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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2009 C-1950/2008

25. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,982 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung einer Einreisebewilligung

Volltext

Abtei lung II I C-1950/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Juni 2009 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. N._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dirk Wimmer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung einer Einreisebewilligung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1950/2008 Sachverhalt: A. Am 15. Januar 2008 beantragte der aus dem Kosovo stammende S._______ (geboren 1975, nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Aargau wohnhaften Bruder N._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau beim Gastgeber weitere Abklärungen getätigt und an die Vorinstanz weitergleitet hatte, wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 25. Februar 2008 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass keine Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt bestehe. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. März 2008 erhob der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt. Zur Begründung rügt er im Wesentlichen, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht gewährleistet wäre. Der Gesuchsteller habe familiäre und berufliche Verpflichtungen in seinem Heimatland. D. In ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2008 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. E. Mit Replik vom 3. Juni 2008 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinem Begehren fest. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. C-1950/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50–52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän- C-1950/2008 dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. 5. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli- C-1950/2008 che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e). 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden. C-1950/2008 6. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als kosovarischer Staatsangehöriger (Bundesrepublik Jugoslawien [Serbien-Montenegro]) unterliegt der Gesuchsteller damit der Visumspflicht. 7. 7.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Es versteht sich von selbst, dass eine solche Beurteilung aufgrund von Prognosen erstellt werden muss und in der Regel gar keine Feststellungen möglich sind. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich dabei durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.2 Die Sicherheitslage im Kosovo konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Kosovo ist aber noch immer eines der ärmsten Länder Europas mit einem Bruttoinlandsprodukt pro Kopf von ungefähr € 1.759 (im Jahr 2008). Im Jahr 2007 lag die Arbeitslosenquote bei 43.6%. Ungefähr 45% der Bevölkerung leben in Armut; 15% der Kosovaren leben sogar in extremer Armut (vgl. <http:// www.worldbank.org >, Countries > Europe and Central Asia > Kosovo > Overview > Kosovo Brief – aktualisiert im April 2009, besucht im Juni 2009). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist dementsprechend hoch, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2008 7.8% der Asylsuchenden aus Serbien (inklusive Kosovo). Diese http://www.worldbank.org/ http://www.worldbank.org/

C-1950/2008 Region steht damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an vierter Stelle (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2008, S. 9). 8. 8.1 In Anbetracht der schwierigen Lage im Kosovo und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. 8.2 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, die Berufung auf allgemeine – nicht objektiv überprüfbare – Erfahrungstatsachen gehe nicht an, da sie Menschen aus ärmeren Ländern oder politischen Spannungsgebieten in unzulässiger Weise diskriminiere. Diesbezüglich gilt es auszuführen, dass es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. Dem Beschwerdeführer ist aber insofern zuzustimmen, als dass bei der Risikoanalyse nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Allerdings kann es – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – nicht Sache der verfügenden Behörde sein, nachzuweisen, weshalb die Gewähr für die Wiederausreise des Gesuchstellers nicht bestehen soll. Zwar gilt für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für C-1950/2008 solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Im vorliegenden Zusammenhang trifft das insbesondere auf die vom Beschwerdeführer angerufenen Umstände – namentlich persönlicher Art – in der Heimat des Gesuchstellers zu; solche Tatsachen lassen sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur mit erhöhtem Aufwand abklären (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365, vgl. auch BGE 128 II 139 E. 2b S. 142 f.). Dass der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreisevisum zu Besuchszwecken in der Natur der Sache und muss nicht speziell hervorgehoben werden. Bei der Beurteilung von Einreisegesuchen steht der entscheidenden Behörde denn auch ein grosser Ermessensspielraum zu. Der Gesuchsteller hatte somit allen Anlass, seine Verhältnisse möglichst vollständig offenzulegen und nach Möglichkeit auszuweisen. 9. 9.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 34-jährigen, unverheirateten und kinderlosen Mann. In wirtschaftlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der Gesuchsteller arbeite als Verkäufer an einer Tankstelle und stehe in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Seine Arbeit ermögliche ihm die Erzielung eines vernünftigen Einkommens (vgl. Beschwerde vom 25. März 2008, S.3). Zum Beleg seiner Aussage wurde eine Bestätigung des Arbeitsgebers des Gesuchstellers zu den Akten gereicht, welche gleichzeitig die Erlaubnis für eine einmonatige Ferienabsenz beinhaltet. Obwohl der Gesuchsteller somit – im Gegensatz zu vieler seiner Landsleute – in einem festen Anstellungsverhältnis steht, kann trotzdem nicht auf eine Situation geschlossen werden, welche ihn nachhaltig von einer allfälligen Emigration abhalten könnte. Selbst der dem Arbeitsvertrag vom 9. November 2007 zu entnehmende Monatslohn von € 300 (in der deutschen Übersetzung wird der Monatslohn mit € 3'000 beziffert), bietet keine Gewähr für eine anstandslose Rückreise, zeigt doch die Erfahrung, dass aufgrund des grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und Staaten wie dem Kosovo, auch ein für einheimische Verhältnisse gutes Salär nicht nachhaltig davon abhalten kann, das Heimatland dauerhaft zu verlassen. 9.2 Über die familiäre Situation des Gesuchstellers ist bekannt, dass zwei seiner Brüder, seine Mutter und seine Lebenspartnerin im Kosovo leben. Drei weitere Brüder wohnen in der Schweiz. Zwar wird in Bezug C-1950/2008 auf familiäre Verpflichtungen geltend gemacht, der Gesuchsteller sei für die Betreuung und Versorgung seiner Mutter zuständig, nähere Angaben über Art und Umfang der Unterhaltspflicht fehlen hingegen. Auch bleibt unklar, wie sich die allfällige Betreuung der Mutter mit der arbeitsbedingten Abwesenheit des Gesuchstellers vertragen soll. Bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ist kaum davon auszugehen, die Mutter wäre auf eine engmaschige Betreuung durch ihn angewiesen. Insofern kann nicht als erstellt betrachtet werden, dem Gesuchsteller oblägen in seinem Heimatland zwingende familiäre oder persönliche Verpflichtungen, die ihn ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Der Emigrationsentscheid des Gesuchstellers kann sogar eher noch durch den Umstand bestärkt werden, seine zurückbleibende Mutter aus dem Ausland zu unterstützen. Der Gesuchsteller soll zudem eine Liegenschaft im Kosovo besitzen (vgl. Beschwerde vom 25. März 2008, S. 5). Diesbezüglich hat es der Beschwerdeführer jedoch unterlassen, einen Grundbuchauszug oder sonstigen Beleg einzureichen, welche das geltend gemachte Eigentum und dessen Wert dokumentieren. 9.3 Schliesslich weist der Beschwerdeführer noch darauf hin, dass sich der Gesuchsteller bereits im Jahr 2003 bei einem seiner Brüder in der Schweiz aufgehalten habe und nach seinem Besuchsaufenthalt anstandslos wieder ausgereist sei. Dem ist jedoch – aktenkundig belegt – nicht so: Ist doch dem Strafbefehl vom 7. März 2005 des Bezirksamts Baden zu entnehmen, dass der Gesuchsteller im Jahr 2003 zweimal – im Februar sowie Ende August/Anfang September – illegal in die Schweiz eingereist ist und während insgesamt fünf Monaten einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. In der Folge wurde der Gesuchsteller zu einer Gefängnisstrafe von 21 Tagen verurteilt und am 30. Oktober 2003 nach Pristina ausgeschafft. Damit kann von einer anstandslosen Ausreise im Jahr 2003 keine Rede sein. Vor diesem Hintergrund muss auch das Risiko eines erneuten fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens als hoch eingeschätzt werden. Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit dem illegalen Aufenthalt des Gesuchstellers in der Schweiz im Jahr 2003 zudem replikweise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. So führt er aus, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Vorinstanz den Vorwurf des mehrfachen illegalen Aufenthalts des C-1950/2008 Gesuchstellers bei seinen Brüdern in der Schweiz nicht bereits in ihrer Verfügung vorgebracht habe. Diesem Vorbringen kann hingegen nicht gefolgt werden. Trifft nämlich die Vorinstanz im Rahmen der Abfassung ihrer Vernehmlassung weitere Abklärungen (namentlich um auf die in der Beschwerde neu vorgebrachten Argumente einzugehen) und teilt diese der Beschwerdeinstanz mit, so ist dies ein zulässiges Vorgehen, wenn das rechtliche Gehör zu diesen neuen Vorbringen durch die Beschwerdeinstanz gewährt wird (vgl. zum Ganzen: SEILER, in Waldmann/ Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 54 N 11). Dies ist in casu geschehen, wurde doch dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz – in welcher diese zu den beschwerdeweise getätigten Ausführungen Stellung nahm – zugesandt. Eine Replik erfolgte mit Schreiben vom 3. Juni 2008. 10. 10.1 Nach dem bisher Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. 10.2 An dieser Risikoeinschätzung kann auch die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Unterhaltsgarantie nichts ändern. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8). 11. Aus den obgenannten Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 C-1950/2008 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: Seite 11

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