entnommen werden kann, dass für ihn während 3 Monaten im Jahre 1978 von der D._______ SA Beiträge geleistet worden sind, dass im IK des Beschwerdeführers keine weiteren Beitragszeiten verzeichnet sind, und Abklärungen der Vorinstanz bei den zuständigen Tessiner Behörden auch keine weiteren Beitragszeiten ergeben haben, dass unter diesen Umständen eine erneute Abklärung durch das Gericht aussichtslos erscheint und der entsprechende Verfahrensantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer allerdings geltend macht, er habe bereits im Jahre 1977 während 9 Monaten bei der E._______ gearbeitet – was bedeuten würde, dass er während mehr als elf Monaten obligatorisch bei der AHV versichert gewesen wäre,
C197/2010 dass der Beschwerdeführer als Beweis für seine Behauptung einzig den Arbeitsvertrag vom 24. Juni 1977 vorlegt, dass die Angaben auf diesem Vertrag der Behauptung des Beschwerdeführers krass widersprechen, ist ihm doch zu entnehmen, dass er nicht vor dem 4. Juli 1977 in die Schweiz einreisen durfte, und dass das Arbeitsverhältnis bis zum 21. Dezember 1977 dauern sollte, so dass nur eine Anstellungsdauer von knapp 6 Monaten belegt ist, dass unter diesen Umständen von einer Versicherungsdauer von knapp 6 Monaten im Jahre 1977 und von 3 Monaten im Jahre 1978 auszugehen ist, und es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist zu beweisen, dass er länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a AHVG versichert war, dass der Beschwerdeführer weder geltend macht noch den Akten entnommen werden könnte, dass er jemals freiwillig bei der AHV versichert gewesen wäre (Art. 2 AHVG), dass somit feststeht, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung eines vollen Beitragsjahres nicht erfüllt und somit keinen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente der AHV hat, dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer androhungsgemäss durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt zu eröffnen ist (Art. 36 Bst. b VwVG), dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C197/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (RefNr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: