Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-1948/2017
Urteil v o m 1 . Juni 2018 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.
Parteien A._______, Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand AHV, freiwillige Versicherung; Einspracheentscheid der SAK vom 2. März 2017.
C-1948/2017 Sachverhalt: A. Die am (…) 1985 geborene Schweizer Bürgerin A._______ erklärte mit Formular vom 20. Oktober 2015 (Vorakten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-act.] 2) den Beitritt zur Schweizerischen freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV, nachfolgend: freiwillige Versicherung), nachdem sie sich gemäss eigenen Angaben am 1. November 2015 in der Türkei niedergelassen hat. Am 14. Januar 2016 bestätigte die SAK die Aufnahme von A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) in die freiwillige Versicherung mit Wirkung ab dem 1. November 2015 (SAK-act. 10). B. B.a Am 2. März 2016 ging bei der SAK (nachfolgend: Vorinstanz) die von der Versicherten unterzeichnete Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge 2015 ein (SAK-act. 11).
B.b Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 forderte die Vorinstanz die Versicherte auf, die Einkommens- und Vermögenserklärung im Original vollständig ausgefüllt, datiert und unterschrieben bis spätestens 19. Juli 2016 einzureichen (SAK-act. 14).
B.c Die Vorinstanz mahnte die Versicherte mit Schreiben vom 4. August 2016 (SAK-act. 15) hinsichtlich der angeforderten notwendigen Belege für die Periode 2015 und setzte ihr eine Einreichungsfrist von 30 Tagen.
B.d Mit E-Mail vom 2. September 2016 bat die Versicherte um eine 15tägige Fristerstreckung zur Einreichung der Unterlagen (SAK-act. 16).
B.e Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 mahnte die Vorinstanz die Versicherte und setzte für die Einreichung der Unterlagen eine letzte Frist von 30 Tagen (SAK-act. 17).
B.f Mit E-Mail vom 26. Oktober 2016 stellte die Vorinstanz der Versicherten das Formular „Einkommens- und Vermögenserklärung 2015“ zu, mit dem Hinweis, dass dieses per Mail an die SAK zugestellt werden könne. Dabei setzte sie eine Frist bis 31. Dezember 2016 (SAK-act. 19).
C-1948/2017 B.g Mit E-Mail vom 26. Dezember 2016 teilte die Versicherte mit, dass sie den Anhang im E-Mail der Vorinstanz nicht habe bearbeiten können und deshalb ein Foto der Unterlagen beifüge.
C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 (SAK-act. 21) schloss die Vorinstanz die Versicherte aus der freiwilligen Versicherung aus mit der Begründung, sie habe trotz der zweiten Mahnung die verlangten Belege nicht eingereicht. D. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte Einsprache (SAK-act. 22), welche am 27. Januar 2017 bei der Vorinstanz einging. Als Begründung führte sie aus, dass sie die erforderlichen Unterlagen am 26. Dezember 2016 per E-Mail zugestellt habe, und beantragte sinngemäss die Einsprache sei gutzuheissen und die Ausschlussverfügung vom 10. Januar 2017 aufzuheben. Sie sei in der freiwilligen Versicherung zu belassen.
E. Mit Entscheid vom 2. März 2017 (SAK-act. 24) wies die Vorinstanz die Einsprache mit der Begründung ab, die Versicherte habe trotz mehrfacher Aufforderung die Einkommens- und Vermögenserklärung nicht eingereicht. Der Link im Anhang des E-Mails vom 26. Dezember 2016 habe nicht geöffnet werden können.
F. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 28. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin macht sie geltend, sie habe die erforderlichen Belege der Vorinstanz fristgerecht am 26. Dezember 2016 per Mail zukommen lassen.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2017 (BVGer-act. 7) stellte die Vorinstanz den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
H. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 (BVGer-act. 8) erklärte der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel als abgeschlossen, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben.
C-1948/2017 I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Die Beschwerde gilt als frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat.
2.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation
C-1948/2017 leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
2.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG).
2.3 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). Sie haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Gemäss Rz. 4036-4038 und 4041-4042 WFV sind Einkommen und Vermögen der Versicherten von der Ausgleichskasse nämlich anhand aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu ermitteln. Die Angaben der Versicherten sind auf dem Formular „Erklärung über Einkommen und Vermögen“ zu machen. Die Ausgleichskasse hat diese Formulare spätestens Anfang Dezember des Beitragsjahres zu versenden. Die Versicherten haben diese innert 30 Tagen seit Ablauf des Beitragsjahres ausgefüllt an die Ausgleichskasse zurückzuschicken. Nichterwerbstätige Beitragspflichtige haben ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen (z.B. Steuerrechnungen) zu belegen. Die Ausgleichskasse prüft die Richtigkeit der von den Versicherten gemachten Angaben. Sofern ihr die Angaben nicht glaubhaft erscheinen, kann sie weitere Unterlagen einverlangen und nötigenfalls eine amtliche Einschätzung vornehmen.
2.4 Macht die versicherte Person die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss, so ist sie innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen (Art. 17 Abs. 1 VFV; Rz. 3014, 4044 WFV). Werden die entsprechenden Angaben bzw. Unterlagen auch innert der Nachfrist nicht eingereicht, sind zwei Verfahren zu unterscheiden (Rz. 4045 WFV): Hat die versicherte Person bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, sind die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Hat die versicherte Person noch keine Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, so führt die Ausgleichskasse das Verfahren betreffend den Ausschluss aus der Versicherung durch (Art. 17 Abs. 1 VFV i.V.m. Art. 2 Abs. 3
C-1948/2017 AHVG und Art. 13 VFV; Rz. 3015 WFV). Diese unterschiedliche Behandlung der Versicherten durch den Verordnungsgeber ist letztlich Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips, dem die Verwaltung in ihrem Handeln unterliegt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 514 ff.).
2.5 Art. 2 Abs. 3 AHVG bestimmt, dass Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden. Art. 13 VFV regelt in Abs. 1 Bst. c, dass Versicherte aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden, wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann (vgl. BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit Urteil des BGer H 224/04 vom 28. April 2005). Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist eine eingeschriebene Mahnung ergehen muss und gleichzeitig die Androhung des Ausschlusses zu erfolgen hat. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV verbunden werden. Abs. 3 von Art. 13 VFV bestimmt schliesslich, dass der Ausschluss rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres gilt, für das die Dokumente nicht beigebracht wurden.
3.
3.1 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Januar 2017 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe die einverlangten Unterlagen trotz der zweiten Mahnung nicht eingereicht (SAK-act. 21). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies. Sie machte in ihrer Beschwerde geltend, sie habe die erforderlichen Belege am 26. Dezember 2016 per E-Mail fristgerecht bei der Vorinstanz eingereicht (SAK-act. 27). Im Einspracheentscheid vom 2. März 2017 hält die Vorinstanz fest, dass sie den Anhang im Mail der Beschwerdeführerin nicht habe öffnen können.
3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit der Aufnahmebestätigung vom 14. Januar 2016 aufgefordert worden ist, das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Original der Einkommens- und Vermögenserklärung mit Nachweisen bis 14. März 2016 bei der Vorinstanz
C-1948/2017 einzureichen. Das von der Beschwerdeführerin am 22. Februar 2016 datierte und unterschriebene Formular wurde der Vorinstanz am 2. März 2016 zugestellt. Dies jedoch ohne Angaben zu ihrer finanziellen Situation (SAKact. 11). Am 20. Mai 2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert die Einkommens- und Vermögenserklärung im Original vollständig ausgefüllt, datiert und unterschrieben bis spätestens 19. Juli 2016 an die Vorinstanz zurückzusenden. Am 4. August 2016 wurde die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Unterlagen gemahnt. Es wurde ihr eine Frist von 30 Tagen gesetzt, um die erforderlichen Dokumente einzureichen. Am 2. September 2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Fristverlängerung von 15 Tagen. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 mahnte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal und setzte ihr eine 30-tägige Frist zur Einreichung der Unterlagen. Aufgrund eines Telefongesprächs stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2016 die Einkommens- und Vermögenserklärung per E-Mail zu. Aus der Korrespondenz ergibt sich, dass die Frist zur Einreichung der Unterlagen auf den 31. Dezember 2016 verlängert worden ist. Die Vorinstanz stimmte einer Zustellung der Unterlagen per E-Mail zu (SAK-act. 18). Mit E-Mail vom 26. Dezember 2016 (Betreff: AHV fehlende Belege A._______ 2015) teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, dass sie den Anhang der Vorinstanz im Mail nicht habe öffnen können und deshalb ein Foto (JPG-Format) davon einreiche (SAK-act. 19).
3.3 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin davon ausgehen durfte, die am 26. Dezember 2016 eingereichten Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenssituation genügten als Grundlage zur Berechnung der Beiträge an die freiwillige Versicherung, weshalb keine weiteren Schritte ihrerseits mehr erforderlich gewesen seien. Weiter festzustellen ist, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keinen Hinweis zukommen liess, dass sich der Anhang des E-Mails vom 26. Dezember 2016 nicht habe öffnen lassen.
3.4 Es steht fest, dass die Eingabe per E-Mail vom 26. Dezember 2016 fristgerecht erfolgte. Demnach bleibt kein Raum für den Einwand der Vorinstanz, sie habe den Anhang nicht öffnen können. Insbesondere auch, weil die Vorinstanz einer Zustellung der Unterlagen per E-Mail zustimmte (SAK-act. 18). Weder in den gesetzlichen Grundlagen noch in der Rechtsprechung findet sich ein Hinweis darauf, dass die Eingabe per Mail in einem bestimmten Format erfolgen muss. Das Beharren darauf, dass die erforderlichen Belege nicht innert Frist eingereicht worden seien, erscheint
C-1948/2017 überspitzt formalistisch. Nach der Rechtsprechung stellt überspitzter Formalismus eine besondere Form der Rechtsverweigerung dar. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 120 V 413 E. 4b mit Hinweisen). Hätte die Vorinstanz einen triftigen Grund gehabt sicherzustellen, dass die Belege in einem bestimmten Format eingereicht werden müssen, hätte sie der Beschwerdeführerin dies unmissverständlich mitteilen müssen. Im vorliegenden Fall besteht kein Grund zur Annahme, dass es bei der eingereichten Beilage um ein anderes als das erforderliche Dokument handelt. Die Beschwerdeführerin nimmt sodann auch im Betreff der E-Mail Bezug darauf „AHV fehlende Belege A._______ 2015“.
4.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Unrecht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat, weshalb die angefochtene Einspracheverfügung aufzuheben ist. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese bei der Beschwerdeführerin die erforderlichen Unterlagen in der gewünschten Form einfordert und anschliessend die Höhe der Beiträge für die freiwillige Versicherung festlegt.
5.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die obsiegende Beschwerdeführerin vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen
C-1948/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einspracheverfügung vom 2. März 2017 wird aufgehoben und die Sache wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägung 4 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tatjana Bont
C-1948/2017 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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